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Institute Cargo Clauses (ICC)

Bezeichnung für die vom Institute of London Underwriters (ILU) und der London Underwriters Association herausgegebenen Versicherungsbedingungen, Policeformen und Klauseln für Transportversicherungsverträge, die in erster Linie Seetransport-, aber zunehmend auch Landtransportrisiken betreffen. Sie werden von Versicherern außerhalb Großbritanniens verwendet und sind Bestandteil von:
Dokumenten-Akkreditiven,
Versicherungspolicen oder
Versicherungszertifikaten.
Es werden folgende Klauseln unterschieden:
ICC (A): Gewährt als umfangreichster Versicherungsschutz volle Deckung aller Risiken (früher All Risks-Klausel);
ICC (B): Gewährt Versicherungsschutz für jene Schadensereignisse, die in der Versicherungspolice ausdrücklich erwähnt sind (Named Periis) (zum Beispiel Überbordspülen, Seewasserschäden, Totalverluste ganzer Kolli beim Laden und Löschen, Erdbeben usw.);
ICC (C): Gewährt einen Mindestdeckungsschutz für Elementarschadensereignisse (zum Beispiel große Havarie, Feuer, Explosion, Strandung, Kentern, Entgleisung). Zusätzlich können vereinbart werden:
Institute War Clauses (Cargo): Zusatzversicherung gegen Kriegsrisiken;
Institute Strike Clauses (Cargo): Zusatzversicherung gegen Gefahren durch Streik;
Malicious Damage Clauses: Absicherung gegen Fälle mutwilliger Beschädigung oder Zerstörung;
Institute Commodity Trade Clauses: Warentransportversicherungsbedingungen, die für bestimmte Versandarten oder Handelsgüter vorgesehen sind (zum Beispiel Kühl-, Luft- oder Seeguttransporte, Transporte von Erdöl, Holz, Uran usw.).
Bis 1982 galten alte Institute Cargo Clauses, die zum Teil heute noch Anwendung finden. Hierzu gehören:
f.p.a. («free of particular average»), wonach alle Schadensersatzansprüche gegen Versicherer ausgeschlossen sind, soweit es sich nicht um einen Totalverlust des versicherten Gutes handelt;
w.a. bzw. w.p.a. («with average», bzw. «with particular average») für eine Standardabdeckung von Transportversicherungsrisiken; - IIC («all risks») für den Fall der vollen Deckung.

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