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Interessentheorie (Konzernabschluß)

Die Interessentheorie geht von dem Grund gedanken aus, daß der Konzernabschluß ein erweiterter Abschluß der Obergesellschaft ist, d. h. der Konzernabschluß soll das den Anteilseignern der Obergesellschaft zuzurechnende Vermögen, Schulden und Ergebnisse zeigen. Minderheitenanteile werden wie Fremdkapital, Minderheitsgesellschafter entsprechend wie außenstehende Gläubiger behandelt (vgl. dagegen Einheitstheorie). Die Interessentheorie ist mit der Grund konzeption der aktienrechtlichen Vorschriften zur Konzernrechnungslegung nicht vereinbar.

Die Interessentheorie betrachtet den Konzernabschluß zwar auch als Abschluß einer aus mehreren selbständigen Unternehmungen bestehenden Einheit, sie faßt jedoch die wirtschaftliche Einheit enger als die Einheitstheorie, indem sie nur den Teil des Vermögens und der Erträge der Tochterunternehmungen zeigt, der der Mutterunternehmung zuzurechnen ist. Der Konzernabschluß wird lediglich als erweiterter Einzelabschluß der Mutterunternehmung aufgefaßt. Er dient primär den Interessen der Mutterunternehmung und ihren Gesellschaftern. Während die Anwendung der Interessentheorie in den USA üblich ist, ist sie in Deutschland nicht erlaubt. Gegensatz: Einheitstheorie

(parent Company point of view) Nach dieser Theorie stellt der Konzernabschluss einen erweiterten Abschluss der Obergesellschaft dar, der ausschliesslich an den Informationsinteressen der Konzernanteilseigner ausgerichtet ist. Der Konzern wird deshalb nicht als wirtschaftliche Einheit, sondern als Bruchteilseigentum der Anteilseigner angesehen. Der Konzernabschluss enthält somit nur die auf die Konzernanteilseigner entfallenden (quota- len) Vermögens- und Schuldpositionen bzw. Aufwendungen und Erträge. Die Minderheitsgesellschafter werden wie Fremdkapitalgeber behandelt, deren Ansprüche an den Konzern allerdings nicht aus dem Konzernabschluss hervorgehen. Konsolidierungstechnisch hat die Interessentheorie ihren Niederschlag in der Quotenkonsolidierung gefunden. Da eine quotale Aufrechnung aber zwangsläufig zu einem falschen Haftkapitalausweis führt und darüber hinaus die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über das Vermögen unrichtig dargestellt wird, hat die Interessentheorie nur in sehr geringem Ausmass Eingang in die ansonsten durch die Einheitstheorie geprägten Kon- zernrechnungslegungsvorschriften des HGB, soweit diese die Einbeziehung von Tochterunternehmen im Sinne des § 290 HGB betreffen, gefunden (z.B. Realisierung von Zwischengewinnen für Minderheitsgesellschafter). Für die Einbeziehung von Gemeinschaftsunternehmen ( Joint Venture, 50:50-Beteiligungen) sieht dagegen §310 HGB ausdrücklich die Quotenkonsolidierung vor, sofern in diesem Fall nicht die  Equity- Methode zur Anwendung kommt (§§311 und 312 HGB).            

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