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Aufrechnung

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die gleichartig sind (insbesondere Geld), so kann jeder seine Forderung gegen die Forderung des anderen aufrechnen. Die Aufrechnung regelt sich nach §§ 387 ff BGB. Beispiel für die Aufrechnung ist das • Kontokorrent (§ 355 HGB).

Die in den §§ 387396 BGB geregelte Aufrechnung ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch einseitige Verrechnung. Sie hat die Doppelfunktion einer ersatzweisen Erfüllung der Hauptforderung und gibt dem Aufrechnenden die Möglichkeit, seine eigene Gegenforderung im Wege der Selbsthilfe durchzusetzen. Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung sind: Gegenseitigkeit der Forderungen: Der Schuldner der einen Forderung muß Gläubiger der anderen sein. Zulässig ist Aufrechnung auch gegenüber besonders ausgewiesener Mehrwertsteuer, da sie Teil der Kaufpreisforderung ist. Gleichartigkeit des Forderungsgegenstandes: Insbesondere bei beidseitigen Geldforderungen gegeben. Volle Wirksamkeit und Fälligkeit der aufgerechneten Gegenforderung, der insbesondere keine Einrede entgegenstehen darf (§ 390 BGB mit besonderer Regelung für die verjährte Gegenforderung). Die Hauptforderung braucht dagegen nicht einklagbar und auch noch nicht fällig zu sein. Aufrechnungserklärung: Sie ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem anderen gegenüber abzugeben ist und nicht bedingt oder befristet sein darf ($ 388 BGB). Wirkung der Aufrechnung: Nach § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, »daß die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind«.

Wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehenden Forderungen durch Verrechnung. Beispiel: fällige Forderung der Bank aus einem Kredit gegen fälliges Guthaben des Kunden auf Spar- oder laufendem Konto. Aufrechnung vollzieht sich durch Erklärung eines oder beider Geschäftspartner.

wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch Verrechnung aufgrund einseitiger Erklärung (§§387ff. BGB). Die Aufrechnung erfordert Fälligkeit, Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit (Hauptfall: zwei Geldforderungen) der Forderungen (sog. Aufrechnungslage). Sie hat zur Folge, dals beide Forderungen als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in dem sie sich aufrechenbar gegenüberstanden (Rückwirkung). Die Aufrechnung kann noch im Prozess und - eingeschränkt - im Konkurs erklärt werden. Möglich ist auch die Aufrechnung durch Vertrag (z.B. Kontokorrentvertrag, Konzern- verrechnungsklausel). Der Ausschluss der Aufrechnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur begrenzt möglich (§11 Nr. 3 AGBG).                                     

Verrechnung von Verbindlichkeiten mit eigenen Forderungen des Schuldners gegen den Gläubiger. Als Aufrechnung bezeichnet man z. B., wenn ein Kreditinstitut einen fällig gestellten Kredit mit Guthaben verrechnet, die der Kreditnehmer bei diesem Institut unterhält. Der Aufrechnung geht eine Verrechnungsanzeige des aufrechnenden Geschäftspartners voraus.

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