| Verbrauchsteuer auf der Grundlage des Kaffee- und Teesteuergesetzes von 1980 und der Verordnung zur Durchführung des Kaffee- und Teesteuergesetzes von 1980, beide geändert durch die Verordnung zur Anpassung kaffeeund teesteuerrechtlicher Vorschriften an den Zolltarif von 1987. Steuerschuldner: Zollbeteiligter
 Steuerträger: Verbraucher
 Steuerobjekt: Einfuhr von Kaffee
 Bemessungsgrundlage: Rohkaffee, Röstkaffee, Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Kaffeeanteil bei kaffeehaltigen Waren.
 Steuertarif: verschiedene Steuersätze, abhängig von der Beschaffenheit des Kaffees
 Absolutes Aufkommen: 1,09 Mrd. Euro (2000)
 Anteil am Gesamtaufkommen: 0,2 %
 Ertragshoheit: Bund
 Gesetzgebungskompetenz:
 Bund Verwaltungskompetenz: Bund (Zoll)
 
 eine dem Bund zufliessende spezielle Verbrauchsteuer (Aufkommen 1991: 2,15 Mrd. DM). Steuerobjekt sind Rohkaffee, Röstkaffee, Kaffeeauszüge und -essenzen. Da Rohkaffee stets eingeführt wird, ist die Steuer als Einfuhrsteuer ausgestaltet. Steuerschuldner ist der Importeur. Die Kaffeesteuer ist eine Mengensteuer mit nach Kaffeearten gestaffelten Steuersätzen (DM-Betrag je Kilogramm).
 
 
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