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Kapitalkonsolidierung, angelsächsische

Bei der Kapitalkonsolidierung werden die Konzernbeteiligungen gegen das anteilige Eigenkapital der einbezogenen Konzerngesellschaften verrechnet, so daß an die Stelle der Konzernbeteiligungen der Konzernbilanz die entsprechenden Aktiv und Passivposten der einbezogenen Gesellschaften treten (§ 331 Abs. 1 Nr. 1 AktG 1965). Im Gegensatz zur deutschen Methode der Kapitalkonsolidierung wird bei der angelsächsischen Methode der Kapitalkonsolidierung, auch Erstkonsolidierungsverfahren genannt, nicht das gesamte, jeweils am Abschlußstichtag vorhandene anteilige Eigenkapital der Konzerngesellschaften in die Kapitalaufrechnung einbezogen. Die Kapitalkonsolidierung bezieht sich vielmehr auf den Zeitpunkt des Entstehens der Konzernzugehörigkeit. Das heißt, alle bis zum Zeitpunkt der Konzernzugehörigkeit erwirtschafteten Rücklagen von Konzerngesellschaften (Kapitalrücklagen) werden in die Konsolidierung einbezogen, alle nach Konzernzugehörigkeit erwirtschafteten Rücklagen (Gewinnrücklagen) werden hingegen in den Konzernrücklagen ausgewiesen. Der » Konsolidierungsausgleichsposten repräsentiert dann die Differenz zwischen dem Buchwert der Beteiligung und dem darauf entfallenden Eigenkapital der betreffenden Konzerngesellschaften zum Zeitpunkt des Erwerbs. Die mit diesem Verfahren bewirkte Differenzierung zwischen Kapital und Gewinnrücklagen ist aktienrechtlich zulässig. Da der Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung nicht erfolgswirksam verrechnet werden darf, spricht man auch von erfolgsneutraler Erstkonsolidierung oder modifizierter angelsächsischer Methode der Kapitalkonsolidierung. Es handelt sich nämlich bei dem dargestellten Verfahren um eine Modifikation der im angloamerikanischen Bereich vielfach üblichen »Purchase«Methode (erfolgswirksame Erstkonsolidierung). Der Unterschied besteht in der Behandlung des Unterschiedsbetrags aus der Kapitalkonsolidierung. Ein aktivischer Unterschiedsbetrag wird insoweit, wie er erworbene stille Reserven in den Aktiva und Passiva der Untergesellschaften betrifft, diesen betreffenden Aktiv und Passivposten zugeordnet. Die zugeordneten Beträge unterliegen gegebenenfalls somit auch der planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibung. Ein nicht zuordnenbarer Restbetrag wird gesondert aus gewiesen und als erworbener Firmen wert abgeschrieben. Analog wird im Falle eines passivischen Unter schiedsbetrags aus der Kapitalkonso lidierung verfahren. Betriebswirt schaftlich ist dieses Verfahren der er folgswirksamen Erstkonsolidierung gegenüber den anderen Methoden der Kapitalkonsolidierung vorzuziehen, weil es bei der erstmaligen Konsoli dierung eine Fusion fingiert und so mit konsequent von der Einheits theorie ausgeht. Sie ist allerdings we gen des Verstoßes gegen das Maßgeblichkeitsprinzip aktienrechtlich unzulässig, ist aber im Vorschlag einer siebten EGRichtlinie vorgese hen.

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