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Konzernumlagen

bilden das Instrument dafür, die in einem Konzern zentral anfallenden Kosten und Steuern auf die einzelnen Konzernunternehmen zu verteilen. Solche Kosten entstehen durch zentral wahrgenommene Lenkungsund Verwaltungsaufgaben sowie durch Dienstleistungen, die für alle Konzernstellen erbracht werden. Beispiele dafür bilden Kosten der allgemeinen Konzernverwaltung und des zentralen Finanzmanagements. Nicht über Umlagen verrechnet werden solche zentralen Dienstleistungen, die nur von einzelnen Konzernstellen in Anspruch genommen werden oder direkt bestimmten Stellen zugeordnet werden können (z. B. zeitliche Inanspruchnahme zentraler EDV-Dienstleistungen). Steuerumlagen kommen insb. bei Vorliegen einer Organschaft in Frage, da der rechtliche Steuerschuldner allein der Organträger ist, die Steuerschulden jedoch bei den einzelnen Organgesellschaften entstehen. Solche zentral anfallenden Kosten und Steuern werden auf unterschiedliche Weise verrechnet, einerseits als Umlage für rechtlich unselbständige Betriebsstätten, andererseits als sog. Gestionsgebühren für rechtlich selbständige Tochterunternehmen. Die steuerliche Anerkennung solcher Umlagen wirkt sich auf die handelsrechtliche Gewinnermittlung aus und u.U. auch auf das   steuerliche Einkommen, die Gewerbeerträge und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei den Konzernumlagen ergeben sich insb. folgende Probleme: •   Es müssen eine oder mehrere Schlüsselgrössen für die Zuordnung der zentral anfallenden Kosten gefunden werden. Beispielsweise können dafür die Bilanzsumme oder die Personalkosten herausgezogen werden. •   Aufgrund von möglichen Steuer- und devisenrechtlichen Implikationen stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe ausländische Tochterunternehmen in die Umlage einbezogen werden. •   Bei der Konzernsteuerumlage ist zu entscheiden, ob man die tatsächlich entstandene Steuerlast auf die einzelnen Organglieder verteilen oder der Organträger die Organgesellschaften mit der fiktiven Steuer belasten soll, die diese ohne Organschaft zu entrichten hätten.   

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