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Personalvertretungsrecht

gestaltet die —Betriebsverfassung im Bereich des —öffentlichen Dienstes. Das Bundespersonalvertretungsgesetz regelt nur die Dienststellenverfassung des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Für die Dienststellen und Betriebe der Länder, Gemeinden und sonstigen landesrechtlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben die Länder der Bundesregelung weitgehend entsprechende Landespersonalvertretungsgesetze erlassen. Nicht unter das Personalvertretungsrecht, sondern unter das —Betriebsverfassungsgesetz fallen —öffentliche Unternehmen, die in Form einer juristischen Person des Privatrechts betrieben werden, auch wenn diese ansonsten völlig unter öffentlicher Trägerschaft stehen. Nach Personalvertretungsrecht wird in jeder Dienststelle (Behörde, —öffentlicher Verwaltungsbetrieb) ein Personalrat gewählt, der gegenüber der Dienststelle Mitwirkungsund Mitbestimmungsrechte ausübt. Entsprechend dem —Behördenaufbau werden Stufenvertretungen gebildet, die bei Mittelbehörden den Bezirkspersonalrat und bei der obersten Dienstbehörde den Hauptpersonalrat vorsehen. Für verselbständigte Nebenstellen und Teile einer Dienststelle wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet. Weiteres Organ ist die Personalversammlung. Analog dem Betriebsverfassungsrecht wird im Personalvertretungsrecht zwischen Mitwirkungsrechten und Mitbestimmungsrechten unterschieden. Mitwirkungsrechte bedeuten dabei Konsultationen, d. h. dass eine beabsichtigte Massnahme vor ihrer Durchführung mit dem Ziel der Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern ist, wie z. B. bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen, bei Kündigungen, oder bei der Unfallverhütung. Mitbestimmung verlangt vor allem die Einholung der Zustimmung des Personalrats, z. B. für bestimmte Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiter und auch beamten sowie bei bestimmten sozialen Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter.             W 0.

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