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Telekommunikationsrecht

Durch verfassungsrechtlichen Auftrag ist der Bund verpflichtet, eine flächendeckende Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen bereitzustellen. Der Rechtsrahmen der Telekommunikation bildet das Telekommunikationsgesetz (TKG) mit weiteren Einzelgesetzen. Danach sollen durch Regulierung der Telekommunikation der Wettbewerb gefördert, angemessene und ausreichende Dienstleistungen gewahrleistet und eine Frequenzordnung festgelegt werden. Telekommunikation 1st der technische Vorgang des Aussendens, Ubermittelns und Empfangens von Nachrichten, jeglicher Art in Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen. Auch der Sprachtelefondienst gehört dazu. Das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen ist anzeigepflichtig. Die Regulierungsbehörde erteilt Lizenzen für Mobilfunk, Satellitenfunk und Telekommunikation. Im Internet haben sich Informations- und Kommunikationsdienste herausgebildet, die besonderen Rechtsvorschriften unterliegen. Es sind Teledienste und Mediendienste zu unterscheiden. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenzen im
Telekommunikationsrecht (Bund) und im Rundfunkrecht (Länder). Für Teledienste gilt das Teledienstegesetz (TDG) und fur Mediendienste der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) Medienrecht). Die Anwendung des TDG oder des MDStV kann wegen der unterschiedlichen Zielsetzung nur alternativ erfolgen. Mediendienste enthalten Informationsangebote fur die Allgemeinheit. Teledienste sind dagegen Angebote im Bereich der Individualkommunikation. Ein Online-Dienst fur den elektronischen Geschäftsverkehr ist als Teledienst im Sinne des § 1 TDG anzusehen. Teledienste sind fur eine individuelle Nutzung von kombinierten Daten wie Zeichen, Bildern oder Tonen bestimmt. Ihnen liegt eine Ubermittlung mittels Telekommunikation zugrunde. Das Teledienstegesetz enthalt erstmalig auch eine Haftungsregelung. Die Anbieter von Telediensten sind fur eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Sie haben fur Verstöße gegen das Strafrecht ebenso einzustehen
wie für Verletzungen des Urheberrechts oder des
Wettbewerbsrechts. Soweit sie lediglich den Zugang zur Nutzung fremder Inhalte anbieten, sind sie nicht verantwortlich. Allerdings besteht eine Haftung für fremde Inhalte, wenn der Diensteanbieter von diesen Inhalten Kenntnis hat und es technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Teledienste bestehen weitere datenschutzrechtliche Sonderregelungen (Teledienstedatenschutz).

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