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Testament

Die gesetzliche Erbfolge bedenkt im Erbfall die Verwandten mit einem bestimmten, genau festgeschriebenen Anteil an der Erbschaft. Neben den Verwandten hat auch der Ehegatte ein Erbrecht. Wer mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist, sondern über seinen Nachlaß anders bestimmen möchte, als vom Gesetz vorgesehen, hat dafür zwei Möglichkeiten an der Hand. Zum einen kann er ein Testament errichten, zum zweiten einen Erbvertrag abschließen. Allerdings hebelt ein Testament nicht alle Rechtsvorschriften aus (Pflichtteil).

Wer ein Testament errichten möchte, muß voll geschäftsfähig sein. Volle Geschäftsfähigkeit setzt für gewöhnlich mit dem 18. Lebensjahr ein. Ein Minderjähriger, also ein beschränkt Geschäftsfähiger, kann ebenfalls ein Testament errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Das Einverständnis der Eltern ist nicht erforderlich, allerdings ist nur ein notarielles Testament rechtsgültig.

Die Geschäftsfähigkeit kann jedoch nicht nur durch das Alter beschränkt oder gar ausgeschlossen sein. So ist auch geschäftsunfähig, »wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist« (§104 BGB). Das Testament einer solchen Person ist nichtig. Nichtig ist aber auch das Testament, wenn es »im Zustande der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird« (§105 BGB). Gerade um die Nichtigkeit, also die Anfechtung solcher Testamente, ranken sich viele Gerichtsprozesse ebenso wie die Phantasien der Literaten. Wer befürchtet, nach seinem Tode könnte aus einem Grunde des § 105 seine Testierfähigkeit angezweifelt werden, sollte mit einem ärztlichen Gutachten absichern, daß sein letzter Wille auch wirklich vollzogen wird. Manche Angehörige sind bekanntlich zu allem fähig, wenn es um die Erbschaft geht.

Ein Testament kann eigenhändig verfaßt oder einem Notar zur Niederschrift erklärt werden. Das eigenhändige Testament, der Name sagt es schon, muß handschriftlich verfaßt werden. Wer nicht oder nicht mehr schreiben kann, der kann weder einen Freund, einen Bekannten noch einen Angehörigen bitten, ihm das Testament aufzusetzen. Das kann nur der Notar tun. Bei bettlägerigen Personen kommt der Notar auch ins Haus oder in die Klinik.

Das eigenhändige Testament muß mit Vor- und Zunamen unterzeichnet werden. Bei mehrseitigen Testamenten kann es nicht schaden, jede Seite zu unterschreiben.

Ein notarielles Testament ist kostenpflichtig, gibt dem Testierenden aber eine erhebliche Rechtssicherheit. Das Testament kann ihm mündlich zur Niederschrift gegeben werden, es ist aber auch möglich, ein bereits verfaßtes Testament vom Notar beglaubigen zu lassen. Dieses Testament muß dann nicht von eigener Hand verfaßt sein. Ein notarielles Testament wird immer amtlich verwahrt. Ein eigenhändiges Testament kann ebenfalls beim Amtsgericht in Verwahrung gegeben werden, muß aber nicht. Man kann es überall deponieren, im Safe, im Schreibtisch oder sogar in der Speisekammer. Wird es im Erbfall nicht gefunden, kann der letzte Wille auch nicht verwirklicht werden. Wird es gefunden, besteht für den Finder die Pflicht, es ungeöffnet dem zuständigen Nachlaßgericht abzuliefern. Kommt der Finder dieser Pflicht nicht nach, macht er sich strafbar. Wußte niemand von dem Testament, macht der Finder sich zwar immer noch strafbar, wenn er es unterdrückt, aber sein Risiko einer Entdeckung ist äußerst gering. Es ist also anzuempfehlen, ein Testament in jedem Falle sicher in Verwahrung zu geben. Das kann auch bei einem Rechtsanwalt geschehen. Jedes Testament kann jederzeit geändert, ergänzt und widerrufen werden. Wer fürchtet, daß sein letzter Wille womöglich nicht so umgesetzt wird, wie er es verfügt hat, der kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers anordnen. Für Ehegatten, und nur für diese, besteht auch die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments. Wie bei jedem Testament kommen für das gemeinschaftliche die beiden oben genannten Formen in Betracht, also ein eigenhändiges oder ein notarielles gemeinschaftliches Testament. Beim eigenhändigen Testament »genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament ... errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet« (§2267 BGB Satz 1). Durch eine Scheidung wird ein gemeinschaftliches Testament nichtig.

Eine besondere Form des Testaments ist das Nottestament. Mitunter kann es vorkommen, daß ein Mensch nur noch kurze Zeit zu leben hat, er nicht mehr in der Lage ist zu schreiben und es durch widrige Umstände unmöglich ist, einen Notar herbeizuziehen. In diesem Fall kann ein Nottestament errichtet werden. Beim Nottestament handelt es sich um eine mündliche Erklärung des letzten Willens gegenüber drei Zeugen. Diese Zeugen müssen das ihnen Erklärte niederschreiben und die Niederschrift beurkunden. Wenn der Erblasser und die Zeugen dieser Sprache hinreichend kundig sind, kann ein Nottestament auch in einer anderen als der deutschen Sprache abgefaßt werden. Ein spezielles Nottestament ist das Seetestament.

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