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Vertragskonzern

Gleichordnungskonzern Unterordnungskonzern

Nach dem Mittel der Beherrschung können Konzerne in faktische Konzerne und Vertragskonzerne unterteilt werden. Der aktienrechtliche Vertragskonzern ist durch den Abschluss eines .Beherrschungsvertrags im Sinne des § 291 Abs. 1 Halbsatz 1 AktG gekennzeichnet. Der in der Literatur ebenfalls vertretenen Ansicht, dass auch ein Gewinnabführungsvertrag (§ 291 Abs. 1 Halbsatz 2 AktG) oder eine Eingliederung (§ 319f. AktG) einen Vertragskonzern begründen, sind folgende Argumente entgegenzuhalten: Erstens ist der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages denkbar, ohne dass ein Konzerntatbestand vorliegen muss. Zweitens ist die Eingliederung als eigenständige Form eines Unternehmungszusammenschlusses zu betrachten. Der Beherrschungsvertrag begründet organisatorisch die gesetzliche Befugnis der herrschenden Unternehmung, die einheitliche Leitung gegenüber der Untergesellschaft auszuüben; im Vertragskonzern ist somit eine gesetzliche Weisungsbefugnis verankert (§ 308 AktG). Diese Leitungsmacht wird u. a. dadurch begrenzt, dass die Weisungen im Konzerninteresse erfolgen müssen. Daraus folgt, dass Weisungen selbst dann erteilt werden können, wenn sie für die betroffene Untergesellschaft zwar nachteilig sind, gleichwohl aber den Belangen des herrschenden Unternehmens oder den mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dienen. Verträge des Herstellers mit Eigenhändlern Handelsvermittlern im weiteren Sinne Rahmenvertrag Alleinvertriebsvertrag Exklusivvertriebs-vertrag Vertriebsbindungsvertrag Know-how-Vertrag Lizenzvertrag (Leasing) Handelsvertretervertrag Kommissionsagentur-vertrag Kommissionarsvertrag Maklervertrag   Da beim Abschluss eines Beherrschungsvertrags die Rechte der Minderheitsaktionäre vom Gesetzgeber als aussenstehende Aktionäre bezeichnet — u. U. beeinträchtigt werden, hat der Gesetzgeber mit dem angemessenen Ausgleich (§ 304 AktG) und der angemessenen Abfindung (§ 305 AktG) einen besonderen Minderheitenschutz im Vertragskonzern geschaffen. Wählen die Aktionäre den angemessenen Ausgleich, bleiben sie auch weiterhin an der Gesellschaft als Anteilseigner beteiligt. Entscheiden sie sich für die Abfindung, erhalten sie eine einmalige Gegenleistung und scheiden aus der Gesellschaft aus.

Eine Form des Unterord­nungskonzerns, bei dem die einheitliche Leitung aufgrund eines Beherrschungsverhältnisses vom Management der Konzernobergesellschaft wahrgenommen wird und das Beherrschungs­verhältnis auf vertraglichen Grundlagen beruht.

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