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Leasing

besondere Art der Investitions- und Konsumgütervermietung. Man unterscheidet zwischen direktem Leasing, bei dem der Hersteller auch Leasinggeber ist, und indirektem Leasing, bei dem eine Leasinggesellschaft das Leasingobjekt erst vom Hersteller erwirbt und dann an den Leasingnehmer weitervermietet. Leasingrrten:
1. Finanzierungs-Leasing, Vermietung erfolgt durch spezielle Leasinggesellschaften für eine bestimmte, unkündbare Grundmietzeit; in dieser Zeit trägt der Leasingnehmer das Investitionsrisiko (Investition).
2. Operating-Leasing, der Hersteller vermietet selbst und trägt auch das Investitionsrisiko. Die Vertragskündigung ist in der Regel beiderseitig möglich.
3. Sale-and-lease-back, der Leasingnehmer verkauft zuerst das zukünftige Leasingobjekt an die Leasinggesellschaft, um liquide Mittel (Liquidität) zu erhalten, und mietet dies anschließend zur weiteren Nutzung wieder an.
4. Personal-Leasing, der Leasinggeber leiht zur Überbrückung von Engpässen Arbeitskräfte aus und ist für Einstellung und Entlohnung verantwortlich.
Die Vorteile des Leasing liegen gegenüber dem Eigentumserwerb (Eigentum) generell in einer geringeren Kapitalbindung bzw. höheren Flexibilität des Unternehmens hinsichtlich der Reaktion auf ökonomische oder technische Entwicklungen und in Vorteilen bei der steuerlichen Behandlung (sofortige Absetzung der gesamten Leasing-raten, abhängig von der gewählten Leasingart).

Leasing (to lease = mieten, vermieten) ist die miet- oder pachtweise Überlassung von Wirtschaftsgütern durch die Produzenten dieser Güter oder durch besondere Leasing-Gesellschaften gegen periodische Zahlung von Leasing-Raten. Rechtlich ist der Leasing-Vertrag ein Vertrag eigener Art, der Elemente des Miet- oder Pachtvertrages, des Ratenkaufs- und Geschäftsbesorgungsvertrages, des Nutzungsrechts, Mietkaufs usw. enthalten kann.

Problem:
Die Alternative zum Leasing ist der kreditfinanzierte Kauf (kurz Kreditkauf). Die Entscheidung zwischen Leasing und Kreditkauf kann sich auf den Vergleich der Barwerte der Auszahlungen stützen.
Danach ist die Finanzierungsvariante vorzuziehen, deren Auszahlungsbarwert kleiner ist. Die Entscheidung kann sich auch auf den Vergleich der Effektivzinssätze beider Finanzierungsmöglichkeiten stützen. Man wählt die Finanzierung, deren effektiver Jahreszins kleiner ist.

Hinweis:
Die Idee, Anlagegüter zu mieten und nicht zu kaufen, ist nicht neu. So vermietete die BELL TELEPHONE COMPANY in den USA bereits 1877 ihre Telefonanlagen. Um die Jahrhundertwende gab es in den USA schon Vermietungsgeschäfte im großen Stil, insbesondere auf dem Sektor der Schuhindustrie sowie der glas- und datenverarbeitenden Maschinen.
Die Entwicklung des Leasing vollzog sich in Deutschland zunächst nur zögernd. In den letzten drei Jahrzehnten setzte jedoch eine stürmische Aufwärtsbewegung dieser Finanzierungsform ein, wobei der Anteil der leasingfinanzierten Investitionen von rund 1 % 1962 auf 11 % 1995 stieg.

Heute reicht die Palette der Leasing-Güter von der Schreibmaschine über den Pkw und Lkw bis zur kompletten Fabrikanlage.
Arten:
Die Wirtschaftspraxis entwickelte viele Leasingarten. Die wesentlichen sind in der nachfolgenden Übersicht zusammengestellt, die eine Analyse der Leasingarten nach fünf Kriterien bietet, nämlich nach

(1) der Person des Vermieters,
(2) dem Verpflichtungscharakter des Leasing-Vertrages,
(3) der Zahl der Leasing-Objekte,
(4) der Art der Leasing-Objekte und
(5) der Zahlungshöhe während der Grundmietzeit.

Ad (1) Ist der Leasing-Geber gleichzeitig Hersteller des Leasing-Objektes, so spricht man von direktem Leasing oder auch Hersteller-Leasing. Erfolgt die Vermietung durch Dritte (Leasing-Gesellschaften), so liegt indirektes Leasing vor.

Ad (2) Beim Finanzierungs-Leasing existiert keine Kündigungsmöglichkeit während der Grundmietzeit. Ferner ist der Leasing-Nehmer für die Wartung des Objektes verantwortlich und trägt das Risiko des zufälligen Unterganges. Erfolgt die Wartung des Leasing-Objektes durch den Vermieter, so sprechen wir von Maintenance-Leasing, sofern es sich um einen langfristigen Vertrag handelt, und von Operating-Leasing beim kurzfristigen Vertrag (to operate = eine Maschine bedienen; maintenance = Erhaltung, Unterhalt).
Beim Salelease-back-Verfahren (wörtlich: Verkauf - Rückmiete), das oftmals im Immobilienbereich angewendet wird, kauft die Leasing-Gesellschaft das Objekt von dem Leasing-Nehmer gegen bar an und vermietet es wieder an den Leasing-Nehmer.

Ad (3) Wenn einzelne Objekte vermietet werden, so bezeichnen wir das als Equipment Leasing. Werden dagegen komplette Industrieanlagen vermietet, so liegt Plant-Leasing vor (equipment = Ausrüstung; plant = Anlage).

Ad (4) Leasing-Verträge können sich auf Konsumgüter oder auf Investitionsgüter beziehen. Demzufolge unterscheiden wir Konsumgüter-Leasing und Investitionsgüter-Leasing. Beim Investitionsgüter-Leasing trennt man zwischen beweglichen und unbeweglichen Objekten in Mobilien- Leasing und Immobilien-Leasing.

Ad (5) Wird während der Grundmietzeit über die Leasing-Raten eine Wiedergewinnung der Investitionsauszahlung des Objektes nebst Kosten, Gewinn- und Zinsansprüchen des Leasing-Gebers erzielt, so liegt ein Vollamortisationsvertrag (Full-pay-out-Vertrag) vor.
Beim Teilamortisationsvertrag (Non-fullpay-out-Vertrag) dagegen ergibt sich während der Grundmietzeit keine vollständige Wiedergewinnung der eingesetzten Mittel.

Es muss dann eine Vereinbarung über mögliche Verwertungen des Leasing-Objektes nach Ablauf der Grundmietzeit getroffen werden.
Unter Berücksichtigung der Verwertung des Leasing-Objektes ergibt, sich stets eine Vollamortisation für den Leasing-Geber, so dass der Begriff "Teilamortisationsvertrag" mit Vorsicht zu betrachten ist. Die Teilamortisation bezieht sich nur auf die Leasing-Raten während der Grundmietzeit.

Handelt es sich um Leasing-Verträge von vornehmlich kurz- und mittelfristiger Dauer, die zudem jederzeit kündbar sind, so liegt Operating-Leasing vor. Wegen des häufigen Wechsels des jeweiligen Nutzers (Leasing-Nehmer) schafft der Vermieter (Leasing-Geber) den Leasing-Gegenstand weitgehend nach seinen Vorstellungen unter dem Aspekt der jederzeitigen Wiederverwertung an (Zweierbeziehung zwischen Leasing-Geber und Leasing-Nehmer; typischer Mietvertrag nach §§ 535 ff. BGB).

Das meistens mittel- und langfristige Finanzierungs-Leasing (Financial Leasing) fußt hingegen durchweg auf einer Dreierbeziehung. Der Leasing-Nehmer sucht den entsprechenden Leasing-Gegenstand ggf. unter Beratung des Leasing-Gebers beim Lieferanten aus, der Leasing-Geber schafft ihn an und schließt mit dem Leasing-Nehmer den Leasing-Vertrag ab. Beim Finanzierungs-Leasing handelt es sich um das eigentliche Leasing, bei dem ein mietähnliches Vertragsverhältnis vorliegt, verknüpft mit kauftypischen Risiken wie Verlustgefahr, Beschädigung etc., die der Leasing-Nehmer zu verantworten und finanziell zu tragen hat (atypischer Mietvertrag).
Alternativ zum Kauf betriebsnotwendiger Vermögensgegenstände besteht für Unternehmen die Möglichkeit, diese durch Abschluss eines Leasingvertrages anzumieten. Im Unterschied zu den herkömmlichen Mietverträgen weisen die Leasingverträge i.d.R. eine unkündbare Grundmietzeit (Finanzierungsleasing) auf. Die während der Grundmietzeit zu entrichtenden Leasingraten werden so bemessen, dass sie die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einschließlich aller Nebenkosten zumindest teilweise abdecken. Eine Finanzierungswirkung tritt durch die im Vergleich zum Anschaffungszeitpunkt erst in späteren Perioden zu entrichtenden Leasingraten ein.


ist die Überlassung von Investitionsgütern, Industrieanlagen oder auch Konsumgütern durch die Produzenten (Maintenance Leasing) oder durch eigene Leasing-Gesellschaften (Finance-Leasing, Leasing im engeren Sinn) gegen Entrichtung einer monatlichen Leasingrate.

Unterscheidung nach dem Leasingobjekt:

1. Equipment-Leasing als Vermietung von Ausrüstungen (Büromöbel, Büromaschinen, Baumaschinen, Ladeneinrichtungen, Transportmaschinen usw.) mit einer mindestens dreijährigen Laufzeit.

2. Das Industrieanlagen-Leasing, das in Deutschland auch mit Anlagenverpachtung bezeichnet wird (Fabriken, Gebäude usw.).

3. Konsumgüter-Leasing: Die Vermietung von Fernsehgeräten, Kühlschränken, Waschmaschinen und dgl. ist zudem häufig mit einem Service verbunden. Das Konsumgüter-Leasing ist eine Mietfinanzierung, die vielfach nicht mehr zum eigentlichen Leasing gerechnet wird. Unterscheidung nach der Laufzeit der Leasingverträge:

1. Operate-Leasing: kurzfristig kündbare Ausrüstungsvermietung mit Service, das von Leasing-Gesellschaften meist nicht betrieben wird.

2. Das Finance-Leasing mit einer festen Grundmietzeit, während der Vertrag unkündbar ist. Dabei ist zwischen Voll- und Teilamortisationsverträgen zu unterscheiden. Bei Vollamortisationsverträgen enthalten die während der Grundmietzeit zu zahlenden Leasingraten den vollen Anschaffungswert zuzüglich Refinanzierungskosten, Verwaltungskosten und Gewinnaufschlag. Bei Teilamortisationsverträgen erfolgt nur ein Teil der Abzahlung der Anschaffungskosten über die Leasingraten. Die Restamortisation geschieht meist durch fest vereinbarte Restzahlungen, Veräußerung des Objekts oder Andienungsrechte des Leasing-Gebers. Bei einem Vorteilsvergleich zwischen Kauf und Leasing sind monetäre und nicht-monetäre Aspekte zu unterscheiden. Besonders hervorzuheben ist der Gewerbesteuervorteil des Leasing, da die Leasingraten nicht als Dauerschuldzinsen behandelt werden. Als weitere Vorteile werden oft die Verbesserung des Bilanzbilds und die Ausweitung des Finanzierungsvolumens genannt. Sie sind nur stichhaltig, wenn die Kapitalgeber nur an Bilanzgrößen orientiert sind und Dauerbelastungen in ihren Kreditwürdigkeitsbeurteilungen nicht berücksichtigen. Insgesamt kann nur unter Beachtung der konkreten Bedingungen des Einzelfalls entschieden werden, ob Kauf oder Leasing günstiger ist.

Leasing wird wie Factoring oft als Finanzierungsalternative oder Finanzierungssurrogat bezeichnet. Beim Leasing handelt es sich um einen Finanzierungsvorgang, bei dem dem Leasingnehmer vom Leasinggeber Anlagen kurzfristig (operate leasing) oder langfristig (finance leasing) vermietet werden. Das Leasing kann, was die Finanzierungsfunktion betrifft, als eine kurzfristige beziehungsweise langfristige Kreditfinanzierung interpretiert werden, bei der der Unternehmung statt Geldkapital Sachkapital zur Verfügung gestellt wird.

a) Begriff, Erscheinungsformen und wirtschaftliche Bedeutung. Leasing bezeichnet als Terminus technicus bestimmte Miet oder Pachtverhältnisse, meist über industrielle Investitionsgüter. Die Erscheinungsformen sind vielgestaltig. Nach dem LeasingGeber unterscheidet man direktes (Hersteller, Händler) und indirektes Leasing (unter Einschaltung einer LeasingGesellschaft) und nach der Art der LeasingGegenstände Immobilien(Plant) und Mobilien(Equipment) Leasing. Weitere Formen sind das sog. Saleandleaseback (Verkauf und RückLeasing durch den LeasingNehmer) und das (Full) Service oder MaintenanceLeasing (unter Einschluß der Wartung). Betriebswirtschaftlich sowie handeis und steuerrechtlich ist darüber hinaus insbesondere die Ausgestaltung als Financial oder FinanzierungsLeasing von Bedeutung. Im Gegensatz zum kurzfristigen OperationalLeasing, das sich von herkömmlichen Miet oder Pachverhältnissen in der Regel nicht unterscheidet, ist das FinancialLeasing durch eine im Verhältnis zur Nutzungsdauer des LeasingGegenstandes nicht unbeträchtliche und bei vertragsgemäßer Erfüllung unkündbare Grund mietzeit gekennzeichnet, während der die zu entrichtenden LeasingRaten neben den Finanzierungs und Verwaltungskosten die vollen Anschaffungs oder Herstellungskosten (Vollamortisation; FinanzierungsLeasing im steuerlichen Sinne) oder mindestens die zeitanteiligen Abschreibungen (Teilamortisation) des LeasingGegenstandes decken. Die wirtschaftliche Bedeutung des Leasing, namentlich des FinanzierungsLeasing, ist weitgehend in der Finanzierungsfunktion begründet und ergibt sich insofern als alternative Investitionsform ohne Inanspruchnahme von Eigenkapital, häufig mit gewerbesteuerlichen Vorteilen.
b) Bilanzierung. Die handelsrechtliche Bilanzierung von LeasingVerhältnissen ist umstritten, soweit es sich nicht um kurzfristige Verträge (OperationalLeasing) handelt oder soweit nicht zweifelsfrei wirtschaftliches Eigentum des LeasingNehmers an den Leasing-Gegenständen vorliegt; letzteres dürfte namentlich für die Fälle gelten, in denen der LeasingGegenstand steuerlich dem LeasingNehmer zuzurechnen ist (vgl. unten). Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wird in der Praxis weitgehend der Standpunkt vertreten, LeasingVerträge bilanziell wie herkömmliche Miet oder Pachtverhältnisse zu behandeln. Gegen diese Auffassung wird eingewandt, daß die Bindung des LeasingNehmers regelmäßig weit über die allgemeinen Pflichten eines Mieters oder Pächters hinausgeht. In der Stellungnahme HFA/IdW 1/1973 wird deshalb empfohlen, FinanzierungsLeasingVerträge, die insgesamt von Bedeutung sind, in der Bilanz des LeasingNehmers durch einen Vermerk der Verbindlichkeiten aus LeasingVerträgen zu berücksichtigen. Eine ähnliche Angabepflicht ist de lege ferenda nach dem BilanzrichtlinieGesetz im Anhang vorgesehen. In der handelsrechtlichen Praxis wird derzeit weitgehend der steuerlichen Handhabung gefolgt, zumal die LeasingVerträge in der Regel so ausgestaltet sind, daß die Leasingobjekte dem LeasingGeber zugerechnet werden. Steuerlich ist die Bilanzierung in zwei Erlassen über die Behandlung von FinanzierungsLeasingVerträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter vom 19. 4. 71 und über unbewegliche Wirtschaftsgüter vom 21. 3. 1972 typisierend geregelt. Danach ist der LeasingGegenstand bei einer Grund mietzeit von 40 bis 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und angemessenen Optionspreisen im Falle einer Kauf oder Mietverlängerungsoption regelmäßig dem LeasingGeber zuzurechnen und bei diesem zu bilanzieren. Umgekehrt ist eine Zurechnung und Bilanzierung beim LeasingNehmer nur für die Fälle bestimmt, in denen die Grund mietzeit weniger als 40 % oder mehr als 90% beträgt bzw. im Fall von Optionen unangemessen niedrige Optionspreise vereinbart sind. So weit steuerlich kein FinanzierungsLeasing vorliegt, weil die LeasingRaten nur einen Teil der Anschaf fungskosten decken, ist die Zurech nung nach den allgemeinen Grund sätzen zu entscheiden (BDFSchr. v. 22. 12. 75).

bestimmte Miet- und Pachtverhältnisse, die meist über industrielle Investitionsgüter abgeschlossen werden. Wegen der vielfältigen Erscheinungsformen in der Praxis ist der Begriff des Leasing-Vertrages nicht eindeutig und abschliessend geklärt. Generell lässt sich dieser als besondere Form des Mietvertrages qualifizieren, bei dem der Leasing-Geber zivilrechtlicher Eigentümer des vermieteten Objektes bleibt. Leasing-Verträge werden vor allem nach drei Kriterien unterteilt: (1)  Nach der Art des Leasing-Objektes unterscheidet man •   Mobilien-Leasing (Verträge über bewegliche Wirtschaftsgüter, d.h. Konsumgüter und Investitionsgüter) und •   Immobilien-Leasing (Verträge über unbewegliche Wirtschaftsgüter, d.h. Grundstücke). (2) Je nach Stellung des Leasing-Gebers handelt es sich um •   direktes Leasing (Verträge, die direkt mit dem Hersteller des Leasing-Objektes abgeschlossen werden) oder •   indirektes Leasing (Verträge, bei denen zwischen den Hersteller des Leasing-Objektes und den Leasing-Nehmer eine selbständige Leasing-Gesellschaft als Finanzierungsgesellschaft geschaltet ist, die das Leasing-Objekt beim Hersteller kauft). (3)  Der Verpflichtungscharakter der Leasing- Verträge ist Unterscheidungsmerkmal der •     Op erate-Leasing- Verträge (normale Mietverträge im Sinne des BGB, die von beiden Seiten sofort oder unter Einhaltung einer relativ kurzen Kündigungsfrist gekündigt werden können, d.h. der Leasing-Geber übernimmt das Investitionsrisiko) und •   -(Finance-Leasing-Verträge (Verträge, die für eine zwischen dem Leasing-Geber und dem Leasing-Nehmer vereinbarte Grund- mietzeit unkündbar sind). Je nach der Gestaltung der Verträge werden Finance- Leasing-Verträge z.T. als verdeckte Teilzahlungsverträge oder als andere Verträge interpretiert.                                        Literatur: Wöhe, G., Leasing-Verträge, Prüfung der, in: Coenenberg, A. G./v. Wysocki, K. (Hrsg.), HWRev, 2. Aufl., Stuttgart 1992, Sp. 1236 f.

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