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Auslosungsgewinne

Entstehen bei dem von Sparkassen und anderen Bankengruppen angebotenen Gewinnsparen oder bei Anleihen durch vorzeitige Tilgung infolge Auslosung, sofern die Anleihebedingungen dies vorsehen. Die erzielten Gewinne aus Auslosungen von Gewinnsparverträgen sind keine Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern werden ähnlich den Lotteriegewinnen als einmalige Vermögenszugänge von der Einkommensteuer nicht erfasst. Dieser Grundsatz gilt für alle Auslosungsgewinne, auch bei solchen aus Anleihen; allerdings nur dann, wenn es sich um Privatvermögen handelt.

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