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Eichgesetz

Das Eichwesen (das eichamtliche Prüfen und Stempeln von Meßmitteln) ist gesetzlich nor­miert im Gesetz über Meß- und Eichwesen vom 22.02.1985 (BGBl I, Seite 410) mit Durchführungsverordnungen. Das Eichge­setz bezweckt als Ordnungsrecht der Wirt­schaft zum einen den Schutz der Verbraucher und der Verkäufer, damit auch die Sicherung der Lauterkeit des Wettbewerbs, zum ande­ren die Sicherheit und Gesundheit der Bür­ger. Das Eichgesetz enthält in seinen §§1-13 ein System, nach dem alle Meßgeräte für den geschäftlichen und amtlichen Verkehr, das Verkehrswesen, für die Heilkunde und die Herstellung von Arzneimitteln einer Zulas­sung bedürfen, wobei eine Bauartzulassung erteilt werden kann. Inden §§ 14-19 Eichge­setz sind Regelungen für sog. Fertigpackun­gen und deren Preisauszeichnung sowie Schankgefäße vorgesehen. Der dritte Ab­schnitt des Gesetzes regelt das Recht der öf­fentlichen Waagen und die öffentliche Be­stellung der Wäger. Verstöße gegen das Eichgesetz stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.    

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