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Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG), österreichische

(§ 1 Z 2 öEGG, §§ 2 ff öEGG, subsidiär KG-Recht, vgl. § 4 Abs. 1 öEGG); ab 1.1.2007 keine Neu­gründungen mehr möglich, siehe   Handelsrechtsreform, österreichische. Die KEG wurde in § 1 öEGG definiert als eine auf einen gemeinschaftlichen Erwerb oder auf die Nut­zung und Verwaltung eigenen Vermögens gerichtete Gesellschaft zu deren Zweck eine KG nicht ge­gründet werden kann. Sie gehörte wie die  OEG zu den sog. (Eingetragenen) Erwerbsgesellschaften. Diese wurden 1990 in der Absicht geschaffen, auch minder- oder nichtkaufmännisch bzw. freiberuflich Tätigen eine der Organisation-, Vermögens- und Haftungsstruktur von   OHG und  KG ähnliche Gesellschaftsform zur Verfügung zu stellen. Schliesslich waren jene nach der Konzeption des öHGB auf den Betrieb eines Vollhandelsgewerbes beschränkt. Vor Geltung des EGG blieb Nicht- und Min­derkaufleuten damit nur der Typus der   GesbR. Diese ist aber weder teilrechtsfähig, noch für länger­fristige Projekte konzipiert und gerade aus diesem Grund für unternehmerisches Handeln ungeeignet.

Literatur: Dehn, Wilma, UGB. Das neue Unternehmensgesetzbuch, Manz Verlag (2006); Dehn/Krejci (Hrsg.), Das neue UGB. SWK-Sonderhefl, Linde Verlag (2005); Krejci, Heinz, Gesell­schaftsrecht, Band I: Allgemeiner Teil und Personengesellschaften, Manz Verlag (2005); Nowotny, Georg, Gesellschaftsrecht, Verlag Österreich (2005); Schummer, Gerhard, Personengesellschaften, 6. Auflage, Orac-Rechtsskriptum, Verlag LexisNexis ARD Orac (2006). Siehe auch Quellenverzeichnis (Bücher, Zeitschriften und Internetadressen) beim Stichwort „ Gesellschaftsformen, österreichische”.

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