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Nicht entnommener Gewinn

Siehe: Selbstfinanzierung, Gewinn (nicht entnommener)

Die Nichtentnahme von Gewinn (Gewinnthesaurierung) kann unter den in § 10a EStG genannten Voraussetzungen bei buchführenden Steuerpflichtigen (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) bis zu 50 %, höchstens aber bis 20.000,— DM im Jahr, als Sonderausgabe angerechnet werden, sofern der Steuerpflichtige zu dem Personenkreis des Bundesvertriebenengesetzes gehört. Diese Begünstigung ist letztmalig zulässig für den Veranlagungszeitraum 1992.
Bei Kapitalgesellschaften führt die Gewinnthesaurierung, d. h. die Nichtausschüttung von Gewinn, zu einer höheren Besteuerung des Gewinns.
Siehe: Körperschaftsteuer

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