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Gewinnthesaurierung

Einbehaltung von Gewinnen zur Selbstfinanzierung eines Unternehmens.

Gewinnthesaurierung ist die Ansammlung und Einbehaltung von Gewinn (thesauros, griech = Schatz), oft auch als Selbstfinanzierung bezeichnet.

Hinweis:
Der einbehaltene Gewinn wird den Rücklagen (= getrennt verbuchtes Eigenkapital) zugeführt oder auf neue Rechnung vorgetragen.

Einbehaltene Gewinne einer Kapitalgesellschaft unterliegen in voller Höhe der Körperschaftsteuer.

Selbstfinanzierung im engeren Sinn, Finanzierung aus Gewinn. Der Vorgang der Gewinnthesaurierung vollzieht sich durch Einbehaltung des in der Periode erzielten Gewinns (Gewinn nach Steuern, Abschreibung, Ausschüttung). Die Gewinnthesaurierung ist für viele Unternehmungen von besonderer Bedeutung, weil oftmals externe Kapitalquellen nicht oder nur sehr schwer zu erschließen sind. Im Zuge der Gewinnthesaurierung stellt sich die Frage nach der Einbehaltung von Gewinnanteilen (in welchem Umfang?) und der Kapitalrückzahlung bzw. Kapitalauszahlung an den/die Unternehmer oder Dritte. Von wesentlicher Bedeutung ist damit für die Geschäftsleitung bei Nutzung dieses Finanzierungsinstruments die Frage nach dem Umfang der Gewinnverwendung und damit nach der Relation von Reinvestitions- und Ausschüttungsquoten. Die Fragestellung der optimalen Selbstfinanzierung konnte bislang nicht befriedigend gelöst werden, da das Entscheidungsproblem unter Einbeziehung folgender Größen zu lösen ist: Finanzierungsziele der Unternehmung, Ziel der Minimierung der Finanzierungskosten, der Optimierung der Steuerbelastung der Unternehmung, Art und Risiko der zu finanzierenden Investitionen, der Optimierung der Bilanzstruktur und der Optimierung der Kapitalrentabilität. Die Gewinnthesaurierung erfolgt in den Formen der offenen Selbstfinanzierung über die Bildung offener Rücklagen oder/und die verdeckte Selbstfinanzierung durch Bildung stiller Reserven.

Die Gewinnthesaurierung ist eine Möglichkeit zur Bildung von Gewinnrücklagen. Gewinnthesaurierung bedeutet soviel wie Zurückbehaltung von Gewinnen. Ihr Ergebnis ist die Bildung offener Rücklagen. Die Gewinnthesaurierung ist zum einen durch die Bildung der gesetzlichen Rücklage möglich, die bei » Aktiengesellschaften nach § 150 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AktG 1965 in Höhe von 10% des Grundkapitals gebildet werden muß. Bis zur Auffüllung dieses Betrages müssen jährlich 5% des um einen ggf. vorhandenen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses zugeführt werden. Daß ein höherer Betrag als 10% des Grundkapitals zu bilden ist, kann durch die Satzung geregelt werden, nicht aber, daß der jährlich zuzuführende Betrag mehr als 5% des Jahresüberschusses betragen soll. Zum anderen ist die Gewinnthesaurierung durch die Bildung freier Rücklagen möglich. Nach § 58 Abs. 2 AktG dürfen
Vorstand und Aufsichtsrat bei der Feststellung des Jahresabschlusses maximal die Hälfte des um einen Verlustvortrag und die Zuführung zur gesetzlichen Rücklage verminderten Jahresüberschusses in die freien Rücklagen einstellen. Die Satzung kann allerdings eine größere Zuführung erlauben, sofern die gesamten freien Rücklagen nicht über die Hälfte des Grundkapitals angewachsen sind. Über weitere zu thesaurierende Beträge kann die Hauptversammlung beschließen.

Thesaurierung

Selbstfinanzierung durch Nichtausschütten von Gewinnen.

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