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Sonderveranstaltungen

sind in § 7 Abs. 1 UWG definiert als Ver­kaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsver­kehrs stattfinden, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile her­vorrufen. Wegen ihrer hohen Anlockwir­kung und der nicht auf die Erzielung von Ge­winn gerichteten Preisbemessung hat der Gesetzgeber ein grundsätzliches Verbot der Ankündigung oder Durchführung von Son­derveranstaltungen ausgesprochen. Der Ge­setzgeber will damit verhindern, dass sich Sonderveranstaltungen zu einem allgemei­nen Marketinginstrument entwickeln und nicht auf Notlagen, besondere Gelegenhei­ten und einzelne, zeitlich überschaubare Zeitabschnitte beschränkt bleiben. Ausnah­men vom Verbot der Sonderveranstaltungen gelten für Schlußverkäufe, Jubiläums­verkäufe und Räumungsverkäufe. Nach § 7 Abs. 2 UWG sind Sonderveranstal­tungen von den zulässigen Sonderangebo­ten abzugrenzen, die in § 7 Abs. 2 UW G defi­niert sind als Angebot einzelner nach Güte oder Preis gekennzeichneter Waren ohne zeitliche Begrenzung, die sich in den regel­mäßigen Geschäftsbetrieb des Unterneh­mens einfügen. Sonderangebote erfüllen also nicht das entscheidende Merkmal der gesetz­lichen Definition von Sonderveranstaltun­gen, dass sie außerhalb des regelmäßigen Ge­schäftsverkehrs stattfinden müssen, sondern fügen sich in den regelmäßigen Geschäftsbe­trieb des Unternehmens ein. Bei der Prüfung des Einfügens in den regelmäßigen Ge­schäftsbetrieb ist auf die in der entsprechen­den Branche üblichen Geschäftsgewohnhei­ten abzustellen. Eine Sonderveranstaltung muss ferner der Beschleunigung des Waren­absatzes dienen und beim Publikum den Ein­druck besonderer Kaufvorteile erwecken. Dies ist insb. der Fall, wenn eine nur vorüber­gehende, besonders günstige Gelegenheit zum Einkauf geboten und dadurch zum Kauf angereizt wird. Bei zeitlich begrenzten Preisen besteht in aller Regel die Gefahr, dass bei den Verbrauchern der Eindruck beson­derer, ohne rasches Zugreifen verlorener Vorteile hervorgerufen wird. Sonderveranstaltungen sind generell unzu­lässig. Verstöße gegen § 7 Abs. 1 UWG sind zivilrechtlich sanktioniert, d.h. der Veran­stalter einer unzulässigen Sonderveranstal­tung kann auf Unterlassung in Anspruch ge­nommen werden. Sie werden nicht mehr - wie früher - als Ordnungswidrigkeit von den Behörden verfolgt. Wegen der jetzt mögli­chen zivilrechtlichen Sanktionen hat sich we­gen der Wachsamkeit der Wettbewerber und zahlreicher Wettbewerbsvereine eine Beru­higung ergeben. Sonderveranstaltungen, insb. Schlußverkäufe und Räumungsverkäu­fe sind aber nach wie vor in praktisch allen Branchen des Einzelhandels von ganz erheb­licher wirtschaftlicher Bedeutung.

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