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öffentliche Verwaltungsbetriebe

in jüngster Zeit zum Gegenstand der Verwaltungsbetriebslehre als Teildisziplin der Betriebswirtschaftslehre geworden. Daneben werden öffentliche Verwaltungen insb. von der juristisch orientierten Verwaltungslehre und der sich aus mehreren Wissenschaftsbereichen zusammensetzenden Verwaltungswissenschaft erforscht. Gemeinsame Basis der betriebswirtschaftlichen Ansätze zu öffentlichen Verwaltungsbetrieben ist die planmässige Kombination der Produktionsfaktoren (menschliche Arbeitskraft, Betriebsmittel, Werkstoffe), um Sachgüter zu erzeugen oder Dienstleistungen hervorzubringen. Ein öffentlicher Verwaltungsbetrieb ist deshalb aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine Wirtschaftseinheit, die wirtschaftliche Verfügungen über zu produzierende und abzugebende Güter im Sinne öffentlicher Ziele auf der Grundlage öffentlichen Eigentums trifft. Der Begriff öffentliche Verwaltungsbetriebe bezieht sich dabei sowohl auf die Hoheits- wie auf die Leistungsverwaltung. Er enthält neben den Behörden der Staats- und Kommunalverwaltung (Bund, Länder, Regierungsbezirke, Kommunen, Gebietskörperschaften) auch Armee, Polizei, Justiz, Finanzämter, Schulen und Universitäten, Feuerwehr und öffentliche Anstalten, die auf kollektive Bedarfsdeckung gerichtet sind, und klammert öffentliche Unternehmen und Eigenbetriebe (z.B. kommunale Versorgungsbetriebe) aus. Wichtigstes Unterscheidungsmerkmal gegenüber privatwirtschaftlichen Unternehmen ist die zweifache Zielsetzung, da öffentliche Verwaltungsbetriebe einmal nach dem Erwerbsprinzip wirtschaften und das finanzielle Gleichgewicht wahren müssen, aber zum anderen zumindest gleichrangig das Dienstprinzip beachten müssen, nämlich die Pflicht zur Erfüllung des gegebenen öffentlichen Auftrags. Aufgrund der doppelten Zielsetzung erfordern öffentliche Verwaltungsbetriebe ein besonderes Verwaltungsmanagement. Zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags sind weiterhin die Verwaltungsorganisation an Organisationsvorschriften gebunden und das Verwaltungshandeln durch Haushaltsgrundsätze geregelt. Verwaltungsleistungen haben i.d. R. keinen Marktpreis, sondern unterliegen einer Gebührenpolitik, aufgrund derer öffentliche Leistungen zu einem politisch festgesetzten Preis angeboten werden. Grundlage für die Feststellung des Rechnungsergebnisses ist in öffentlichen Verwaltungsbetrieben traditionell die Kameralistik, die in ihren Weiterentwicklungen Annäherungen an das betriebliche Rechnungswesen erfahren hat und auch Informationen für die Gebührenpolitik zu liefern vermag. Die in öffentlichen Verwaltungsbetrieben beschäftigten Bedienstetengruppen stellen den öffentlichen Dienst dar, der aus Beamten, Angestellten und Arbeitern besteht und Besonderheiten im Bereich des Beamtenrechts aufweist. Öffentliche Verwaltungsbetriebe sind ferner einer Erfolgskontrolle in Form der klassischen Rechnungs- und Finanzkontrolle unterworfen, die nach Meinung vieler zu einer politischen Erfolgskontrolle ausgebaut werden soll. Derartige Reformvorschläge werden im Rahmen von Bestrebungen zur Verwaltungsreform aufgegriffen, die aus der Gebiets-, Finanz- und Haushalts-, Funktional- und Verfahrens- sowie Dienst- rechtsreform besteht.        Literatur: Oechsler, W. A., Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung, in: v. Mutius, AJFriauf K. FI./Westermann, H. P. (Hrsg.), Handwörterbuch für die öffentliche Verwaltung, Bd. 1, Neuwied 1984.

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