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Bürgschaft

Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung einer Schuld des Dritten einzustehen (§§765ff. BGB). Die Bürgschaft begründet eine eigene Verpflich­tung des Bürgen, ist aber vom Bestand der Hauptforderung abhängig (= akzessorisch). Sie ist stets von dem Verhältnis Bürge - Schuldner zu trennen. Der Bürge haftet für die Hauptschuld in ihrem jeweiligen Bestand (u.U. also auch für Verzugszinsen etc.).


Bei der einfachen Bürgschaft kann sich der Gläubiger erst dann an den Bürgen halten, wenn Versuche, die Schuld beim Haupt­schuldner einzutreiben, fruchtlos gewesen sind. Kann sich der Gläubiger bei Fälligkeit der Hauptschuld sofort an den Bürgen wen­den, spricht man von einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. Bürgschaften von Kaufleu­ten sind regelmäßig selbstschuldnerisch (§ 349 HGB). Eine weitere Sonderform ist die Ausfallbürgschaft.


Muß der bürge gegenüber dem Gläubiger erfüllen, so kann er bei dem Schuldner Regreß nehmen. Die Bürgschaftserklärung bedarf der Schriftform (§ 766 BGB), es sei denn, ein Kaufmann gibt sie ab (§ 350 HGB).


 staatliche Bürgschaft.



Verpflichtung (eines Bürgen), für die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines Schuldners dem Gläubiger gegenüber einzustehen.

Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge verpflichtet, dem Gläubiger für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Schuldners einzustehen. Während bei einer gewöhnlichen Bürgschaft der Bürge das Recht hat, von dem Gläubiger die Vorausklage gegen den Hauptschuldner zu verlangen, entfällt dieses Recht bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft. Der Bürge ist sofort zur Zahlung verpflichtet, wenn der Hauptschuldner nicht die Verbindlichkeit bei Fälligkeit begleicht.

(Aval) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Kreditgeber, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kreditnehmers einzustehen (§§ 765 ff. BGB). Grundsätzlich ist die Schriftform notwendig, allerdings bei Vollkaufleuten entbehrlich. Entscheidendes Merkmal ist die sog. Akzessorität, d. h. die Abhängigkeit der Bürgschaftsschuld von der durch die Bürgschaft zu sichernden Hauptschuld. Bei der einfachen Bürgschaft steht dem Bürgen das Recht der Einrede der Vorausklage zu, d. h. er kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dieser nicht eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.

Bei der in der Praxis üblichen selbstschuldnerischen Bürgschaft ist das Recht der Einrede der Vorausklage gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen.

Die Höchstbetragbürgschaft begrenzt die Haftung betragsmäßig, während sie bei der Zeitbürgschaft nur für einen bestimmten Zeitabschnitt übernommen wird. Bei der Mitbürgschaft haften sämtliche Bürgen als Gesamtschuldner, während bei der Teilbürgschaft mehrere Bürgen für bestimmte Teile der Gesamtschuld haften. Der einzelne Bürge kann hierbei nur für den von ihm verbürgten Betrag in Anspruch genommen werden.
Weitere Sonderformen stellen die Ausfall- und die Rückbürgschaft dar.
Bürgschaftsähnliche Sicherungsformen sind die Schuldmitübernahme, die Bankgarantie und der Kreditauftrag.
Die Bürgschaft zählt zu den Personalsicherheiten (Kreditsicherheiten) und soll das Kreditrisiko des Kreditgebers mindern. Die Qualität der Bürgschaft entspricht der Kreditwürdigkeit des Bürgen und ist im Regelfall bei der Staatsbürgschaft am höchsten.

Die Bürgschaft ist eine Hilfsschuld, die der Bürge dem Gläubiger gegenüber übernimmt, um dessen Hauptforde rung gegen den Schuldner zu si chern. Die Bürgschaft wird durch Vertrag des Bürgen mit dem Gläubiger be gründet (§ 765 BGB), wobei die Bürgschaft Erklärung nach BGB (im Gegen satz zur formlos wirksamen Bürgschaft als Handelsgeschäft, § 350 HGB) der Schriftform bedarf (§ 766 BGB). Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder bedingte Verbindlichkeit übernom men werden (§ 765 Abs. 2 BGB). Für die Bürgschaft Schuld ist der jeweilige Be stand der Hauptverbindlichkeit maß gebend (Akzessorietät der B., % 767 BGB), d. h.: Verringerungen und Er weiterungen der Hauptschuld führen zu entsprechenden Veränderungen der Bürgschaftsschuld, Erweiterun gen jedoch dann nicht, wenn sie auf einem nach Übernahme der Bürgschaft vorge nommenen Rechtsgeschäft beru hen (§ 767 Abs. 1 S. 3 BGB). DageBürokommunikation, elektronische gen haftet der Bürge für nicht rechts geschäftliche Erweiterungen der Hauptverbindlichkeit, etwa infolge Verzugs oder Unmöglichkeit, auch auf Schadenersatz, während beim Rücktritt des Gläubigers die Bürgschaft Schuld erlischt. Verringerungen der Hauptschuld kommen dem Bürgen auch dann zugute, wenn sie auf Rechtsgeschäft beruhen (z. Bürgschaft Erlaß und ist und ungsabrede zwischen Gläubiger und Hauptschuldner). Aus der Akzessorietät der Bürgschaft folgt, daß der Bürge auch alle Einreden dem Gläubiger gegenüber geltend machen kann, die dem Hauptschuldner dem Gläubiger gegenüber zustehen, auch wenn der Hauptschuldner auf sie ver zichtet hat (§ 768 BGB), wie z. B.: Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB), Zurückbehaltungsrecht (§273 BGB), Verjährung. Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers auch dann verweigern, wenn der Hauptschuldner das Rechtsgeschäft mit dem Gläubiger anfechten oder der Gläubiger sich durch Aufrechnung befriedigen kann (§ 770 BGB). Der Bürge hat ferner die Einrede der Voransklage, d. h. er kann die Befriedigung des Gläubigers solange verweigern, bis der Gläubiger die Zwangsvollstrekkung gegen den Hauptschuldner oh ne Erfolg versucht hat (§ 771 BGB), Ausnahmen: Bürgschaft ist Handelsgeschäft (S 349 HGB) und die Fälle des § 773 BGBürgschaft Hat der Bürge den Gläubiger befriegt so geht die Forderung des Gläu bigers gegen den Hauptschuldner nach § 774 BGB samt allen Sichenmgsrechten (nach § 774 i. V. m. SS 412, 401 BGB) auf den Bürgen über.

Einseitig verpflichtender Vertrag, mittels dessen sich ein Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten - Haupt- oder Drittschuldner - verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit einzustehen; diese Verbindlichkeit kann auch eine künftige oder bedingte sein. D.h. Zweck der Bürgschaft ist die Sicherung des Gläubigers bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Für die Verpflichtungserklärung des Bürgen ist mit gewissen Ausnahmen die Schriftform erforderlich. Dient als Form der Kreditsicherheit in Gestalt einer Personalsicherheit. Nimmt die Bank eine Bürgschaft als Kreditsicherheit für einen von ihr vergebenen Kredit, spricht man von Bürgschaftskredit. Verbürgt die Bank sich selbst für einen einem Kunden gewährten Kredit gegenüber einem Dritten, spricht man von Avalkredit. Im Rahmen der Personalsicherheiten spielt die Bürgschaft eine dominante Rolle. I. Ggs. zur akzessorischen Bürgschaft ist die in der Praxis gebräuchlichere Garantie abstrakt (abstraktes Schuldversprechen). Entspr. der Akzessorietät der Bürgschaft ist diese stets an das Bestehen einer Hauptschuld gebunden, und die Haftung des Bürgen richtet sich stets nach dem Stand der Hauptschuld. Allerdings kann eine Bürgschaft auch für künftige oder bedingte Verbindlichkeiten übernommen werden. Da bei der gewöhnlichen Bürgschaft der Bürge die Einrede der Vorausklage geltend machen kann, d.h., von dem Gläubiger die Vorausklage gegen den Hauptschuldner verlangen kann, fordern Banken statt der Ausfallbürgschaft üblicherw. selbstschuldnerische Bürgschaft. Bei dieser verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage, sodass der Sicherungsnehmer für eine Inanspruchnahme des Bürgen nicht erst eine erfolglose Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kreditnehmers nachzuweisen hat. Im Falle der - nicht im BGB geregelten - Ausfallbürgschaft kann der Gläubiger den Bürgen nur dann in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass er bei der verbürgten Forderung einen Verlust erlitten hat. Ein Ausfall gilt als eingetreten, wenn der Gläubiger ohne Erfolg versucht hat, durch Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Hauptschuldners Befriedigung zu erlangen und dabei nicht oder nicht in vollem Umfang befriedigt worden ist. Von der gewöhnlichen Bürgschaft unterscheidet sich die Ausfallbürgschaft durch die Verpflichtung des Gläubigers, auch ohne Einrede der Vorausklage des Bürgen die erfolglose Zwangsvollstreckung nachzuweisen. Ausserdem unterscheidet sie sich durch die erweiterte Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers, da eine Zwangsvollstreckung nicht nur -wie bei der gewöhnlichen Bürgschaft - in das bewegliche Vermögen, sondern in das gesamte Vermögen des Bürgen zu erfolgen hat. Eine modifizierte Ausfallbürgschaft liegt vor, wenn im Bürgschaftsvertrag eine explizite Vereinbarung getroffen wird, wann der Ausfall als eingetreten gelten soll, ohne dass zuvor eine Zwangsvollstreckung erfolgt sein muss. Wenn sich mehrere Personen verbürgen, so kann es sich um folgende Bürgschaftsformen handeln: Bei der Mitbürgschaft verbürgen sich mehrere Bürgen für dieselbe Verbindlichkeit; sie haften als Gesamtschuldner. Bei der Nachbürgschaft haftet der Bank ein Nachbürge für den Fall, dass bei Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners auch vom Hauptbürgen keine Befriedigung zu erlangen ist. Bei der Rückbürgschaft haftet ein Rückbürge dem Hauptbürgen dafür, dass - im Falle einer Inanspruchnahme des Hauptbürgen durch den Gläubiger -der Ersatzanspruch (Rückgriff) des Hauptbürgen gegen den Schuldner befriedigt wird.

[s.a. Garantien] Bei internationalen Kauf- und Lieferverträgen werden auf Grund der besonderen Risikosituation (Außenhandelsrisiken) häufig Bürgschaften verlangt. Dies erfolgt i.d.R. durch Bankbürgschaften oder Bankgarantien.

Die Bürgschaft ist gemäß §§ 765ff. BGB und § 349 HGB eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Bürgen (i.d.R. die Hausbank des Schuldners) und einem Gläubiger, wonach sich der Bürge verpflichtet, im Falle der Leistungsverweigerung bzw. des Leistungsausfalls des eigentlichen Schuldners dessen Schuld zu erfüllen (vgl. Perridon/Steiner, 1999, S. 377).

Die Verpflichtung des Bürgen ist im Verhältnis zur Hauptschuld des Schuldners akzessorisch, so dass die Eintrittspflicht des Bürgen dem Grund und der Höhe nach von der Hauptschuld abhängt. Üblicherweise haftet der Bürge subsidiär, so dass die Forderung zunächst beim Schuldner eingetrieben wird. Erst nach diesem Schritt tritt sein Bürgschaftsversprechen in Kraft (Einrede der Vorausklage), sofern er auf diese Einrede nicht verzichtet hat (selbstschuldnerische Bürgschaft) und dann direkt in Anspruch genommen werden kann (vgl. Perridon/Steiner, 1999, S. 428).

Eine Sonderform ist die Ausfallbürgschaft, die den Bürgen erst dann in Anspruch nimmt, wenn eine Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben ist und die Vermögenslosigkeit des Schuldners nachgewiesen ist (Konkurs oder eidesstattliche Versicherung des Schuldners). Im internationalen Geschäft ist der Avalkredit (Avale), mit dem sich ein Kreditinstitut für die Verbindlichkeit eines Schuldners verbürgt, sehr verbreitet. Eine größere Bedeutung als Bürgschaften haben auch andere Formen der Bankgarantien (Zahlungssicherung) (vgl. Jahrmann, 1998, S. 436).

Weblinks:

Die Bürgschaft - Rechtslage und Literatur
Die Bürgschaft, Mitbürgschaft, Rückbürgschaft - ein überblick über die Begrifflichkeiten

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