| (Börsenpreis) der an einer Börse amtlich oder im Freiverkehrfestgestellte Preis, soweit Umsätze stattgefunden haben. Als sekundärer
 Bewertungsmaßstab (Bewertungskriterien) dient der Börsenwert der Realisierung
 des strengen Niederstwertprinzips, d.h. dem Ausweis nicht realisierter, am
 Bilanzstichtag aber bereits bestehender Verluste (§253 Abs. 3 HGB). Allerdings
 ist für die handelsrechtliche Bewertung nicht der Börsenpreis an sich, sondern
 der aus dem Börsenpreis abgeleitete Wert maßgeblich. Der Börsenpreis ist somit
 bei beschaffungsmarktorientierter Bewertung um mögliche Anschaffungsnebenkosten
 zu erhöhen bzw. bei absatzmarktorientierter Bewertung um eventuelle Veräußerungskosten
 zu vermindern.
 
 
 (a)	drückt sich aus in der  Marktkapitalisierung einer  Aktiengesellschaft.
 (b)	Bezeichnung für ein Wertpapier, das an einer Börse notiert ist.
 
 siehe   Börsenkapitalisierung.
 
 
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