Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Gegenakkreditiv

(Back-to-Back-Credit) Unterakkreditiv zu einem bereits existierenden Akkreditiv. Der begünstigte Exporteur des Originalakkreditivs beauftragt seine Hausbank, zugunsten des Vorlieferers ein Gegenakkreditiv zu eröffnen, um diesem eine akkreditivgemäße Sicherheit einzuräumen. Ein Gegenakkreditiv entspricht bis auf den Akkreditivbetrag und die Laufdauer den Bedingungen des Originalakkreditivs.

Dokumentenakkreditiv-Hauptformen.

Sonderform des Dokumentenakkreditivs, das als Unter-Akkreditiv zu einem bereits bestehenden Haupt-Akkreditiv (Original-Akkreditiv) eröffnet wird. Es wird notwendig, wenn der Exporteur seinem oder anderen Lieferanten ebenfalls eine Sicherheit in Form eines Akkreditivs gewähren muß, das Haupt-Akkreditiv jedoch nicht übertragbar ist oder der Dritte eine Übertragung oder Abtretung ablehnt. Der Begünstigte des Haupt-Akkreditivs ist deshalb der Auftraggeber des Gegen-Ak-kreditivs. Beide Akkreditive beziehen sich auf dieselbe Warenlieferung und sollten zur Risikominderung möglichst die gleichen Dokumente und Bedingungen vorsehen. Es können grundsätzlich jedoch auch unterschiedliche Bedingungen und Dokumente vorliegen. Alternativ werden auch die Begriffe Back to Back Credit, Secondary Credit (USA), Countervailing Credit, Counter Credit (Großbritannien), Credit Dos-ä-Dos Contre-Credit (Frankreich), Hilfs-Akkreditiv oder Unter-Akkreditiv verwendet.

(Back-to-back-Akkreditiv) entsteht, indem ein Exporthändler (insbesondere als Zwischenhändler, Transithändler) oder ein Generalunternehmer auf Grundlage eines zu seinen Gunsten eröffneten   Dokumentenakkreditivs seine Bank beauftragt, back-to-back (Rücken-an-Rücken) zu diesem Akk­reditiv (zum sog. Basisakkreditiv) ein (Gegen-)Akkreditiv zu Gunsten seines eigenen Vorlieferanten bzw. zu Gunsten eines Subunternehmers zu eröffnen. Zu beachten ist, dass es sich rechtlich um zwei getrennte Dokumentenakkreditive handelt.

Sonderform des Dokumentenakkreditivs; Unterakkreditiv zu einem bereits bestehenden (Haupt- oder Original-)Akkreditiv. Das Hauptakkreditiv dient zur Sicherstellung des G. Der Begünstigte des (nicht übertragbaren) Hauptakkreditivs ist der Auftraggeber des G. Damit kann z. B. ein Exporteur seinem Lieferanten akkreditivgemäße Sicherheit gewähren. G. und Originalakkreditiv beziehen sich auf die gleiche Warenlieferung; sie können aber verschiedenen Bedingungen unterliegen.

Vorhergehender Fachbegriff: Gegen-Akkreditiv | Nächster Fachbegriff: Gegenangriffsstrategie



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Buy-Response-Funktion | Handelskredit | Verjährungsfristen

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon