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HERMES

[s.a. Exportkreditversicherung] Die nach dem Ersten Weltkrieg gegründete HERMES Kreditversicherungs-AG (Hamburg) ist ähnlich wie die PwC Deutsche Revision AG als private Gesellschaft im Auftrag des Bundes tätig. Sie ist analog zu der federführenden Tätigkeit der PwC Deutsche Revision AG im Rahmen der Kapitalanlagebesicherung federführend im Bereich der Ausfuhrgewährleistungen aktiv, so dass bei der Exportkreditversicherung in Deutschland generell von »HERMES-De-ckungen« gesprochen wird.

HERMES ist ermächtigt, alle die Ausfuhrgewährleistung betreffenden Erklärungen im Namen, im Auftrag und für Rechnung des Bundes abzugeben und entgegenzunehmen. Die Besicherung eines Exportgeschäfts erfolgt nach individueller Prüfung des Einzelfalls, wobei die Anträge nach versicherungstechnischer Bearbeitung einem interministeriellen Ausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden müssen. Diesem Ausschuss gehören Vertreter der Exportwirtschaft, des Bundesministeriums für Wirtschaft, des Bundesmmisteriums für Finanzen, des Bundesrechnungshofes, der Deutschen Bundesbank, der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und der Ausfuhrkredit-Gesellschaft mbH (AKA) an.

Auf Grund der Harmonisierungsbestrebungen der EU übernimmt der Bund seit dem 1. Oktober 1997 keine kurzfristigen Ausfuhrgewährleistungen mehr gegenüber privaten Schuldnern in den meisten OECD-Ländern bei einer Kreditlaufzeil unter zwei Jahren. Die nicht marktfähigen politischen Risiken in diesen Ländern können über Länder-Pauschal-Gewährleistungen (LPG) als neue Deckungsform weiterhin vom Bund gedeckt werden. Insofern wird dem Subsidiantätsprinzip entsprochen, da inzwischen ausreichende Absicherungsmöglichkeiten über den freien Versicherungsmarkt für die OECD-Länder bestehen. Das Subsidiaritätsprmzip besagt, dass eine staatliche Besicherung nur dann greift, wenn keine privaten Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Höhe des Ermächtigungsrahmens für Ausfuhrgewährleistungen wird jedes Jahr im Haushaltgesetz des Bundes festgelegt, in dessen Grenzen Kreditversicherungen durchgeführt werden können. Dieser Rahmen wurde 1998 bereits auf 215 Mrd. DM von 165 Mrd. DM (1991) angehoben (vgl. Häberle, 1998, S. 948t; Jahrmann, 1998, S. 332ff). HERMES unterliegt dem Prinzip der Selbsttragung (Kostendeckung); arbeitet in den letzten Jahren im privat abgeschlossenen Versicherungsgeschäft mit Verlusten. Dagegen verzeichnete das in Rückdeckung übernommene staatliche Versicherungsgeschäft 1998 erstmals einen Jahresüber-schuss von 11,0 Mio. DM (vgl. Hermes Kreditversicherungs-AG, 1999a, S. 25). HERMES übernimmt folgende Formen der Ausfuhrdeckung (Deckungsformen) (vgl. Hermes Kreditversicherungs-AG, 1999b, S. 2):

1. Im Rahmen von Einzeldeckungen werden Forderungen aus einem individuellen Exportgeschäft besichert, insbesondere im Anlagenbau, bei Schiffen oder Flugzeugen. Die Einzeldeckung gilt für Forderungen (Kaufpreisforderung) des Exporteurs aus einem Ausfuhrvertrag mit einem ausländischen Besteller sowie bei Folgeexporten an denselben ausländischen Besteller.

2. Bei regelmäßig wiederkehrenden Exporten an einen bestimmten Käufer zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen kann an Stelle der Einzeldeckung, bei der jedes Mal ein Antrag gestellt werden muss, eine Sammeldeckung in Form der revolvieren-den Ausfuhrgarantie oder -bürgschaft beantragt werden. Innerhalb eines zur Verfügung stehenden Höchstbetrages werden alle Forderungen gegenüber den betreffenden Auslandskunden abgesichert. Die Versendungen sind monatlich in Listenform zu melden.

3. Für Forderungen des Exporteurs auf Grund laufender Belieferung einer Mehrzahl von ausländischen Kunden in verschiedenen Ländern zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen steht ein vereinfachtes Verfahren mit günstigen Entgeltsätzen als Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG) zur Verfügung.

4. Als neue Deckungsform kann zur Absicherung des politischen Risikos in so genannten marktfähigen Ländern (meistens OECD-Länder) eine Länder-Pauschal-Ge-währleistung abgeschlossen werden.

Als staatlicher Kreditversicherer deckt HERMES politische und wirtschaftliche Risiken. Die Konditionen setzen sich zusammen aus Bearbeitungsentgelten und Entgelten für die Übernahme von Deckungen. Die Bearbeitungsentgelte werden in Form einer Antragsgebühr (gestaffelte Beiträge in Abhängigkeit von Auftragswerten), einer Verlängerungsgebühr (zur Verlängerung der Anträge um maximal drei Monate) und einer Ausfertigungsgebühr (für die Ausfertigung der Deckungsurkunde) berechnet. Die Entgelte für die Übernahme von Deckungen variieren in Abhängigkeit von risikobestimmenden Faktoren, den Länderrisiken, die in sieben Länderkategorien unterteilt sind, der Käuferkategorie des Bestellers, dem zu deckenden Forderungsbetrag, der Deckungsform sowie den Zahlungsbedingungen. Die Selbstbeteiligungsquoten des Exporteurs betragen 5 % für politische Risiken bei Ausfuhrgarantien und -bürg-schaften bzw. für alle Risiken bei Fabrikationsgarantien und -bürgschaften, bei Finanzkreditgarantien und -bürgschaften sowie 15% für Insolvenz- und Nichtzah-lungsrisiken bei Ausfuhrgarantien und für die NichtZahlungsrisiken bei Ausfuhrbürghallen. Das Risiko der Selbstbeteiligung darl nicht anderweitig abgesichert werden. Bei Fabrikations- und Ausfuhrdeckungen Isl jedoch die Weitergabe der Selbstbeteili-gting an Unterlieferanten des Exporteurs zulässig (vgl. Hermes Kreditversicherungs-IG, 1999b, S. 4L).

Die Deckung von Wechselkursrisiken (> Währungsrisiken) wurde bereits in der Vergangenheit von HERMES i.d.R. nicht übernommen, da HERMES nur für Risiken eintritt, die nicht am privaten Markt versi-chert werden können. Spezielle Wechselkursversicherungen wurden nur unter der Erfüllung bestimmter Vorraussetzungen übernommen, z.B. bei langfristigen Exportgeschäften, für bestimmte Fremdwährungen (z.B. US-Dollar, Schweizer Franken) und für solche Risiken, die nicht durch Devisentermingeschäfte (Swap-Geschäfte) und andere Möglichkeiten am freien Markt abgedeckt werden konnten. Gemäß der HERMES-Mitteilung (AGA-Report) Nr. 69 vom November 1997 wurde die Wechselkurssicherung des Bundes vollständig eingestellt (vgl. Häberle, 1998, S. 965). Hier können Besicherungsformen wie Garantien und Bürgschaften zur Anwendung kommen.

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