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Incoterms, International Commercial Terms

Das Kürzel Incoterms bezeichnet im internationalen Han delsverkehr gebräuchliche, einheitliche Vertragsformeln, die erstmals 1936 von der Internationalen Handelskammer in Paris herausgebracht und seitdem mehrfach überarbeitet und ergänzt wurden. Die Incoterms regeln die Pflichten von Käufer und Verkäufer, insbesondere den Gefahren und Kostenübergang vom Verkäufer auf den Käufer (Transportkosten, Transportrisiko wie z. B. Verlust oder Beschädigung der Ware, Versicherungskosten). Die Incoterms gelten nur, wenn sie bei Vertragsabschluss explizit zugrunde gelegt werden. Zahlungsbedingungen, Eigentumsübergang und Gerichtsstand werden von den Incoterms nicht geregelt. Die vorstehende Tabelle zeigt die gebräuchlichsten Incoterms im Überseehandel (siehe auch Lieferungsbedingungen).

International Commercial Terms. Normierte Lieferbedingungen, die Streitfällen aufgrund unklarer und national differierender Regelungen entgegenwirken sollen und insbesondere den Gefahrenübergang und die Verteilung der Kosten für Versicherungen, Fracht etc. zwischen Importeur (Import) und Exporteur (Export) regeln. Die Incoterms wurden erstmals 1936 von der Internationalen Handelskammer in Paris aufgestellt und werden seitdem von einer Vielzahl von Ländern anerkannt. Derzeit bestehen sie aus 14 unterschiedlichen Vertragsklauseln,
z. B. cif = cost, insurance and freight,
fob = free on board.

(International Commercial Terms)

Die Incoterms sind international handelsübliche (einheitliche) Vertragsformeln, die bei Vereinbarung für Käufer und Verkäufer verbindlich sind. Herausgegeben sind sie von der Internationalen Handelskammer, Paris. Die Klauseln regeln die wesentlichen Pflichten des Käufers und Verkäufers, insbesondere die Regelung des Kosten- und Gefahrenübergangs.

Incoterms definieren:
- ex works (ab Fabrik, ab Werk);

- for/fot (free on rail/free on truck; frei Waggon/Lastwagen benannter Abgangsort);

- fas (free alongside ship; frei Längsseite Seeschiff bzw. Binnenschiff benannter Verschiffungshafen);

- fob (free on board; frei von Bord benannter Verschiffungshafen);

- cif (cost, insurance, freight; Kosten, Versicherung und Fracht benannter Bestimmungshafen);

- freight or carriage paid (frachtfrei benannter Bestimmungsort);

- ex ship (ab Schiff benannter Bestimmungsort);

- ex quai (ab Kai benannter Hafen);

- delivered at frontier (geliefert Grenze benannter Lieferort an der Grenze);

- delivered duty paid (geliefert verzollt benannter Bestimmungsort im Einfuhrland);

- fob airport (frei an Bord benannter Abflughafen);

- free carrier (frei Frachtführer an benanntem Ort);

- freight/carriage and insurance paid to (frachtfrei versichert benannter Bestimmungsort).

Die Incoterms sind "Internationale Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln". Es ist bei der Abwicklung von Außenhandelsgeschäften empfehlenswert, in jedem Kaufvertrag die Lieferbedingungen gemäß der Incoterms als rechtsverbindlich zu vereinbaren. Die wichtigsten Incoterms sind cif und fob. Konditionenpolitik

Die INCOTERMS (International Commer-cial Terms) sind international »einheitliche Regelungen wesentlicher Käufer- und Verkäuferpflichten für die wichtigsten im internationalen Handel gebräuchlichen Lieferverträge« (Bredow/Seiffert, 2000, S. 1). Sie beruhen auf praxisnahen Regelungen, die teilweise eine sehr lange kaufmännische Tradition haben. So wurde die Klausel FOB (Free On Board) bereits früh in der Segel-/ Schiffahrt verwendet. Seit 1936 gibt die Internationale Handelskammer (ICC) die INCOTERMS heraus, um zur Förderung und Erleichterung des internationalen Handels weltweit gebräuchliche Vertragsklauseln einheitlich zu definieren. Entsprechend der Weiterentwicklung des internationalen Handels erfolgte eine Revision der Klauseln in den Jahren 1953, 1967, 1976, 1980, 1990 und 2000, die der technischen Weiterentwicklung der Transporttechniken und den daraus resultierenden Änderungen in der Praxis entsprach.

Die INCOTERMS regeln grundlegende Fragen eines Kaufvertrages beim grenzüberschreitenden Handel, so die Pflichten von Käufern und Verkäufern bezüglich Transportkosten (Kostenübergang), Transportrisiko (Gefahrenübergang) und Ab-wicklungspflichten (Dokumentenbeschaffung, Vertragsabschlüsse) sowie den Übergang der Sorgfaltspflicht (Dispositionspflicht). Sie regeln jedoch nicht den Eigentumsübergang, die Lieferunmöglichkeit, die Mängelrüge, die Gewährleistung sowie die Zahlungsabwicklung und den Gerichtsstand. Insofern ist das auf den Vertrag ergänzend anwendbare nationale Recht oder 11 internationalen Konvention (z.B. das ständlicher Vertragsteil in internationalen N-Kaufrecht) entscheidend. Die IN- Kauf- bzw. Lieferverträgen eingebunden COTERMS können jedoch als unmissver- werden (vgl. Bredow/Seiffert, 2000, S. 7).

Einschränkend ist hervorzuheben, dass sich INCOTERMS nur auf Kaufverträge beziehen, nicht etwa auf andere rechtlich wirksame Vertragsbeziehungen (z.B. Transportverträge, Darlehensverträge usw.).

Nicht zu verwechseln sind sie mit den von der ICC publizierten Trade Terms, welche die Handelsbräuche von 28 Ländern definieren, sowie mit den Terms of Trade, welche das Verhältnis eines Exportpreisindex zu einem Importpreisindex definieren. Die Trade Terms wurden zuletzt 1953 von der ICC publiziert und haben heute so gut wie keine Bedeutung mehr.

Trotz der weltweiten Verwendung der INCOTERMS werden auch andere Lieferklauseln verwendet, die teilweise einen identischen oder ähnlichen Titel haben, aber inhaltlich stark abweichen, wie die American Foreign Trade Definition (AFTD). Die amerikanische Beteiligung bei der Ausarbeitung der INCOTERMS 2000 gibt Anlass dazu, dass auch die US-Wirtschaft die INCOTERMS 2000 in zunehmendem Maße verwenden wird, um entsprechend eindeutige Vereinbarungen zu schließen.

Die in den INCOTERMS enthaltenen Käufer- und Verkäuferpflichten sind in Übersicht 58 enthalten. Sie sind so aufgebaut, dass von Klausel EXW bis Klausel DDP fortschreitend die Verkäuferpflichten zunehmen, während die Käuferpflichten abnehmen. Die INCOTERMS 2000 stellen nur eine Überarbeitung der INOCOTERMS 1990 dar. Abgesehen von Zuweisung der Exportfreimachung an den Verkäufer in FAS und der Importfreimachung an den Käufer in DEQ enthalten sie keine grundsätzlichen Änderungen. .

(International Commercial Terms) von der Internationalen Handelskammer in Paris 1953 für den international einheitlichen Gebrauch herausgegebene Kurzformen zum Verständnis von Handelsbräuchen und Handelsklauseln, die weltweite Verbreitung und praktische Anwendung gefunden haben. Folgende Tatbestände werden durch Incoterms für die wichtigsten Typen von Kontinental-, See- und Luftverkehr geregelt: Liefer- und Abnahmeverpflichtung, Verteilung der Kosten, Gefahrenübergang, Pflicht zur Warenbeförderung, Transportversicherung sowie die Verantwortung für Aus- und Einfuhrmodalitäten. Die gebräuchlichsten Incoterms zur Charakterisierung der Preisansätze sind: •   ab Werk (ex works). •   cif (cost, insurance and freight) bezeichnet den Warenwert einschl. Versicherungs-, Transport- und Verladekosten bis zur Grenze des Importlandes und ist im allg. Grundlage der Importwertberechnung. •   fob (free on board) bezeichnet den Warenwert einschl. Versicherungs-, Transport- und Verladekosten bis zur Grenze des Exportlandes und ist im allgemeinen Grundlage der Exportwertberechnung. •   fas (free alongside ship) unterscheidet sich von der fob-Bewertung durch die Nichterfassung der Verladekosten.    

International Regulations for the Interpretation of Trade Terms,
International Commercial Terms,
Regles Internationales pour l’lnterpretation
des Termes Commerciaux,
Internationale Regeln zur Auslegung von handelsüblichen Vertragsformen
Die Incoterms der Internationalen Handelskammer (ICC) sind internationale Regeln zur einheitlichen Auslegung von Vertragsformeln in Außenhandelsverträgen. Sie sollen Mißverständnissen vorbeugen, die aufgrund unterschiedlicher nationaler Handelsgewohnheiten im Rahmen von internationalen Handelsverträgen häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen. Erstmals publizierte die Internationale Handelskammer (ICC) Paris 1936 Regeln zur Auslegung von handelsüblichen Vertragsformeln (Incoterms 1936). 1990 wurde deren fünfte Revision (Incoterms ICC; Revision 1990) veröffentlicht (ICC-Publikation Nr.460), um den Veränderungen im internationalen Transportwesen und der zunehmenden elektronischen Kommunikation (EDIFACT) zu entsprechen. Modifikationen im Transportwesen fanden vor allem in den Bezeichnungen der Ladungseinheiten von Containern, dem Multimodalen Transport und den Roll on - Roll off (RoRo)-Transporten mit Lkw oder Eisenbahnwaggons über See ihren Niederschlag. So wurde die FCA-Klausel «frei Frachtführer ... benannter Ort» von der Art des Transportmittels unabhängig. Frühere Fassungen, die sich speziell auf Luft- und Eisenbahntransporte bezogen (FOR/FOT bzw. FOB-Flughafen), konnten deshalb entfallen. Durch EDIFACT können jedoch Probleme entstehen, wenn der Verkäufer zum Beispiel ein Konnossement beschaffen muß, um die Ware während des Transports weiterzuveräußern. Bei elektronischem Datenaustausch ist es daher von besonderer Bedeutung, daß die Rechtslage des Käufers nicht von der Rechtslage abweicht, die er über ein Konnossement vom Verkäufer erlangt hat. Nach wie vor erhalten die Incoterms ihre Rechtsgültigkeit erst durch Bezugnahme in einem individuellen Kaufvertrag. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten werden sie jedoch häufig auch ohne spezielle Vertragsvereinbarungen bei gerichtlichen Entscheidungen herangezogen.

Incoterms lassen sich nach folgenden Grundkategorien differenzieren: Gruppe E enthält eine Klausel, nach der ein Verkäufer dem Käufer die Ware auf seinem eigenen Gelände zur Verfügung stellt. Sie lautet:
- EXW (ab Werk... benannter Ort; Ex Works) und gilt für alle Transportarten.
Gruppe F enthält Klauseln, nach denen ein Verkäufer verpflichtet ist, die Ware einem vom Käufer benannten Frachtführer zu übergeben. Sie lauten:
FCA (frei Frachtführer... benannter Ort; Free Carrier) und gilt für alle Transportarten;
FAS (frei Längsseite Seeschiff... benannter Verschiffungshafen; Free Alongside Ship) und gilt nur für See-und Flußtransporte;
FOB (frei an Bord ... benannter Verschiffungshafen; Free On Board) und gilt für See- und Flußtransporte.
Gruppe C enthält Klauseln, nach denen ein Verkäufer den Beförderungsvertrag abzuschließen hat, ohne das Risiko des Verlusts, der Beschädigung der Ware oder zusätzlicher Kosten, die auf Ereignisse nach dem Abtransport zurückzuführen sind, zu tragen. Sie lauten:
CFR (Kosten und Fracht... benannter Bestimmungshafen; Cost and Freight) und gilt für See- und Flußtransporte;
CIF (Kosten, Versicherung, Fracht... benannter Bestimmungshafen; Cost, Insurance and Freight) und gilt für See-und Flußtransporte;
CPT (Frachtfrei... benannter Bestimmungsort; Carriage Paid to) und gilt für alle Transportarten;
CIP (Frachtfrei versichert... benannter Bestimmungsort; Carriage and Insurance Paid to) und gilt für alle Transportarten.
Gruppe D enthält Klauseln, nach denen der Verkäufer alle Kosten und Risiken übernimmt, bis die Ware im benannten Bestimmungsland eintrifft. Sie lauten:
DAF (geliefert Grenze ... benannter Ort; Delivered At Frontier) und gilt für alle Transportarten;
DES (geliefert ab Schiff... benannter Bestimmungshafen; Delivered Ex Ship) und gilt für See- und Flußtransporte;
DEQ (geliefert ab Kai... (verzollt)... benannter Bestimmungshafen; Delivered Ex Quay) und gilt für See-und Flußtransporte;
DDU (geliefert unverzollt... benannter Ort; Delivered Duty Unpaid) und gilt für alle Transportarten;
DDP (geliefert verzollt... benannter Ort; Delivered Duty Paid) und gilt für alle Transportarten.
Alle Lieferbedingungen verlangen einheitlich, daß: der Exporteur die Ware ordnungsgemäß am benannten Ort abliefert,
die erforderlichen Dokumente beschafft bzw. bei der Beschaffung auf Kosten des Importeurs behilflich ist,
eine transportgerechte Verpackung durchführt;
der Importeur
zur Warenprüfung vor Verladung bzw. Annahme auf eigene Kosten berechtigt ist (Pre Shipment Inspection) und die Ware ordnungsgemäß und fristgerecht abnimmt.

Die Incoterms (International commercial terms) sind internationale Regeln zur Auslegung handelsübli­cher Vertragsformeln (sog. Klauseln) in Aussenhandelsverträgen. Das von der   Internationalen Han­delskammer (ICC, International Chamber of Commerce, Paris) geschaffene Regelwerk umfasst insge­samt 13 Klauseln, die von der ICC wie folgt eingeteilt werden: Gruppe E — Abholklausel:   EXW — Ab Werk (... benannter Ort); Gruppe F — Haupttransport vom Verkäufer nicht bezahlt:   FCA — Frei Frachtführer (... benannter Ort),  FAS — Frei Längsseite Schiff (... benannter Verschiffungshafen),  FOB — Frei an Bord (... benannter Verschiffungshafen); Gruppe C — Haupttransport vom Verkäufer bezahlt:   CFR — Kosten und Fracht (... benannter Be­stimmungshafen),   CIF — Kosten, Versicherung, Fracht (... benannter Bestimmungshafen),  CPT — Frachtfrei (... benannter Bestimmungsort),  CIP — Frachtfrei versichert (... benannter Bestim­mungsort); Gruppe D — Ankunftsklausel:   DAF — Geliefert Grenze (... benannter Ort),   DES — Geliefert ab Schiff (... benannter Bestimmungshafen),   DEQ — Geliefert ab Kai (... benannter Bestimmungsha­fen),   DDU — Geliefert unverzollt (... benannter Bestimmungsort),   DDP — Geliefert verzollt (... benannter Bestimmungsort). Jeder Klausel sind jeweils zehn Verpflichtungen des Verkäufers und des Käufers zugeordnet, in denen u.a. die Beschaffung der (Ein- und Ausfuhr-)Dokumente, der Abschluss von Beförderungs- und/oder Versicherungsverträgen sowie Form und Ort der Lieferung durch den Verkäufer festgelegt sind. Dar­über hinaus regeln die Incoterms in den zehn Verpflichtungen die Frage des Gefahrenübergangs vom Verkäufer auf den Käufer sowie die Kostenteilung bezüglich Fracht, Versicherungsprämie, Einfuhr-und Ausfuhrzölle u.Ä.

Literatur: ICC Deutschland: Incoterms 2000 (Publ. Nr. 560 englisch/deutsch), gültig ab 01.01.2000, Köln; Internetadressen: www.icc-deutschland.de, www.iccwbo.org.

Abk. für International Commercial Terms. Aufgrund des ständigen Wandels der Praxis sowie der Tatsache, dass die meisten am inter­nationalen Handel beteiligten Länder keine Vorschriften über den grenzüberschreiten­den Warenverkehr erlassen haben, hat die In­ternationale Handelskammer in Paris 1936 eine Reihe internationaler Regeln zur Ausle­gung von Vertragsformeln herausgegeben (Dokumente im internationalen Waren­verkehr). Weitere Revisionen der INCO­TERMS wuden 1953,1967,1974,1976,1980 und 1990 vorgenommen, wobei auch die Be­deutung geändert wurde. Die erste Veröf­fentlichung 1923 (Trade terms) beinhaltete eine Listung von gebräuchlichen Handels­klauseln (Handelsbrauch, internationa­ler), 1928 wurden bereits die Auslegungsver­schiedenheiten in mehr als 25 Ländern dargestellt. Bis 1953 bemühte man sich nicht um die Vereinheitlichung oder Kodifizie- rung, sondern um die Herausarbeitung der Unterschiede zwischen den einzelnen Ausle­gungen. Seit 1953 wurden solche Vertragsformulie­rungen aufgenommen, über die sich bereits eine herrschende Meinung gebildet hatte. In diesen internationalen Regelungen wird die Lieferung durch Lieferort und Lieferart be­stimmt, ferner wird die Abnahme der Ware und die Zahlung des Kaufpreises geregelt (Exportkalkulation). Darüber hinaus gibt es Vereinbarungen bezüglich des Gefahren­übergangs sowie Ort und Zeitpunkt, bei wel­chen der Käufer zur Zahlung verpflichtet wird, auch wenn die Ware verloren geht, ging oder beschädigt wurde. Die Kostenregelung betrifft nicht nur die Aufteilung der Trans­portkosten zwischen Käufer und Verkäufer, sondern auch sämtliche Nebenkosten. Rege­lungen über den Transport betreffen die Wa­renbeförderung, wobei die Verantwortung des Lieferers vom Werk bis zum benannten Bestimmungsort zunimmt. Damit sind u. U. auch Nebenleistungen wie Verzollung, Prü­fung etc. verbunden. Hierzu gehört auch die Erledigung von Formvorschriften und die Übernahme von Nebenspesen. Hier ist be­sonders die Beschaffung verschiedener Do­kumente (Ausfuhrlizenz, Ursprungszeug­nis, Konsularfaktura etc.) gemeint sowie die Entrichtung von Zöllen, Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben. Nicht geregelt werden Fragen des Eigen­tums, der Zahlungsmodalität oder Mängel­rüge. Die gebräuchlichsten INCOTERMS sind: - ab Werk, ex works - frei benannter Ort - FAS - Free Alongside Ship (benannter Verschiffungshafen) - FOB - Free on Board (benannter Ver­schiffungshafen) - CIF - Cost, Insurance and Freight (be­nannter Bestimmungshafen) Wegen der zunehmenden Bedeutung der Luftfracht werden die INCOTERMS um entsprechende Klauseln ergänzt (FOB- AER,CIF-AER).

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