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kalkulatorische Zinsen

Ein Unternehmer stellt seinem Betrieb Eigenkapital zur Verfügung. In der Kostenrechnung werden die somit entstandenen Kosten erfasst als Kalkulatorische Zinsen; jedoch nicht in der Buchhaltung (sie wurden ja von niemandem in Rechnung gestellt).

siehe auch
>>> Zinsen, kalkulatorische

Die kalkulatorischen Zinsen (k.Z.) gehören zu den kalkulatorischen Kosten. Man berechnet sie für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals. In der Finanzbuchhaltung werden nur die tatsächlich gezahlten Zinsen als Aufwand verrechnet. In der Betriebsbuchhaltung muß das gesamte betriebsnotwendige Kapital kalkulatorisch verzinst werden, um etwaige Unterschiede in den Finanzierungsverhältnissen auszugleichen.

Problem:
(1) Der kalkulatorische Zinsfuß ist subjektiv festzulegen. Der Kapitaleiggner hat dabei zu bedenken, was er für seine Geldmittel an anderer Stelle langfristig und nachhaltig erzielen könnte.

(2) Das betriebsnotwendige Vermögen ist von dem nicht betriebsnotwendigen zu trennen, eine Abgrenzung, die nicht immer ganz eindeutig ist.

(3) Die betriebsnotwendigen Vermögensteile sind einzeln zu bewerten. Für das betriebsnotwendige Umlaufvermögen sind die in der Abrechnungsperiode durchschnittlich gebundenen Mengen zu bestimmen.

(4) Das nicht abnutzbare betriebsnotwendige Anlagevermögen wird mit Anschaffungskosten bewertet, das abnutzbare Anlagevermögen nach der Restwert- oder Durchschnittswertverzinsung.

Bei der Restwertverzinsung nehmen die k. Z. für das Anlagegut im Zeitablauf ab, bei der Durchschnittsverzinsung bleiben sie im Zeitablauf konstant. Restwert- und Durchschnittswertverzinsung haben statischen Charakter.

(5) Der Abzug von Abzugskapital, von dem behauptet wird, es stehe zinsfrei zur Verfügung, sollte unterbleiben, und zwar aus zwei Gründen:

Erstens ist Abzugskapital nur optisch, nicht faktisch zinsfrei.

Zweitens trägt das Abzugskapital wieder die Finanzierungssituation in die Kostenrechnung hinein. Dabei besteht der Zweck der k. Z. gerade darin, die Finanzierungssituation auszuschalten, mit dem Ziel, daß zwei identische Betriebe trotz unterschiedlicher Finanzierung das gleiche Betriebsergebnis ausweisen.

(6) Die Einzelbewertung der Vermögensgegenstände unter Ansatz der Restwert- oder Durchschnittswertverzinsung hat den großen Vorteil, daß man die in den einzelnen Kostenstellen und Betriebsteilen gebundenen Vermögenswerte erfassen und korrekt zurechnen kann.

Entsprechend weist das Globalverfahren, bei dem man sich damit begnügt, die in der Bilanz stehenden Vermögensgegenstände um die nicht dem Betriebszweck dienenden Positionen zu bereinigen, den Nachteil auf, daß die so ermittelten k. Z. nur für den Betrieb insgesamt, nicht aber für Betriebsteile, Bereiche, Kostenstellen, Produktgruppen angegeben werden können.

Beispiel:
Man errechnet die k. Z., indem man das zu verzinsende betriebsnotwendige Kapital mit dem kalkulatorischen Zinsfuß multipliziert:

k. Z. = betriebsnotw. Kapital ? kalk. Zinsfuß

Im Einzelfall sind also kalkulatorischer Zinsfuß und betriebsnotwendiges Kapital zu bestimmen. Als kalkulatorischen Zinsfuß wählte man früher den sogenannten landesüblichen Zinssatz (= Zinssatz für langfristige Kapitalmarktanlagen), der eventuell noch um einen Risikozuschlag erhöht wurde. Heute geht man mehr und mehr dazu über, den Kalkulationszinsfuß der Investitionsrechnung auch bei der Ermittlung der k. Z. zu verwenden.

Hinweis:
Beim Verzicht auf die Berechnung k. Z. wäre die Kostenrechnung eines vollständig eigenfinanzierten Betriebs mit keinerlei Zinskosten belastet und von daher nur schwer mit der eines fremdfinanzierten Betriebs vergleichbar.

Außerdem hat der Unternehmer, der seine Geldmittel in seinen Betrieb investiert, auf eine anderweitige verzinsliche Anlage dieser Mittel am Kapitalmarkt verzichtet. Dem Kapitaleigner entgehen durch die Kapitalbinddung in seinem Betrieb Habenzinsen, er hat Opportunitätskosten in Höhe der entgangenen Verzinsung der besten nicht gewählten Alternative.

Kosten für die Bereitstellung betriebsnotwendigen Kapitals, die in die Kostenrechnung eingehen. Zwischen Eigenkapital und Fremdkapital wird hierbei nicht unterschieden, wodurch das Verhältnis zwischen Eigenkapital und Fremdkapital und die Änderung der Finanzierung kalkulatorisch bedeutungslos wird. Tatsächlich anfallende Zinsen für Fremdkapital werden kostenrechnerisch und kalkulatorisch »neutralisiert«, d.h. abgegrenzt (siehe Abgrenzung). Berechnungsgrundlage der kalkulatorischen Zinsen sind die Werte aller Vermögensteile, die dem Betriebszweck des Unternehmens dienen (betriebsnotwendiges Kapital, Kalkulationszinsfuß).

Planung der kalkulatorischen Zinsen:

1. Auf das Anlagevermögen. Grundlage ist das betriebsnotwendige Anlagevermögen. Methoden der Planung: Durchschnittsverzinsung oder Restverzinsung.

2. Auf das betriebsnotwendige Umlaufvermögen.

a) Eingelagertes Umlaufvermögen (Roh-, Hilfs- Betriebsstoffe): Festlegung des durchschnittlichen Bestand-wertes pro Abrechnungsperiode als Bezugsgröße.

b) Umlaufvermögen im Fertigungsprozeß: Infolge Artungleichheit und Schwankungen im Fertigunsprogramm ist die exakte Berechnung durchschnittlich gebundenen Werkstattbestandes unmöglich. Eine Näherungslösung durch den Ansatz eines Erfahrungswertes für das durchschnittlich im Fertigungsprozeß gebundene Kapital ist anzustreben.

c) Debitorenbestände und flüssige Mittel: Ableitung des Bestandes aus Erfahrungswerten bzw. aus geplantem Umsatz.

d) Halb- und Fertigwarenlager (analog zum eingelagerten Umlaufvermögen).

Die kalkulatorischen Zinsen ergeben sich durch Multiplikation des Kalkulationszinsfußes mit den ermittelten Bezugsgrößen. Kalkulatorische Zinsen zählen zu den -, Gemeinkosten und sind als solche über Gemeinkostenzuschläge den Kostenträgern zuzurechnen. Sie haben sowohl Bestandteile an fixen Kosten als auch an variablen Kosten. Denn der Umfang des betriebsnotwendigen Kapitals ist auch von Beschäftigungsschwankungen abhängig. In der Praxis jedoch werden sie in der Regel als fixe Kosten behandelt.

Kalkulatorische Zinsen sind zum Zwecke der Kostenrechnung erfaßte Zinsen auf das investierte oder betriebsnotwendige Kapital. Dahinter steht die Überlegung, daß das eingesetzte Eigenkapital bei anderweitiger Verwendung auch eine Verzinsung erbringt. Diese wird bei den Kosten angesetzt.

  kalkulatorische Kosten, deren Verrechnung als Kosten aus der Überlegung resultiert, dass das im Betrieb eingesetzte Kapital einen Werteverzehr darstellt; denn man könnte damit z.B. auf dem Kapitalmarkt Zinsen erzielen. In der Finanzbuchhaltung werden als Aufwand nur die tatsächlich gezahlten Zinsen (für Fremdkapital) verrechnet. In der Kostenrechnung dagegen müssen kalkulatorische Zinsen auf das gesamte betriebsnotwendige Kapital verrechnet werden, also auch auf das Eigenkapital. Dieses Eigenkapital verursacht zwar keine Zinszahlungen, aber einen Nutzenent- gang, nämlich die Zinsen, die der Kapitaleigner bei anderweitiger Anlage erzielen könnte. Die Betriebswirtschaftslehre spricht hier von sog. Opportunitätskosten ("Kosten" der entgangenen Gelegenheit = entgangener Gewinn). Kalkulatorische Zinsen sind also nicht, um einem häufigen Missverständnis vorzubeugen, nur die Zinsen auf das Eigenkapital, sondern die Zinsen auf das betriebsnotwendige Kapital, das auch das betriebsnotwendige Eigenkapital umfasst. Anderenfalls wären die kalkulatorischen Zinsen Zusatzkosten und nicht Anderskosten. Man ermittelt die kalkulatorischen Zinsen, indem man einen Zinssatz auf das für die betriebliche Tätigkeit erforderliche Kapital anwendet. Da man dieses betriebsnotwendige Kapital nicht ohne weiteres kennt, fragt man nach dem betriebsnotwendigen Vermögen, in dem das Kapital gebunden ist. Das betriebsnotwendige Vermögen kann jedoch nicht aus der Aktivseite der Handels- oder Steuerbilanz ersehen werden; denn es sind dort auch nicht betriebsnotwendige Vermögensteile aufgeführt und es sind die Bilanzpositionen nach den für die Kostenrechnung nicht massgeblichen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften bewertet. Von den gesamten Vermögenswerten des Betriebes sind also alle nicht betriebsnotwendigen Teile auszuklammern, z.B. nicht oder landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Mietshäuser, in denen keine Betriebsangehörigen wohnen, stillgelegte Betriebsabteilungen, Wertpapiere, mit denen keine unternehmenspolitischen Beteiligungsziele verfolgt werden, usw. Übrig bleiben die betriebsnotwendigen Teile des abnutzbaren und des nicht abnutzbaren Anlagevermögens sowie das betriebsnotwendige Umlaufvermögen. Das betriebsnotwendige Umlaufvermögen ist dabei mit jenen Beträgen anzusetzen, die durchschnittlich während der Abrechnungsperiode gebunden sind. Für das Anlagevermögen verwendet man die kalkulatorischen Werte der Anlagenabrechnung. Nach der Art des Wertansatzes für das abnutzbare Anlagevermögen lassen sich zwei Methoden der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen unterscheiden: Restwert- und Durchschnittswertverzinsung. Auf das betriebsnotwendige Vermögen wird der kalkulatorische Zinssatz angewandt, um die kalkulatorischen Zinsen zu erhalten. Welcher Zinssatz der Rechnung zugrundegelegt werden soll, ist eine noch viel diskutierte Frage der Kostentheorie und der Kostenrechnung, die im Zusammenhang mit dem Kalkulationszinssatz der Investitionsrechnung steht. Eine Koppelung des anzuwendenden Zinssatzes an den langfristigen Kapitalmarktsatz wird für Zwecke der praktischen Rechnung im Regelfall zu vertreten sein. Ein in der Literatur häufig zu findender Vorschlag bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen lautet, vom betriebsnotwendigen Vermögen müsse noch das sog. Abzugskapital abgezogen werden, um das betriebsnotwendige Kapital zu erhalten. Unter dem Abzugskapital versteht man im Betrieb zinsfrei vorhandenes Fremdkapital, wie z.B. Kundenanzahlungen oder zinslose Kredite. Der vorgeschlagenen Berücksichtigung dieser Beträge kann mit Wolfgang Lücke nicht zugestimmt werden: "Wurde ursprünglich davon ausgegangen, dass kalkulatorische Zinsen zu berechnen seien, um bei völlig gleichartig strukturierten und organisierten Betrieben, die identische Güter erzeugen, unterschiedliche Kosten aus verschiedener Kapitalzusammensetzung auszuschalten, so wird durch den Ansatz von Abzugskapital wiederum der Finanzierungseinfluss in die Kostenrechnung hineingetragen. Konsequenterweise müsste auf den Ansatz von Abzugskapital verzichtet werden."          Literatur: Haberstock, L., Kostenrechnung I, Einführung, 9. Aufl., Hamburg 1993. Lücke, W., Die kalkulatorischen Zinsen im betrieblichen Rechnungswesen, in: ZfB, 35. Jg. (1965), Ergänzungsheft, S. 3 ff., hier S. 10.

auf der Grundlage des betriebsnotwendigen Vermögens errechnete Zinsen, bei denen neben den effektiven Zinsen (Fremdkapital) die Verzinsung des ausgewiesenen Eigenkapitals berücksichtigt wird, da langfristig auch das Eigenkapital verzinst werden sollte. Dieser Konzeption liegt das Prinzip der Opportunitätskosten zugrunde. Kalkulatorische Zinsen sind internes Lenkungsinstrument für den optimalen Kapitaleinsatz. Die Steuerungsfunktion des Rechnungswesens erfordert, daß alle Zinsen für das betriebsnotwendige Kapital in die Stückkosten eingehen. Die kalkulatorischen Zinsen sind in den Umsatzerlösen enthalten, sofern sie der Markt in den Preisen vergütet. Der Überschuß der kalkulatorischen über die effektiven Zinsen ist Bestandteil des Gewinns der Unternehmung.

Zu den kalkulatorischen Zinsen, kalkulatorische oder kalkulatorischen Zinskosten einer Kostenrechnung gehören außer den Fremdkapitalzinsen auch Zinsen für das eingesetzte Eigenkapital. Zur Ermittlung der kalkulatorischen (aufwandsungleichen) Zinskosten bedient man sich einer spezifischen Bestandsrechnung. Ausgehend von dem zur Realisation des Sachzielprogramms erforderlichen Anlage und Umlaufvermögen (als periodische Durchschnittsgröße) erhält man nach Subtraktion des sogenannten Abzugskapitals das für die Zinskostenermittlung anzusetzende Kapital als periodische Durchschnittsgröße. Zum Abzugskapital gehört das dem Unternehmen zur Verfügung gestellte, nicht auf Kreditverträgen oder spezifischen Zinsvereinbarungen basierende Fremdkapital, wie z. B. Anzahlungen von Kunden, Zahlungsst und ungen von Lieferanten oder von Arbeitnehmern (Pensionsrückstellungen). Durch Multiplikation eines, z. B. aus der Investitionsrechnung übernommenen, kalkulatorischen Zinssatzes mit dem zu verzinsenden Kapital erhält man dann die kalkulatorischen Zinskosten.



Zinsen, die auf der Grundlage des betriebsnotwendigen Kapitals errechnet werden. Sie sind in die betriebswirtschaftliche Kostenkalkulation - neben den effektiven Fremdkapitalzinsen - einzubeziehen. (Das Eigenkapital hätte ja alternativ auch außerhalb des Unternehmens - zinsbringend - angelegt werden können.) Kalkulatorische Zinsen sind Zusatzkosten (kalkulatorische Kosten).

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