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Kapital-Vermögensstrukturregeln

Den horizontalen Kapital-Vermögensstrukturregeln ( Goldene Finanzierungsregel, Goldene Bilanzregel) ist gemeinsam, dass einzelne in der Bilanz ausgewiesene Vermögenspositionen bzw. Gruppen von Aktivpositionen zu bestimmten Passivpositionen der Bilanz bzw. Gruppen von Passivpositionen in Beziehung gesetzt werden. Über die Gruppenbildung entscheiden die Dauer der Kapitalbindung in den einzelnen Vermögenspositionen einerseits und die Dauer der Kapitalüberlassung durch die Geldgeber andererseits. Die Liquidität soll nach diesem Konzept also offenbar nicht durch Abstimmung aller zukünftig in einer Unternehmung anfallenden Ein- und Auszahlungen gesichert werden (unternehmungsbezogene Betrachtungsweise), sondern indem grundsätzlich bei jeder einzelnen Vermögensposition bzw. bei jeder Gruppe von Aktivpositionen Übereinstimmung besteht zwischen dem Zeitraum, für den das Kapital darin gebunden ist (Bindungsdauer), und dem Zeitraum, für den das zur Beschaffung benötigte Kapital bereitgestellt wird (Überlassungsdauer). Dieses Konzept der Fristenkongruenz stellt eine objektbezo- gene Betrachtungsweise dar. Die ständige Zahlungsbereitschaft einer Unternehmung wird aber auch durch die Einhaltung der Goldenen Finanzicrungsrcgel bzw. der Goldenen Bilanzregel in ihren verschiedenen Ausprägungen nicht gewährleistet. (1)  Auch wenn ein Vermögensgegenstand durch eine bestimmte Passivposition betragsgenau und fristenkongruent finanziert wurde, gelingt eine Verzinsung und Tilgung des eingesetzten Kapitals nur, wenn die erforderlichen Beträge planmässig, also in vollem Umfang und termingerecht, über den Leistungsprozess zurückfliessen. Eintretende Verluste, Zahlungsschwierigkeiten der Abnehmer oder Absatzprobleme können dies verhindern. (2)  Fristgerechte Freisetzung, Verzinsung und Tilgung des Kapitalbetrags reichen allerdings nur im Spezialfall eines einmaligen Kapitalbedarfs zur Sicherung der Liquidität aus. Die Aufrechterhaltung eines reibungslosen Ablaufs des Betriebsprozesses erfordert aber auch Reinvestitionen (wiederkehrender Kapitalbedarf). Die Verfechter der Kapital-Vermögensstrukturregeln nehmen deshalb stillschweigend an, dass die durch den Umsatzprozess wieder verflüssigten und an die Kapitalgeber zurückzuzahlenden Mittel entweder prolongiert oder durch neues Kapital substituiert werden können. Ist diese Prämisse aber erfüllt, so ist Fristenkongruenz keine notwendige Voraussetzung für die Erhaltung der Liquidität. Ist sie nicht erfüllt, so erscheint der reibungslose Ablauf des Betriebsprozesses gefährdet. Die objektbezogene Betrachtungsweise mit der Forderung nach Fristenkongruenz gewährleistet also die Erhaltung der Liquidität einer Unternehmung nicht. Hierfür ist eine unternehmungsbezogene Abstimmung aller erwarteten Ein- und Auszahlungen ( Finanzplan) erforderlich.               Literatur: Bieg, H., Finanzierungsregeln, in: WiSt, 12. Jg. (1983), S. 491 ff. Härle, D., Finanzierungsregeln und ihre Problematik, Wiesbaden 1961.

Finanzierungsregeln

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