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vereinfachte Kapitalherabsetzung

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist eine Kapitalherabsetzung, bei der zur Beseitigung eines Verlustes das Grundkapital einer Kapitalgesellschaft herabgesetzt wird, ohne daß Auszahlungen an die Gesellschafter erfolgen.

Bei einer Grundkapitalherabsetzung zum Ausgleich von Wertminderungen, zur Deckung sonstiger Verluste oder zur Einstellung von Beträgen in die gesetzliche Rücklage kann eine reine Sanierung (buchmäßige Sanierung) in Form der v. K. (§§ 229-236 AktG 1965) erfolgen. Voraussetzung ist, daß alle freien Rücklagen und der 10 v. H. des herabgesetzten Grundkapitals übersteigende Teil der gesetzlichen Rücklagen aufgelöst worden sind und auch kein Gewinnvortrag mehr besteht. Die v. K. ist in der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals zu beschließen. Die v. K. kann weniger strengen Gläubigerschutzanforderungen genügen als die ordentliche Kapitalherabsetzung, da keine Ausschüttungen an die Aktionäre erfolgen und auch keine Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen befreit werden dürfen. Gewinne dürfen erst ausgeschüttet werden, wenn die gesetzliche Rücklage 10 v. H. des herabgesetzten Grundkapitals ausmacht. Darüber hinaus dürfen in den beiden ersten Jahren nach der Beschlußfassung nur Gewinne bis zu 4 v. H. ausgeschüttet werden, es sei denn, daß die anspruchsberechtigten Gläubiger befriedigt oder sichergestellt worden sind.

Zum Ausgleich von Wertminderungen, zur Deckung sonstiger Verluste oder zur Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage lässt das Aktiengesetz ein vereinfachtes Kapitalher-absetzungsverfahren zu (§§ 229-236 AktG). Es unterscheidet sich von der ordentlichen Kapitalherabsetzung dadurch, dass keine besonderen Gläubigerschutzbestimmungen erforderlich sind, da Rückzahlungen an Aktionäre aus der vereinfachten Kapitalherabsetzung ausgeschlossen sind (§ 230 AktG). Durch diese Form der Kapitalherabsetzung vermindert sich das (noch) vorhandene Eigenkapital und damit das Vermögen nicht, da lediglich eine Umbuchung erfolgt. Eine Voraussetzung für eine vereinfachte Kapitalherabsetzung besteht darin, dass die Gewinnrücklagen vollständig und die Teile der gesetzlichen Rücklage und der Kapitalrücklage aufgelöst worden sind, die 10% des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals übersteigen. Nach einer vereinfachten Kapitalherabsetzung dürfen Gewinne erst dann wieder ausgeschüttet werden, wenn die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen 10% des Grundkapitals erreicht haben. Auch dann ist in den ersten beiden Jahren nach der Sanierung die Ausschüttung auf 4% beschränkt, es sei denn, die Ansprüche der Gläubiger werden gesichert oder befriedigt. Aus diesem Grund setzt man das Kapital gewöhnlich um einen. höheren Betrag herab, als der Verlust ausmacht. Der hierbei entstehende Buchgewinn muss auf die Kapitalrücklage überführt werden. Damit wird verhindert, dass er als Gewinn ausgeschüttet werden kann (§ 150 AktG). Werden aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen gewonnene Beträge in die gesetzliche Rücklage und Kapitalherabsetzungsbeträge in die Kapitalrücklage eingestellt, so dürfen diese Rücklagen zusammen 10% des herabgesetzten Grundkapitals nicht überschreiten (§ 231 AktG). Durch diese Vorschrift soll zum Schutz der Aktionäre eine zu grosse Kapitalherabsetzung verhindert werden.         Literatur: Gadow, W.IHeinichen, E. u. a., Aktiengesetz, Grosskommentar, Bd. III, 3. Aufl., Berlin, New York 1973, Erl. zu §§ 229-236.

Kapitalherabsetzung gemäß §§229--236 AktG bei einer AG für im Gesetz klar definierte Zwecke. Zwecke können gem. AktG sein der Ausgleich von Wertminderungen im Vermögen, die Begleichung sonstiger Verluste oder die Einstellung des herabgesetzten Kapitals in die gesetzliche Rücklage. Voraussetzung für die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist die Einhaltung der Mindesthöhe an gesetzlichen Gewinnrücklagen (10% des Grundkapitals). Weiterhin darf ein Gewinnvortrag oder Kapitalrücklagen nicht vorhanden sein. Als vereinfacht wird die Herabsetzung bezeichnet, da keine besonderen Vorschriften zum Gläubigerschutz (z.B. Auszahlungsfristen) zu beachten sind. Sie wird häufig als Sanierungsmaßnahme zur Bereinigung einer Bilanz (Bilanzverkürzung) durchgeführt.

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