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Kooperations- und Integrationsformen

[s.a. Integrationsabkommen] Kooperations- und Integrationsformen sind verschiedene Ausgestaltungsformen der vertraglichen Zusammenarbeit zwischen einzelnen Ländern auf Regierungsebene (staatliche Kooperationen). Sie können dadurch von betriebswirtschaftlichen Kooperationen auf Unternehmensebene abgegrenzt werden (vgl. Altmann, 1993, S. 96). Die Verwendung der Begriffe Kooperationsformen und Integrationsformen ist uneinheitlich (vgl. Koch, 1998a, S. 193):

- Bei einer prozessualen (dynamischen) Betrachtung sind alle Formen der vertraglichen Zusammenarbeit zwischen autonomen Staaten als eine spezifische Form der Integration anzusehen. Unterschiedliche Kooperationsformen wie beispielsweise partielle Kooperationsabkommen (Handelsabkommen), Präferenzabkommen und Assoziie-rungsabkommen können als Vorstufen (Zwischenschritte) zu einer vollständigen (auch politischen) Integration als stärkste Form zwischenstaatlicher Zusammenarbeit aufgefasst werden.

- Bei einer statischen Zustandsbetrach-tung sind Kooperations- von den Integrationsformen zu differenzieren. Danach sind Präferenzräume, wie sie beispielsweise die EU gegenüber Entwicklungsländern geschaffen hat (Lome-Abkommen), nicht als eine Form der Integration anzusehen. »Von einer Integration i.e.S. sollte nur gesprochen werden, wenn sich die Partnerstaaten bemühen, einen gemeinsamen Wirtschaftsraum zu entwickeln« (Altmann, 1993, S. 101).

Die Integrationsformen können in sechs Stufen unterteilt werden. Die in Übersicht 76 dargestellten Integrationsformen sind durch eine zunehmende Integrationsintensität gekennzeichnet:

Quelle: Koch, 1998a, S. 193. Übersicht 76: Internationale Integrationsformen

1. Freihandelszonen weisen die geringste Intensität auf und sind durch eine allgemeine Zollfreiheit und Beseitigung anderer Handelsbeschränkungen zwischen den Mitgliedsländern gekennzeichnet. Nach außen, gegenüber Drittländern betreiben die Mitgliedsländer eine autonome Außenhandelspolitik und weisen damit unterschiedliche Außenzölle auf. Beispiele für Freihandelszonen sind die NAFTA oder die CEFTA.

2. Die Zollunion entspricht einer Freihandelszone mit einem gemeinsamen Außenzoll gegenüber Drittländern. Die Mitgliedsländer geben einen Teil ihrer Souveränität im Außenwirtschaftsbereich zu Gunsten einer einheitlichen Außenhandelspolitik auf, so dass die Zollunion eine weitergehende Integrationsstufe darstellt. Durch die Anwendung gleicher Ausfuhrzölle haben Ursprungszeugnisse für den Intrahandel keine Relevanz, da keine Zollarbitrage wie bei einer Freihandelszone mehr möglich ist. Ursprungszeugnisse werden bei einem erstmaligen Eintritt in die Zollunion überprüft. An dieser Stelle wird festgestellt, welche Zollsätze, z.B. bei Importen aus Entwicklungsländern, greifen. Die nationalen Zollbehörden erhalten nur noch eine Bearbeitungsgebühr, die die administrativen Kosten deckt. Die EU stellt eine derartige Zollunion dar, obwohl die formale Struktur des Europäischen Binnenmarktes weit über eine Zollunion hinausgeht. Eine Zollunion wurde 1996 auch zwischen der EU und der Türkei geschlossen.

3. Der Gemeinsame Markt (Binnenmarkt) stellt einen qualitativen Integrationsfortschritt dar. Im Vergleich zu den bereits behandelten Integrationsformen herrscht zwischen den Mitgliedern nicht nur Gütermobilität, sondern auch die Produktionsfaktoren sind frei beweglich, um sämtliche Vorteile internationaler Arbeitsteilung nutzen zu können (Faktormobilität). Dabei geht es vor allem um freie Arbeitsplatzwahl, einen freien Personenverkehr (der im Zuge des Schengener Abkommens weitgehend realisiert wurde) sowie um Niederlassungs- und Gewerbefreiheit und einen freien Kapitalverkehr. Es existieren eine Reihe von Integrationsabkommen, die einen Gemeinsamen Markt anstreben, die aber eine freie Faktormobilität noch nicht gewährleisten. Insbesondere beim Kapitalverkehr besteht fast immer eine Behinderung durch Kapital- und Devisenkontrollen. Der Europäische Binnenmarkt entspricht durch die Realisierung der vier Grundfreiheiten den Strukturen eines Gemeinsamen Marktes, der die Wirtschaftsbeziehungen durch die Herstellung von Wirt-schaftsverhältnissen, die denen eines nationalen Marktes entsprechen, erheblich verbessert.

4. Bei einer Wirtschaftsunion erfolgen aus wirtschaftspolitischer Sicht eine zunehmende Kooperation und eine zunehmende Übertragung wirtschaftspolitischer Entscheidungen und Kompetenzen auf Gemeinschaftsinstitutionen, einhergehend mit einer Reduzierung der nationalen Autonomie bezüglich der Gestaltungsmöglichkeiten der Konjunktur-, Beschäftigungs- und Verteilungspolitik. Die Angleichung der wirtschaftpolitischen Systeme und Strategien muss üblicherweise als wichtige Voraussetzung für eine Währungsunion gesehen werden.

5. Bei einer Währungsunion erfolgt der Zusammenschluss souveräner Staaten zu einem einheitlichen Währungsgebiet, wie es z.B. zwischen der Schweiz und Liechtenstein und zwischen Monaco und Frankreich besteht. Zwei Optionen können hierbei realisiert werden. Auf der einen Seite ist es die Beibehaltung der bisherigen nationalen Währungen, deren Wechselkursrelation zu einem bestimmten Stichtag unwiderruflich fixiert wird, oder die »große Währungsunion« mit einer einheitlichen Währung auf der anderen Seite.

Die Verwirklichung der Währungsunion setzt voraus, dass Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Staaten aufgehoben sind sowie die Geld- und Währungspolitik zwischen den Staaten vereinheitlicht wird. Gleichermaßen wird eine Währungsunion nur dann erfolgreich sein, wenn auch ein Konsens über die zu verfolgenden wirtschaftspolitischen Ziele und den Einsatz der wirtschaftspolitischen Instrumente hergestellt wird. Auch für diesen Schritt haben sich die EU-Mitgliedstaaten entscheiden. Mit der Festlegung fester Wechselkurse zwischen den nationalen Währungen und der Einführung des Euro am 1. Januar 1999 begann die Währungsunion, die spätestens bis zum Juli 2002 abgeschlossen sein wird. Dann existiert nur noch eine einheitliche europäische Währung sowohl im Buchgeld- als auch im Bargeldverkehr. Der Euro wird als einziges gesetzliches Zahlungsmittel zwischen den Teilnehmerstaaten gelten (Maastrichter Abkommen).

6. Die politische Union stellt die intensivste Integrationsform dar. Sie ist vor allem durch eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik gekennzeichnet. Die europäische politische Union wird in allen Verträgen der EG/EU als zentrales Ziel bezeichnet, wobei die notwendige Delegation entscheidender Bereiche nationaler politischer Souveränität an eine gemeinsame Regierung oder Legislative von vielen Ländern Überwindung verlangt und noch nicht durchgehend realisiert werden konnte.

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