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Mindestreservepolitik

des ESZB gilt für Kreditinstitute im EuroWährungsraum. Es dient dazu, die Geldmarktzinsen zu stabilisieren, eine strukturelle Liquiditätsknappheit herbeizuführen (oder zu vergrößern) und möglicherweise die Geldmengensteuerung zu erleichtern. Verordnungen über die Berechnung und Bestimmung des Mindestreserve-Solls können vom EZB-Rat erlassen werden. Bei Nichteinhaltung kann die EZB Strafzinsen erheben und sonstige Sanktionen mit etwa vergleichbarer Wirkung verhängen.

Instrument der Notenbankpolitik, welches die Zentralbank zur Beeinflussung des Geldangebots und damit der Kreditgewährung der Geschäftsbanken einsetzt. Ansatzpunkt ist die Giralgeldschöpfungsfähigkeit der Kreditinstitute, die dadurch beeinflußt wird, daß die Notenbank die Geschäftsbanken zur Unterhaltung einer zinslosen Mindestreserve bei ihr veranlaßt. Die Höhe der Mindestreserve ergibt sich aus einem Mindestreservesatz als Prozentsatz auf bestimmte Verbindlichkeiten.
In der Bundesrepublik Deutschland sind gem. § 1 der Anweisung der Deutschen Bundesbank über Mindestreserven (AMR) alle Kreditinstitute i. S. der §§ 1, 53 (1) KWG mindestreservepflichtig. Hiervon sind ausgenommen: Sozialversicherungsträger, Versicherungsunternehmen, gemeinnützige Wohnungsbauunternehmen, Unternehmen des Pfandleihgeschäfts, bestimmte Organe der staatlichen Wohnungsbaupolitik, Kapitalanlagegesellschaften, Wertpapiersammelbanken, Kreditinstitute in Liquidation, vom Bundesaufsichtsamt entbundene Unternehmen.
Die Reservesätze werden in Prozent der reservepflichtigen Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsansässigen und gegenüber Gebietsfremden getrennt erhoben. Die Differenzierung nach Verbindlichkeiten ergibt sich aus dem unterschiedlichen Liquiditätsgrad (Liquidität). Dabei erfolgt für reservepflichtige Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsansässigen eine Differenzierung nach Sichtverbindlichkeiten, befristeten Verbindlichkeiten und Spareinlagen, wobei sich eine weitere Differenzierung nach Progressionsstufen ergibt. Bei Reservepflichtigen Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden erfolgt die Differenzierung lediglich nach Sichtverbindlichkeiten, befristeten Verbindlichkeiten und nach Spareinlagen. Allerdings können gesonderte Sätze auf die jeweiligen Zuwächse berechnet werden.
Die Berechnung der Mindestreserveverpflichtung ist durch die Deutsche Bundesbank in der AMR festgelegt. Funktionsweise der Mindestreservepolitik: Durch Erhöhung (Senkung) der Mindestreservesätze vermindert (erweitert) sich tendenziell das Geld- bzw. Kreditpotential der Geschäftsbanken. Eine Mindestreservesatzerhöhung (-senkung) wirkt desgleichen über das verringerte (vermehrte) Geld- und Kreditangebot zinserhöhend (zinssenkend). Die Mindestreservepolitik hat im Verlauf der vergangenen Jahre an Gewicht verloren. Die Ursachen liegen einerseits darin, daß dieses notenbankpolitische Instrument im Vergleich zu anderen Instrumenten im Hinblick auf die Steuerung der Geldmenge nicht in entsprechender Sensibilität einsetzbar ist. Andererseits sind ihre wettbewerbsverzerrende Wirkung auf die Struktur der deutschen Kreditwirtschaft sowie die durch ihren Einsatz bewirkte Benachteiligung des heimischen Geldmarkts gegenüber ausländischen Geldmärkten nicht zu übersehen.

Zahlreiche Zentralbanken
wenden zur geldpolitischen Steuerung das Instrument der Mindestreservepolitik an, das in der Festsetzung und Veränderung von Mindestreservesätzen besteht. Die EZB rechnet dieses Instrument zu ihren Grobsteuerungsin-strumenten.

Teil der Geldpolitik. Zur Regulierung des Geldangebotes durch Geschäftsbanken (Geldschöpfung) setzt die Deutsche Bundesbank je nach Erfordernis ihrer Geldpolitik den Mindestreservesatz fest. Er gibt als Prozentsatz den Anteil am Volumen der Sicht-, Termin- und Sparguthaben (Geschäftsbankengeld) an, der in Zentralbankgeld von den Geschäftsbanken mindestens gehalten werden muss. Diese Mindestreserve wird regelmässig von den Geschäftsbanken als zinsloses Guthaben auf einem Konto bei der Bundesbank gehalten. Auf sie kann aber seit 1979 auch der Kassenbestand einer Geschäftsbank in inländischem Bargeld (Zentralbankgeld) angerechnet werden, maximal allerdings nur im Umfang von 50% der gesamten Mindest- reserveverpflichtung. Will die Bundesbank das Potential an Geldangebot der Geschäftsbanken erhöhen (reduzieren), so senkt (erhöht) sie den Mindestreservesatz. In diesem Fall können die Geschäftsbanken mit der gleichen Menge an Zentralbankgeld, genauer: an monetärer Basis (Zentralbankgeld), eine umfangreichere Menge an Geschäftsbankengeld in Sicht-, Termin- und Sparguthaben dem Publikum zur Verfügung stellen. Wird der Mindestreservesatz erhöht, so müssen sich die Geschäftsbanken durch Auflösen ihrer freien Liquidität Zentralbankgeld besorgen, um die von ihnen zur Verfügung gestellte Geschäftsbankengeldmenge beibehalten zu können, oder aber sie müssen bei gegebenem Bestand an monetärer Basis durch Krediteinschränkung diese Geschäftsbankengeldmenge einschränken. Der Mindestreservepflicht unterliegen nach § 1 der Anweisung der Deutschen Bundesbank über Mindestreserven (AMR vom 20.1. 1983 in der Fassung vom 5.1. 1990) alle Kreditinstitute im Sinne der §§ 1, 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) mit Ausnahme der (1)  Sozialversicherungsträger, privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, gemeinnützigen Wohnungsbauunternehmen, anerkannten Organe der staatlichen Wohnungspolitik, Unternehmen des Pfand- leihgewerbes, (2)  Kapitalanlagegesellschaften, (3) Wertpapiersammelbanken, (4)  in Liquidation befindlichen Kreditinstitute, (5)  Unternehmen, die das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen von bestimmten Vorschriften entbunden hat. Seit dem 1.1. 1984 sind Kreditinstitute mit überwiegend langfristigem Geschäft, also z. B. Bausparkassen, nicht mehr von der Mindest- reservepflicht freigestellt, wenn Bausparer vor Zuteilung der Bausparsumme über Bauspareinlagen verfügen dürfen. Mindestreserven sind für alle Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken, nichtreservepflichtigen Kreditinstituten und ausländischen Banken aus Einlagen und aufgenommenem Geld mit einer Befristung unter vier Jahren zu halten. Die Mindestreservesätze sind gestaffelt nach •   Sichteinlagen von Inländern (maximaler Mindestreservesatz 30%), •   Termineinlagen von Inländern (maximaler Mindestreservesatz 20 %), •   Spareinlagen von Inländern mit gesetzlicher Kündigungsfrist (maximaler Mindestreservesatz 10%). Die Mindestreserveverpflichtung der Geschäftsbank ist alternativ aus (1)  den Endständen der Kalendertage vom 16. des Vormonats bis zum 15. des laufenden Monats, (2)  den Endständen der vier Stichtage •   23. Tag des Vormonats, •   letzter Tag des Vormonats, •   7. Tag des laufenden Monats, •   15. Tag des laufenden Monats, zu berechnen und der Bundesbank spätestens bis zum 20. eines Monats zu melden. Kreditinstitute mit mindestreservepflichtigen Verbindlichkeiten unter 10 Mio. DM berechnen ihre Mindestreserve nach dem Stand der Verbindlichkeiten am Ende des letzten Tages des Vormonats. Unterschreitet eine Geschäftsbank in einem Monat ihr Mindestreserve- Soll, ist ein Sonderzins zu entrichten, der regelmässig 3% über dem Lombardsatz liegt. Um der Gefahr dieser Belastung zu entgehen, sind die Einlagen der Geschäftsbanken bei der Bundesbank (Ist-Reserve) regelmässig höher als das Reserve-Soll; es werden damit Überschussreserven in geringem Umfang gehalten.        Literatur: Borchert, M., Mindestreservekonzeptio- nen, Wiesbaden 1987. Dickertmann, D.ISiedenberg, A.   , Instrumentarium der Geldpolitik, 4. Aufl., Düsseldorf 1984. Duwendag, D./Ketterer, K.-H./Kö- sters, W./Pohl, R./Simmert, D. B., Geldtheorie und Geldpolitik. Eine problemorientierte Einführung mit einem Kompendium bankstatistischer Fachbegriffe, 3. Aufl., Köln 1984.

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