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Öffentlich-rechtliche Kreditinstitute

Banken; im Unterschied zu privat-rechtlichen Banken (Privatbankiers, AG, GmbH), z. T. auch Sonderaufgaben, z. B. Deutsche Bundesbank. Öffentlich-rechtliche Kreditinstute unterliegen zweifacher Aufsicht: der Bankenaufsicht gemäß KwG und der Staatsaufsicht.
In Deutschland gehören zu öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten
1. öffentlich-rechtliche Grundkreditanstalten,
2. Sparkassen,
3. Landesbanken, Girozentralen,
4. öffentlich-rechtliche Kreditinstitute mit Sonderaufgaben.

Neben den privatrechtlich organisierten Geschäfts- und Genossenschaftsbanken bilden die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute die dritte Säule des dreigliedrigen deutschen Bankensystems. Sie sind Einrichtungen des öffentlichen Rechts (»ius publicum«), das heißt, sie unterstehen den Rechtsnormen, von denen die staatlichen Einrichtungen und das hoheitliche Handeln des Staates bestimmt werden. Die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute Deutschlands sind die Sparkassen und die Landesbanken. Sie berufen sich gern auf das Gemeinwohl und ihren öffentlichen Auftrag, die Versorgung der Bevölkerung mit Finanzdienstleistungen bis in den hintersten Winkel zu sichern, weshalb sie ein konsequentes Regionalprinzip verfolgen. Folge dieses öffentlichen Auftrages ist eine spezielle Form der Haftung für die Einlagen bei den öffentlichen Instituten, die sogenannte Institutssicherung (dazu auch Anstaltslast und Gewährträgerhaftung). Öffentlich-rechtliche Banken können nie in Insolvenz gehen (früher: Konkurs), denn ihre Gewährträger haften nicht nur für die Einlagen der Kunden (Einlagengeschäft, Einlagensicherung), sondern gleich für das gesamte Institut: »Bei den Sparkassen müssen im Extremfall sogar Städte, Länder und Gemeinden für Liquidität sorgen, falls die Mittel der Sicherungsfonds nicht ausreichen« (Stiftung Warentest: Handbuch Rund ums Geld, Berlin 1996). Daraus wird ersichtlich, wer die Gewählträger der öffentlichrechtlichen Kreditinstitute sind: bei den Sparkassen die Gemeinden, kommunale Zweckverbände, Städte und Kreise, bei den Landesbanken die Länder. Dementsprechend kreditieren die Sparkassen und Landesbanken die öffentliche Hand, ja sie sind teilweise eine Art Hausbank ihrer Gewährträger. Viele öffentliche Aufgaben werden durch Mithilfe der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute finanziert. Viele Landesbanken betreiben eine eigene Landesbausparkasse (LBS). Seit 1999 gibt es auch eine zentrale Bank der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, die DGZ-DekaBank Deutsche Kommunalbank. In Konkurrenz insbesondere zu den Großbanken betreibt die DGZ-DekaBank über Tochterunternehmen ein recht umfang- und erfolgreiches Investmentfondgeschäft. Der Interessenverband der Sparkassen und Landesbanken ist der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV).

Öffentliche Banken
Kreditinstitute, die sich im Mehrheitsbesitz staatlicher Anteilseigner befinden und meist rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind. Art und Umfang ihrer Geschäftsaktivitäten werden durch das Kreditwesengesetz (KWG) geregelt. Zu den öffentlichen Banken zählen:
Öffentliche Sparkassen (über 620, mit insgesamt mehr als 19.000 Zweigstellen). Ihre Geschäftstätigkeit erstreckt sich in der Regel nur auf den Bereich ihres jeweiligen Gewährleistungs- bzw. Haftungsträgers (Gemeinden, Städte, Kreise).
Landesbanken und Girozentralen, die sich neben ihrer Funktion als Spitzenorganisationen des öffentlichen Sparkassensystems auf regionaler Ebene zunehmend dem industriellen und dem Auslandsgeschäft zugewandt haben. Für ihre Verbindlichkeiten haften in der Regel die jeweiligen Bundesländer als Eigentümer (Gewährsträgerhaftung).
Öffentliche Grundkreditanstalten, zu denen die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank (DSL-Bank) sowie Wohnungsbaukreditanstalten gehören.
Öffentliche Bausparkassen. Diese haben sich auf die Gewährung von Real- und Kommunalkrediten spezialisiert.
Öffentliche Banken, die Sonderfunktionen wahrnehmen. Zu ihnen gehören die Deutsche Ausgleichsbank (DtA) in Bonn, die Landwirtschaftliche Rentenbank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Frankfurt a. M.

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