Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Offenmarktpolitik

wird eingesetzt, um Zinssätze und Liquidität am Markt zu regulieren. Die EZB und die nationalen Zentralbanken können auf den Finanzmärkten tätig werden, indem sie auf Gemeinschafts- oder Drittlandswährungen lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen kaufen oder verkaufen. Dabei wird das Geld sozusagen »versteigert«: Die Zentralbank gibt meist den Zins vor, zu dem die Banken ihre Mengen-Angebote abgeben können, oder sie gibt die Menge vor, die sie denjenigen Banken zuzuteilen gedenkt, die die höchsten Zinsen bieten. In Deutschland werden diese Geschäfte als so genannte »Pensionsgeschäfte« getätigt, d. h. Ankauf von Staatspapieren mit gleichzeitiger Rückkaufvereinbarung. Ein Kauf erhöht die Bankenliquidität, ein Verkauf dagegen wirkt liquiditätsmindernd. Unter die Offenmarktpolitik fallen auch Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten gestellt werden müssen. Die wichtigste Art von Offenmarktgeschäften sind Wertpapierpensionsgeschäfte.

Instrument, welches die Zentralbank im Rahmen ihrer Politik einsetzt, indem sie am offenen Markt Wertpapiere im eigenen Namen kauft oder verkauft. Rechtsgrundlage dieser Geschäfte bilden für die Deutsche Bundesbank §§ 15, 21 BBankG. Gem. § 21 BBankG darf die Bundesbank zur Regelung des Geldmarktes am offenen Markt zu Marktsätzen kaufen und verkaufen:
- rediskontfähiges Wechselmaterial,
- Schuldwechsel und Schatzanweisungen, Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen des Bundes, der Sondervermögen des Bundes oder eines Landes;
- zum amtlichen Handel zugelassene Schuldverschreibungen.

Um jederzeit sicherzustellen, daß die Bundesbank das notwendige Material für ihre Offenmarktoperationen zur Verfügung hat, hat der Bund gem. § 42 BBankG auf Verlangen der Bundesbank Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen (Mobilisierungspapiere) bis zum Nennbetrag der Ausgleichsforderungen auszuhändigen. Darüber hinaus muß der Bund, nachdem die erwähnten Mobilisierungspapiere vollständig in Umlauf gebracht sind, auf Verlangen der Bundesbank zusätzlich Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen (Liquiditätspapiere) bis zu einem Volumen von maximal 8 Mrd. € aushändigen.
Im Rahmen ihrer Offenmarktpolitik tätigt die Bundesbank außerdem Offenmarktgeschäfte über Wertpapiere mit Rückkaufsvereinbarung (Wertpapierpensionsgeschäfte) sowie Offenmarktgeschäfte über Wechsel mit Rückkaufsvereinbarung (Wechselpensionsgeschäfte, (Pensionsgeschäfte). Diese Variante der Offenmarktpolitik setzt die Bundesbank seit Herbst 1984 verstärkt ein. Sie erlaubt einerseits die Substitution des Instruments Lombardpolitik und gestattet andererseits eine elegantere und effizientere Geldmarktsteuerung. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, daß sich inzwischen die Geldmarktzinsen zum Pensionssatz hin orientiert haben.
Die Partner bei den Wertpapierpensionsgeschäften sind nur Kreditinstitute, die der Mindestreservepflicht unterliegen, wobei die Geschäfte im Ausschreibungsverfahren angeboten werden. Bei den Wechselpensionsgeschäften werden Geschäfte nur mit Banken getätigt, denen Rediskontkontingente eingeräumt sind.
Die Wertpapierpensionsgeschäfte sind inzwischen für die Banken zu einem Instrument der Dauerrefinanzierung geworden.
Die Offenmarktpolitik zielt generell auf die Beeinflussung der Zinssätze (vor allen Dingen am Geldmarkt) und auf die freien Liquiditätsreserven der Banken ab (Notenbankpolitik). Da die verschiedenen Offenmarktgeschäfte in ihrer Wirkung sehr unterschiedlich sind, ist eine Beurteilung nur im Einzelfall vor dem Hintergrund der Ausgangslage sowie der Art und Intensität der Maßnahmen vorzunehmen.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Von Zentralbanken, künftig auch von der Europäischen Zentralbank (Europäisches Währungsinstitut) betriebener Einsatz von Instrumenten der Geldpolitik, um damit die Liquiditätsversorgung auf dem Geldmarkt zu beeinflussen.

In der Bundesrepublik Deutschland kann die Bundesbank dazu auf eigene Rechnung auf den „offenen“ Geld- und Kapitalmärkten Wertpapiere kaufen oder verkaufen. Kauft sie bei Banken ein, steigt deren Liquidität, weil die Banken Geld für die Wertpapiere erhalten (expansive Offenmarktpolitik); verkauft die Bundesbank die Wertpapiere an Banken, sinkt das zur Verfügung stehende Geldvolumen (kontraktive Offenmarktpolitik).

Wichtiges geldpolitisches Instrument innerhalb des geldpolitischen Instrumentariums der Zentralbank. Für die EZB Feinsteuerungsinstrument (Offenmarktpolitik am Geldmarkt). Durch Offenmarktgeschäfte der Zentralbank wird die Zentralbankgeldmenge in der Wirtschaft, d. h. die Geldbasis, unmittelbar verändert.

Teil der Geldpolitik. Zur Regulierung des Geldmarktes kauft (expansive Offenmarktpolitik) und verkauft (restriktive Offenmarktpolitik) die Deutsche Bundesbank je nach den Erfordernissen ihrer Geldpolitik am "offenen" Markt auf eigene Rechnung Wertpapiere gegen Zentralbankgeld. Bei Wertpapiertransaktionen im Auftrag und für Rechnung öffentlicher Haushalte handelt die Bundesbank als fiscal agent; solche Aktionen zählen nicht zur Offenmarktpolitik. Teilnehmer am Offenmarktgeschäft sind also die Bundesbank auf der einen (Nachfrager oder Anbieter von Offenmarktpapieren) und Geschäftsbanken (Anbieter oder Nachfrager) auf der anderen Marktseite; selten werden auch Nichtbanken in Offenmarktge- schäfte einbezogen. Einen Sonderfall stellt dabei die Stabilitätsanleihe dar, bei der der Erlös der Anleiheemission auf einem Konto der Regierung bei der Bundesbank stillgelegt (the- sauriert) wird. Noch seltener werden Offen- marktgeschäfte am Kapitalmarkt durchgeführt. Nach §§15 und 21 BBankG kann die Bundesbank als Geldmarktpapiere (Geldmarktpolitik) (1)  bundesbankfähige Wechsel (§ 19 BBankG), (2)  Schatzwechsel mit einer Laufzeit von bis zu 3 Monaten, deren Aussteller der Bund, eines seiner Sondervermögen (Bundesbahn, Bundespost) oder ein Bundesland ist, (3)  unverzinsliche Schatzanweisungen (Kassenobligationen) mit einer Laufzeit von 3, 6, 9, 12 oder 24 Monaten, deren Aussteller der Bund, eines seiner Sondervermögen oder ein Bundesland ist; diese U-Schätze sind in der Regel nicht vor Fälligkeit rückgebbar (N-Pa- piere) und als Kapitalmarktpapiere (Kapitalmarktpolitik) andere zum amtlichen Börsenhandel zugelassene Schuldverschreibungen in ihre Offenmarktgeschäfte einbeziehen, um die Geldmenge zu regulieren. Sie kann aber auch bestimmte Sonderabmachungen beim Wertpapierhandel mit den Geschäftsbanken treffen und Wertpapierpensionsgeschäfte, Wechselpensionsgeschäfte, Devisenswapgeschäfte und Devisenpensionsge- schäfte abschliessen. Soweit es ihre geldpolitische Zielsetzung erlaubt, handelt die Bundesbank auch Anleihen des Bundes oder seiner Sondervermögen auf eigene Rechnung zur Kurspflege, z.B. durch Stützungskäufe dieser Wertpapiere. Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen (U-Schätze) hat der Bund der Bundesbank bei Bedarf bis zu einem Nennbetrag von der ihr zustehenden Ausgleichsforderung (Währungsreform) gegen den Bund in Höhe von DM8,1 Mrd., und zwar als sog. Mobilisierungspapiere zur Verfügung zu stellen (§42 BBankG). Reicht der Umfang an Mobilisierungspapieren nicht für die Verfolgung bestimmter geldpolitischer Ziele aus, so kann die Bundesbank vom Bund weitere Schatzwechsel und U-Schätze bis zu einem Höchstbetrag von DM 8 Mrd. als sog. Liquiditätspapiere anfordern (§ 29 Stabilitätsgesetz, §§ 42,42a BBankG). Die Offenmarktpapiere werden von der Bundesbank entweder per •   Zinssatzverfahren, bei dem nur die Abgabesätze der Offenmarktpapiere, nicht aber auch die Rücknahmesätze festgelegt werden (diese werden allerdings auf Anfrage mitgeteilt; die angebotene Menge an Offenmarktpapieren wird dabei nicht fixiert), oder per •   Tenderverfahren (Ausschreibungsverfahren), bei dem die Angebotsmenge an Offenmarkttiteln festgelegt und höchstbietend verkauft wird, gehandelt. Die Wirkungsweise der Offenmarktpolitik zeigt sich in den Bilanzen der betrachteten Marktpartner ebenso wie bei der Refinanzierungspolitik darin, dass die monetäre Basis (Zentralbankgeld) im Besitz der Geschäftsbanken und damit deren Potential an Geldangebot variiert werden.   Literatur: Borchert, M., Geld und Kredit, fcine Einführung in die Geldtheorie und Geldpolitik, 2. Aufl., München 1992. Dickertmann, D./Siedenberg, A., Instrumentarium der Geldpolitik, 4. Aufl., Düsseldorf 1984.

Vorhergehender Fachbegriff: Offenmarktgeschäfte | Nächster Fachbegriff: Offensivstrategien



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Industrie-Clearing | Meldevordrucke für Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr | Europäische Währungsunion (EWU)

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon