| Bilanzierungswahlrechte, — Rücklagen 
 Stille Reserven
 
 Rücklagen
 
 Die stillen Rücklagen sind im Gegensatz zu den offenen Rücklagen nicht aus der Bilanz sichtbar. Sie werden durch Unterbewertung der Aktiva oder Überbewertung der Passiva gebildet. Es wird daher auch von stillen Reserven und verdeckten Reserven gesprochen. Die Bildung kann freiwillig oder zwangsweise erfolgen, indem bestimmte Bewertungsprinzipien angewandt werden, Bilanzierungspflichten vorgeschrieben sind oder Bilanzierungswahlrechte ausgeübt werden. Der Vorteil der stillen Rücklagen besteht darin, daß es zu einer Steuerverschiebung und damit zu einer Liquiditätsverbesserung kommt.
 
 sind in der   Bilanz eines Unternehmens nicht erkennbares  Eigenkapital. Sie entstehen durch Unterbewertung von   Vermögen oder durch Überbewertung von   Rückstellungen. Stille Reserven entstehen als Willkürreserven durch das legale Ausnutzen von Bilanzierungs- und Bewertungswahl-rechten, oder als Zwangsreserven, wenn die Rechnungslegungsvorschriften einen Wertansatz zu einem über dem   Buchwert liegenden Verkehrswert verbieten.    Jahresabschlüsse nach HGB können aufgrund des ausnahmslos geltenden  Anschaffungskostenprin zips sowie aufgrund einer Reihe von Bilanzierungswahlrechten (z.B.  Aktivierungswahlrecht für einen   derivativen Firmenwert) und Bewertungswahlrechten (z.B. Einbeziehungswahlrechte für bestimmte Gemeinkosten in die Herstellungskosten selbst erstellter Vermögensgegenstände) und aufgrund der Umkehrung der   Massgeblichkeit (Investitionsanreize in Form steuerlicher Abschreibungsvergünstigungen können nur bei gleichzeitigem Ansatz in der Handelsbilanz genutzt werden) in erheblichem Umfang Zwangs- und Willkürreserven enthalten.    In Jahresabschlüssen nach   IAS/IFRS besteht die Möglichkeit ihrer Offenlegung durch Anwendung der  Neubewertungsmethode.    Siehe auch   Rücklagen sowie   Eigenkapital und  Jahresabschluss (mit Literaturangaben).
 
 Sie entstehen durch zulässige Unterbewertung von Besitz- bzw. Überbewertung von Schuldposten. Sie werden bei der Veräußerung dieser
 Wirtschaftsgüter bzw. des ganzen Betriebes bei Aufgabe des Betriebes oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter aufgedeckt. Sie stellen verstecktes, unversteuertes Eigenkapital dar und sind deshalb bei der Aufdeckung zu versteuern; ggf. sind §§ 16, 17, 34 EStG anwendbar.
 Gewinne, die u. a. bei der Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden und abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern (mit einer Nutzungsdauer von mindestens 25 Jahren) entstehen, d. h. aufgedeckte stille Rücklagen, dürfen im Jahr der Veräußerung als Rücklage ausgewiesen werden. In den folgenden vier Wirtschaftsjahren können bis zur Höhe dieser Rücklage die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bestimmter neu angeschaffter oder hergestellter Wirtschaftsgüter gemindert werden (§ 6b EStG).
 
 siehe  Stille Rücklagen.
 
 
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