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Tarifvertrag

bürgerlich-rechtlicher, der Schriftform bedürfender Vertrag zwischen den Tarifvertragsparteien (Tarifpartner) mit einem schuldrechtlichen (Regelung ihrer Rechte und Pflichten) und einem normativen Teil (Festsetzung arbeitsrechtlicher Normen). Da die Tarifpartner nach Wirtschaftszweigen und Regionen organisiert sind (Industrieverbandsprinzip), gilt ein Tarifvertrag auch nur für einen regionalen Wirtschaftszweig. Dahinter steht die Absicht, dass in jedem Unternehmen nur ein Tarifvertrag gilt. Ein Tarifvertrag kann vom Bundesarbeitsminister für allgemein gültig erklärt werden, wenn mindestens 50 % der Arbeitnehmer, die von dem Tarifvertrag betroffen sind, von an den Vertrag gebundenen Arbeitgebern beschäftigt werden und eine derartige Allgemeinverbindlichkeitserklärung im öffentlichen Interesse liegt. Der Tarifvertrag regelt sowohl Arbeitsnormen (z. B. Lohn- oder Urlaubstarife) als auch Abschlussnormen (z. B. die Formen von Arbeitsverträgen oder Abschlussgeund -verbote). Vom Tarifvertrag darf nur abgewichen werden, wenn es dadurch zu für den Arbeitnehmer günstigeren Regelungen kommt (Günstigkeitsprinzip).

Tarifvertrag ist der in Schriftform abgefaßte bürgerlich-rechtliche Vertrag zwischen den Tarifpartnern (= Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften). Er setzt arbeitsrechtliche Normen fest und regelt die Rechte und Pflichten der Tarifpartner.

dem Tarifvertragsgesetz (TVG) entsprechender Vertrag zwischen den Tarifpartnern zur Regelung der Rechte und Pflichten und zur Festlegung arbeitsrechtlicher Normen. Parteien des Tarifvertrages sind auf Arbeitnehmerseite die Gewerkschaften, auf Arbeitgeberseite die Arbeitgeberverbände (Verbandstarif) oder einzelne Arbeitgeber (Firmentarif). Inhalt des Tarifvertrages:

1. Schuldrechtliche Bestimmungen: Abreden zur Regelung des Rechtsverhältnisses der Tarifparteien untereinander.

a) Friedenspflicht: gegenseitige Verpflichtung zur Wahrung des Arbeitsfriedens. Verbietet Kampfmaßnahmen, welche die vorzeitige Aufhebung oder Änderung eines Tarifvertrages oder einzelner Teile zum Ziele haben.

b) Einwirkungspflicht: verpflichtet die Tarifparteien, auf ihre Verbandsmitglieder im Interesse eines vertragsmäßigen Verhaltens bei Verletzung kollektiver Interessen einzuwirken.

2. Normative Bestimmungen: Rechtsnormen zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder der beteiligten Tarifvertragsparteien, insbesondere der Arbeitsverhältnisse. Es sind unabdingbare Bestimmungen, d.h. sie können durch Vereinbarungen im einzelnen Arbeitsvertrag nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden. Ein Verzicht auf tarifliche Ansprüche ist i.d.R. unzulässig. Abschluß, Änderung und Aufhebung von Tarifverträgen werden im Tarifregister eingetragen, deren Einsichtnahme jedermann freisteht.

Der Tarifvertrag ist das Ergebnis der Lohnverhandlungen, die auf der Grundlage des Tarifvertragsgesetzes zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden beziehungsweise Unternehmungen geführt worden sind. Die Tarifverträge gliedern sich in Rahmenoder Manteltarifverträge und in Lohn- oder Gehaltstarifverträge. Die Rahmen- oder Manteltarifverträge enthalten Bestimmungen über die Einstellung und Kündigung von Arbeitnehmern, die Dauer- und Einzelregelung der Arbeitszeit, die Zuschläge bei Mehr-, Nacht- und Feiertagsarbeit, die Durchführung von Kurzarbeit, die Fragen der Arbeitsverhinderung und Verfahrensvorschriften. Die Lohn- oder Gehaltstarifverträge regeln die Höhe der Arbeitsentgelte, die Formen der Entlohnung und soziale Faktoren.

Der Tarifvertrag hat einen räumlichen, fachlichen und betrieblichen Geltungsbereich. Räumlich beschränkt sich die Wirkung eines Lohn- oder Gehaltstarifvertrages auf das darin genannte Gebiet. Manteltarifverträge besitzen meistens für das gesamte Bundesgebiet Gültigkeit. Der fachliche Geltungsbereich erstreckt sich nur auf die im Vertrag genannten Arbeitsverhältnisse. Derbetriebliche Geltungsbereich wird durch Betriebsverträge geregelt. Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit darf in einem Betrieb nur der Tarifvertrag angewandt werden, der dem überwiegenden Betriebszweck entspricht. Die Normen des Tarifvertrages gelten als objektives Recht, soweit nicht in Einzelarbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen günstigere Regelungen enthalten sind.

Ein Tarifvertrag ist ein schriftlicher Vertrag zwischen Koalitionen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in dem die Bedingungen von Arbeitsverhältnissen für einen bestimmten Zeitraum und für beide Seiten verbindlich festgelegt werden.
Nach ihrem Inhalt lassen sich Tarifvertrag in Lohn und Gebalts-Tarifvertrag zur (kurzfristigen) Regelung der Arbeitsentgelte und in Rahmen und Mantel-T., in denen (längerfristig) die allgemeinen Arbeitsbedingungen festgelegt werden, unterscheiden. Rechtsgrundlage ist außer An. 9 Abs. 3 GG (Grund recht der Koalitionsfreiheit) das Tarifvertragsgesetz vom 25. 8. 1969. Tarifvertrag können nur von tariffähigen Parteien geschlossen werden. Nach § 2 Abs. 1 TVG besitzen die Tariffähigkeit Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber oder Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Spitzenorganisationen. Der Tarifvertrag enthält einen normativen Teil, in dem Fragen des Inhalts, des Abschlusses und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen geregelt sind, und einen schuldrechtlichen Teil, der die Rechte und Pflichten der Tarifvertrag -Parteien untereinander betrifft. Die normativen Festsetzungen des Tarifvertrag gelten nicht wie gesetzliche Vorschriften für alle, sondern Grundsätzlich nur für beiderseits tarifgebundene Arbeitsverhältnisse, d. h. nur für Mitglieder von Tarifvertrag -Paneien. Weitere Voraussetzung für die (unmittelbare und zwingende) Wirkung der Rechtsnormen ist, daß die Parteien des Arbeitsverhältnisses unter den Geltungsbereich des Tarifvertrag fallen, der in zeitlicher, räumlicher, betrieblicher, fachlicher und persönlicher Hinsicht zu bestimmen ist. Innerhalb dieses Geltungsbereichs kann das Bundes oder Landesarbeitsministerium aut Antrag durch eine Allgemeinverbindlicherklärung die Wirkung des Tarifvertrag auch auf nicht-tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber erweitern. Die Vereinbarungen eines Tarifvertrag gelten auch nach seinem Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (sog. »Nachwirkung«). Nach Vertragsabschluß sind die Tarifvertrag -Parteien verpflichtet, den Tarifvertrag dem Tarifregister zu übersenden und den Arbeitnehmern der betroffenen Betriebe zur Kenntnis zu geben. Für den schuldrechtlichen Teil jeden Tarifvertrag charakteristisch sind die Friedenspflicht, die den Tarifvertrag -Parteien während seiner Laufzeit die Durchführung von Arbeitskämpfen mit dem Ziel der Änderung von im Tarifvertrag festgelegten Bedingungen untersagt (»relative Friedenspflicht«),
die Durchführungspflicht und
die Einwirkungspflicht, aufgrund der die Tarifvertrag -Parteien gehalten sind, ihre Mitglieder zu tarifgemäßem Verhalten zu veranlassen.

Vertrag in Schriftform zwischen Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften zur Festsetzung von Rechtsnormen und Regelung von Rechten und Pflichten der Tarifparteien. Die Rechtsnormen des normativen Teils können unterteilt werden in Normen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln, Normen über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen sowie Normen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien. Tarifgebunden sind die Tarifvertragsparteien und ihre Mitglieder. Durch hoheitliche Allgemeinverbindlichkeitserklärung kann die Tarifgebundenheit auch auf bisher nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgedehnt werden. Im schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages ist zu unterscheiden zwischen solchen Pflichten, die die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit ausdrücklich vereinbaren, und Pflichten, die immanent sind, wie die Friedenspflicht und Durchführungspflicht einschl. der Wahrung des Arbeitsfriedens. Die ausdrückliche Vereinbarung betrifft vor allem Lohn- und Gehaltstarifverträge. In ihnen werden Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für eine befristete Dauer, i. d. R. für ein Jahr festgelegt. Davon sind Lohnrahmentarifverträge zu unterscheiden. Sie erstrecken sich auf Vereinbarungen über Lohn- und Gehaltsgruppen, Zuordnungsmerkmale, Arbeits- und Leistungsbewertung. Manteltarifverträge (mit längerer Laufzeit) enthalten Vereinbarungen über Arbeitsbedingungen, wie Taktzeit bei Akkordarbeit, Urlaub, Arbeitszeit, vermögenswirksame Leistungen sowie Schutzbestimmungen. Eine der wesentlichen Funktionen des Tarifvertrages, nämlich für die sozial und wirtschaftlich Schwachen Mindestarbeitsbedingungen mit normativer Wirkung festzusetzen, soll allen Arbeitnehmern ein menschenwürdiges, ihren sozialen Interessen entsprechendes Dasein garantieren. Grundlage für gegenseitiges Aushandeln ist die Tarifautonomie.      Literatur: Däubler, W./Hege, H., Tarifvertrags-recht, 2. Aufl., Baden-Baden 1981. Zacher, U., Tarifvertrag, Köln 1979.

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