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Rücklagenpolitik

Rücklagenpolitik bezeichnet die bei Kapitalgesellschaften bestehende Möglichkeit, den Ausschüttungsbetrag durch die Auflösung oder Bildung von   Gewinnrücklagen oder Gewinnvorträgen zu beeinflussen. Bei Aktiengesellschaften, deren Jahresabschluss durch Vorstand und Aufsichtsrat festgestellt wird, bestimmen diese den Bilanzgewinn oder Bilanzverlust nach dem angegebenen Buchungsschema. Jahresüberschuss + Gewinnvortrag aus dem Vorjahr/ — Verlustvortrag aus dem Vorjahr (I) + Auflösung von Rücklagen (II) — Bildung von Gewinnrücklagen (III) = Bilanzgewinn/Bilanzverlust Die Posten nach (I) sind dabei zwingend in die Rechnung einzubeziehen. Über die Posten (II) und (III) entscheiden demgegenüber Vorstand und Aufsichtsrat autonom, allerdings im Rahmen von Restriktio­nen, die sich aus Gesetz (z.B. §§ 58 u. 150 AktG) und Satzung ergeben. Über die „Verwendung” eines so ermittelten Bilanzgewinns entscheidet dann die Hauptversammlung, wobei im Falle eines (teilweisen) Ausschüttungsverzichtes die buchtechnischen Möglichkeiten beste­hen, in entsprechendem Umfang einen Gewinnvortrag für das Folgejahr oder weitere Gewinnrücklagen zu bilden. Ein etwaiger Bilanzverlust führt demgegenüber zwangsläufig zu einem Verlustvortrag für das Folgejahr; Ausschüttungen sind in diesem Fall nicht möglich. Für die Versuche des Managements, den Ausschüttungsbetrag zu beeinflussen (Selbstfinanzierung), bestehen somit folgende Ansatzpunkte:
(1) Beeinflussung des Jahresüberschusses durch Massnahmen der Jahresabschlusspolitik.
(2) Ausnutzung der nach Gesetz und Satzung gegebenen Spielräume zur Auflösung oder Bildung von Rücklagen (Rücklagenpolitik i.e.S.).
(3) Einwirken auf die Hauptver­sammlung, bei der Entscheidung über den Bilanzgewinn Rücklagen oder Gewinnvorträge zu bilden, anstatt eine Ausschüttung vorzusehen (Rücklagenpolitik i.w.S.). Je nach der Ausgestaltung des Steuersystems können mit einem durch Rücklagenpolitik erreichten Ausschüttungsverzicht (siehe auch   Selbstfinanzierung,  Cash Flow,   Cash Flow-Management) zugleich auch steuerliche Effekte verbunden sein, die den mit dem Ausschüttungsverzicht erreichten fi­nanziellen Effekt noch verstärken (höhere Besteuerung ausgeschütteter Gewinne) oder abschwächen (niedrigere Besteuerung ausgeschütteter Gewinne). Siehe auch   Abschlusserstellung nach US-GAAP,   Cash Flow,   Cash Flow-Management,   In­ternationale Rechnungslegung nach IFSR,   Jahresabschluss nach deutschem Recht,   Jahresab­schluss nach schweizerischem Recht,   Eigenkapital und  Rücklagen, jeweils mit Literaturangaben.

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