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Selbstfinanzierung

Unter Selbstfinanzierung versteht man die Finanzierung aus im Unternehmen zurückbehaltenen Gewinnen. Die offene Selbstfinanzierung basiert auf Gewinnthesaurierungsentscheidungen eines Unternehmens, die ihrerseits durch die Dividenden- bzw. Entnahmepolitik determiniert werden. Die stille Selbstfinanzierung erfolgt über die Bildung stiller Reserven. Die gesetzlich kodifizierten Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte ermöglichen Unternehmen, ihren Gewinnausweis durch eine Unterbewertung der Aktiva bzw. Überbewertung der Passiva zu vermindern, wodurch Kapital im Unternehmen gebunden wird. Da eine Besteuerung stiller Reserven erst zu ihrem Auflösungszeitpunkt erfolgt, tritt außerdem ein Steuerstundungseffekt ein, der für die Unternehmen eine weitere Liquiditätsentlastung darstellt.

Selbstfinanzierung eines Unternehmens geschieht wenn liquide Mittel im Sinne einer internen Eigenfinanzierung für spätere Investitionen im Unternehmen einbehalten werden.

Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Selbstfinanzierung:

1. Der ausgewiesene Bilanzgewinn wird nicht ausgeschüttet, sondern einbehalten und unter sog. Gewinnrücklagen verbucht.

2. Verdeckt ist eine Selbstfinanzierung möglich indem unter Ausnutzung der Bewertungs- und Bilanzierungswahlrechte stille Rücklagen gebildet werden. Auch in diesem Falle erfolgt keine Ausschüttung der Mittel.

Selbstfinanzierung im engeren Sinn :
Gewinnthesaurierung: Überschußfinanzierung, d. h. Zurückbehalten eines Teils des in der Periode erzielten Gewinns (Gewinn nach Steuern, Abschreibung und Ausschüttung).

Selbstfinanzierung im weiteren Sinn :
Innenfinanzierung. Selbstfinanzierung im engeren und weiteren Sinn können rechnerisch nicht immer klar voneinander abgegrenzt werden.

Selbstfinanzierung im engeren Sinne ist jede Finanzierung aus Gewinngegenwerten, bei der Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern einbehalten werden (Gewinnthesaurierung).

Selbstfinanzierung im weiteren Sinne umfaßt die gesamte Innenfinanzierung.

Hinweis:
Überwiegend bezeichnet Selbstfinanzierung die Finanzierung aus Gewinngegenwerten, also Selbstfinanzierung im engeren Sinne. Hier unterscheidet man offene (die Gewinneinbehaltung ist bilanziell erkennbar) und stille Selbstfinanzierung (die Gewinneinbehaltung ist bilanziell nicht erkennbar).



siehe auch unter
>>> Innenfinanzierung,
>>> Außenfinanzierung,
>>> Eigenfinanzierung.

Die Selbstfinanzierung ist eine Form der Innenfinanzierung, auch Gewinnthesaurierung genannt, bei der Gewinne nicht ausgeschüttet beziehungsweise nicht ausgewiesen werden. Insoweit kann von offener oder stiller Selbstfinanzierung gesprochen werden. Die offene Selbstfinanzierung erfolgt über die Bildung oder Erhöhung der offenen Gewinnrücklagen. Gemäß dem Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 3 HGB sind die gesetzliche Rücklage, die Rücklage für eigene Anteile, satzungsmäßige Rücklagen und andere Gewinnrücklagen zu unterscheiden. Die stille Selbstfinanzierung vollzieht sich über die Bildung von stillen Gewinnrücklagen durch die Unterbewertung von Aktiva oder durch die Überbewertung von Passiva. Die Bildung offener Gewinnrücklagen und stiller Gewinnrücklagen führen zu einer Erhöhung des Eigenkapitals der Unternehmung. Insofern ist die Selbstfinanzierung eine Form der Eigenfinanzierung. Die Selbstfinanzierung ist also durch die Begriffe Innenfinanzierung und Eigenfinanzierung beschrieben. Überschußfinanzierung

Selbstfinanzierung ist der Zufluß an Finanzierungsmitteln aus den Unternehmensumsätzen, soweit die Erlöse die bei der Leistungserstellung verursachten Aufwendungen übersteigen (nicht durch Finanzierungsmittelbeschaffung bei den Anteilseignern und Gläubigern bewirkter Finanzierungsmittelzufluß Bilanzverlängerung). Die Selbstfinanzierung ist also Innenfinanzierung. Als Selbstfinanzierung im engeren Sinn kann man den gerade definierten Saldo bezeichnen abzüglich der an den Gewinnausweis anknüpfenden Ausschüttung an die Anteilseigner des Unternehmens, also jener Nettozustrom an Finanzierungsmitteln, der nach einem Geschäftsjahr bei der Gewinnverwendung zur Rücklagenbildung herangezogen wird.
Die offene Selbstfinanzierung wird berechnet, wenn die Erlöse und Aufwendungen den handelsrechtlich gewählten Wertansätzen entsprechen. Stille Selbstfinanzierung liegt demgegenüber als positive Differenz zur offenen Selbstfinanzierung vor, wenn mit anderen Wertansätzen, die der die Selbstfinanzierung messende Finanzanalyst fürgeeigneter hält, ein höherer Zustroman Finanzierungsmitteln ausgewiesenwürde.

Auch: Innenfinanzierung. Form der Eigenfinanzierung. Aufbringung von Eigenkapital von innen, aus der Unternehmung selbst heraus. Kann in offener und stiller (verdeckter, versteckter) Form erfolgen (offene, stille Selbstfinanzierung). Im ersten Fall erfolgt sie durch Thesaurierung erzielter Gewinne und i. d. R. offene Rücklagenbildung; im letzteren Fall erfolgt sie durch Bildung stiller Reserven durch - soweit nach den handelsrechtlichen Vorschriften möglich - vor allem Unterbewertung von Aktiva und Überbewertung von Passiva, vor allem Rückstellungen. Banken haben weitaus grössere Möglichkeiten stiller Selbstfinanzierung als Unternehmen des Nichtbankenbereichs. Ggs.: Aussenfinanzierung.

kann in offener oder stiller Form erfolgen. Offene Selbstfinanzierung liegt vor, wenn Bilanzgewinne nicht ausgeschüttet werden, sondern bei Einzelfirmen und Personengesellschaften auf den Kapitalkonten stehenbleiben, bei Betrieben mit festem Nominalkapital auf Rücklagekonten überführt werden. So bleiben die Gegenwerte dieses zusätzlichen Eigenkapitals (Gewinne) irgendwo im Vermögen, z.B. in den Zahlungsmittel- oder Forderungsbeständen, und stehen dem Betrieb zur Ausweitung des Betriebsprozesses zur Verfügung.   Die stille Form der Selbstfinanzierung vollzieht sich über die Bildung stiller Rücklagen. Diese entstehen dadurch, dass erzielte Gewinne oder eingetretene Wertsteigerungen durch Bewertungsmassnahmen, die das Bilanzrecht einräumt, in der Bilanz nicht ausgewiesen oder in Passivposten versteckt werden.   Es handelt sich im wesentlichen um folgende Möglichkeiten: (1)          Unterbewertung von Vermögensgegenständen (z. B. durch Verrechnung von Abschreibungsquoten, die die eingetretene Wertminderung erheblich übersteigen; durch zu niedrigen Ansatz der Herstellungskosten von Halb- und Fertigfabrikaten oder selbsterstellten Anlagegütern; durch Unterbewertung von Vorräten); (2)          Nichtaktivierung aktivierungsfähiger Wirtschaftsgüter (z. B. von geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG); (3)          Unterlassen der -Zuschreibung von Wertsteigerungen (z. B. bei Wertsteigerungen über die Anschaffungskosten oder bei Wertsteigerungen von früher unter die Anschaffungskosten abgeschriebenen Wirtschaftsgütern); (4)          Überbewertung von Passivposten (z.B. zu hoher Ansatz von Rückstellungen). Die stille Form der Selbstfinanzierung hat gegenüber der offenen Form den Vorteil, dass die Bildung offener Rücklagen aus dem versteuerten Gewinn erfolgen muss, während bei der stillen Form die Beträge überhaupt nicht als Gewinne in Erscheinung treten, folglich in dieser Periode keine Steuern anfallen. Soweit stille Rücklagen in der Steuerbilanz erlaubt sind, ergibt sich für den Betrieb der Vorteil, dass der steuerpflichtige Gewinn in der Periode der Bildung der stillen Rücklagen vermindert und der nicht sichtbar gewordene Gewinn erst besteuert wird, wenn er bei Auflösung der stillen Rücklagen in Erscheinung tritt.   Es tritt also eine Steuerstundung ein, die für den Betrieb zunächst eine Liquiditätshilfe darstellt und ausserdem, da der Steuerkredit zinslos gewährt wird, zu einem Zinsgewinn führt und folglich auch die Rentabilität des Betriebes, seine Investitionsentscheidungen und seine Entscheidungen über die Finanzierungsform beeinflusst. Dafür wird bei der Auflösung der stillen Rücklagen die Liquidität infolge der Nachversteuerung stärker belastet. Ob es ohne Berücksichtigung der Rentabilitätswirkung im Endergebnis zu einer endgültigen Steuerersparnis oder zu einer Steuermehrbelastung kommt, hängt im Hinblick auf die progressive Einkommensteuer neben der Verteilung der Gewinne auf die einzelnen Perioden von der Ausgestaltung und der Entwicklung der Steuertarife im Zeitablauf ab. Der Steuergesetzgeber hat in den letzten Jahrzehnten in besonderem Masse Einfluss auf den Umfang der Selbstfinanzierung genommen, indem er durch einen anschaulichen Katalog von Sonderabschreibungsmöglichkeiten die Thesaurierung von Gewinnen auf dem Wege der Bildung stiller Rücklagen, die normalerweise in der Steuerbilanz nicht zulässig sind, ermöglicht und in einigen Fällen auch die Bildung offener Rücklagen aus dem unversteuerten Gewinn zulässt  steuerfreie Rücklagen). Die Förderung der Selbstfinanzierung ist aber nicht immer das Ziel dieser Massnahmen, sondern häufig nur ein Mittel, um ausserfiskalische Ziele mit Hilfe der Steuerpolitik durchzusetzen.

Literatur: Schneider, D., Investition und Finanzierung, 6. Aufl., Wiesbaden 1990. Wöhe, G., Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 17. Aufl., München 1990, S. 919 ff.

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