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agrimonetäres System

Seine Notwendigkeit ergibt sich aufgrund eines Zusammenhangs zwischen währungs- und agrarpolitischen Massnahmen. Der Zusammenhang in der gegenwärtigen Ausprägung ist nicht die Folge marktwirtschaftlicher Kräfte, sondern er beruht auf institutionellen Regelungen. Solche Regelungen sind notwendig, wenn durch staatliche Eingriffe in allen Ländern der EG identische Marktordnungspreise (Agrarmarktordnung) gelten sollen. Aus der Sicht der Agrarexporteure und -importeure sind die jeweiligen Preise in unterschiedlichen Währungen gleich, wenn keine Anreize bestehen, bei geltenden nationalen Marktordnungspreisen innergemeinschaftliche Exporte und Importe vorzunehmen. Eine solche Bedingung wird bestehen, wenn der einzelne Marktordnungspreis in einem Mitgliedsland gleich ist dem Marktordnungspreis in einem anderen Mitgliedsland, multipliziert mit dem Wechselkurs des ersten Landes (pEUR = pFF • wdf, mit pEUR = Marktordnungspreis in der Bundesrepublik, pFF = Marktordnungspreis in Frankreich, w1 = Wechselkurs der DM zum französischen Franken). Jede Änderung eines Wechselkurses, d.h. Auf- oder Abwertung von Währungen, muss damit zu Änderungen bei den nationalen Marktordnungspreisen führen, wenn der innergemeinschaftliche Handel mit Agrarprodukten ohne Be- oder Entlastungen an den Grenzen aufrechterhalten bleiben soll. Der bis zum Jahr 1971 geltende agrimonetäre Zusammenhang erforderte jeweils lediglich eine Anpassung der Marktordnungspreise des auf- oder abwertenden Landes. Eine Aufwertung führte zu sinkenden Marktordnungspreisen, eine Abwertung dagegen zu steigenden Marktordnungspreisen. Dabei galt, dass die prozentuelle Änderung der Wechselkurse gleich der prozentuellen Änderung der Marktordnungspreise war.

Seit dem Bestehen des Europäischen Währungssystems und seit Festlegung der gemeinsamen Marktordnungspreise in der Europäischen Rechnungseinheit (EUR) gilt ein etwas modifierter Zusammenhang. Jede Wechselkursänderung eines Landes führt nicht nur zur Änderung der Marktordnungspreise in diesem Land, sondern auch in den anderen EG-Ländern. Jede Aufwertung einer nationalen Währung impliziert eine Aufwertung der EUR und eine Abwertung der anderen Währungen gegenüber der EUR. Da sich die nationalen Marktordnungspreise jeweils aus der Multiplikation der Marktordnungspreise in EUR mit dem Umrechnungskurs der nationalen Währung zu EUR ergeben, müsste die Paritätsänderung eines einzelnen Landes zu Änderungen der Marktordnungspreise in allen EG-Ländern führen. Soll diese Wirkung vermieden werden, müssen Massnahmen an der Grenze zur Absicherung unterschiedlicher Preisniveaus eingeführt werden, um den verzerrten Handelsströmen mit Agrarprodukten entgegenzuwirken. Als das gemeinsame Agrarpreisniveau 1967 in der EG eingeführt wurde, ging man von einem System absolut fester Wechselkurse aus. Unterschiedliche monetäre Entwicklungen zwischen den EG-Ländern machten aber Anpassungen der Paritäten notwendig. Bereits im Jahr 1969 hätten die Paritätsänderungen der französischen und der deutschen Währung eine Änderung der nationalen Marktordnungspreise erforderlich werden lassen. Doch die französische Regierung wollte die Marktordnungspreise nicht anheben, um eine Beschleunigung der Inflation zu vermeiden und die Verbraucher nicht zusätzlich zu belasten. Die Bundesregierung mochte bei späteren Aufwertungen die Marktordnungspreise nicht senken, um den Landwirten Einkommenssenkungen zu ersparen. Somit kam es bereits 1969 zur Einführung von Grenzausgleichsmassnahmen. Der binnengemeinschaftliche Handel mit Agrarprodukten wird an den Grenzen belastet oder entlastet, je nachdem, ob Agrarprodukte von einem Ldiiu niii einem uuiicni ncniuvtau in eines mit niedrigerem Niveau eingeführt oder aus diesem ausgeführt werden. Die Marktordnungspreise in nationaler Währung ergeben sich immer dann, wenn dieses Land Grenz- ausgleichsmassnahmen beim innergemeinschaftlichen Handel anwendet, nicht aus dem EG-Preis in EUR multipliziert mit dem offiziellen Umrechnungskurs der EUR, sondern durch Multiplikation des EUR-Preises mit der grünen Parität. Als grüne Parität wird ein spezieller Wechselkurs für Agrarprodukte bezeichnet; damit liegen in der EG Wechselkursspaltungen vor. Liegt der grüne Umrechnungskurs oberhalb des offiziellen Umrechnungskurses, hat dieses Land notwendige Agrarpreissenkungen als Folge von Aufwertungen der Währung nicht vorgenommen. In diesem Fall wird ein positiver Grenzausgleich vorgenommen. Wird dagegen als Folge von Abwertungen das Agrarpreisniveau nicht erhöht, so wird ein negativer Grenzausgleich angewandt. Ab 1984 wurde eine Neuregelung eingeführt. Danach wird es keine zusätzlichen positiven Grenzausgleichsbeträge mehr geben. Aufwertungen einzelner Währungen sollen demnach automatisch zu einer Anhebung der Preise in EUR führen, so dass die Preise in den aufwertenden Ländern unverändert bleiben können. Diese Neuregelung bedeutet aber, dass eine Aufwertung eines Landes zu einer stärkeren Agrarpreisanhebung als bisher führt oder höhere negative Grenzausgleichsbeträge in Kraft treten müssen. Mit dem Wegfall von Grenzkontrollen ab 1993 (Verwirklichung des EG-Binnenmarktes) ist das Grenzausgleichsystem in bisheriger Form nicht mehr anwendbar, da es auf Grenzkontrollen angewiesen ist.

Literatur: Koester, 17., Grundzüge der landwirtschaftlichen Marktlehre, 2. Aufl., München 1992. Schmitz, P. M., Wohlfahrtsökonomische Beurteilung preis- und währungspolitischer Interventionen auf EG-Agrarmärkten, Frankfurt a. M. 1980.

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