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Berufswerbung

Marketingmaßnahmen der Vertreter freier Berufe. Auf Grund unklarer Regelungen in den jeweiligen Berufskammern werden Gerichte immer häufiger mit der Beurteilung von Berufswerbung befasst, berichtet der Zentralverband der Werbewirtschaft ZAW. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt das Festhalten der Kammern an Werbebeschränkungen kritisiert. Ärzte: Die Regelungen der Kammern gehen sogar über die Urteile der Gerichte hinaus. So hält auch die neue Berufsordnung an einem Werbeverbot fest. So wird bereits die Bezeichnung »Ärztehaus« als unzulässige Werbeaussage bewertet. Zahnärzte: Hier gibt es von den Berufskammern je nach Bundesland unterschiedliche Beurteilungen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes ist es die Pflicht des Zahnarztes, abzuwehren, dass Dritte für ihn werben. Auch die Werbung einer Zahnklinik wurde in diesem Fall untersagt. Apotheker:

Hier sind die werblichen Grenzen verwischt, weil der Apotheker als Angehöriger eines freien Berufs und als Gewerbetreibender gesehen wird. Das Bundesverfassungsgericht hat erklärt, dass der Apotheker in vielen Sortimentsbereichen im Wettbewerb mit anderen Einzelhandelsbranchen steht und deshalb wie die anderen auf sich aufmerksam machen dürfe. Demnach darf der Apotheker auch alle Werbeträger nutzen. Das Gericht hat aber dem Umfang Grenzen gesetzt. So darf der Apotheker nicht marktschreierisch und übertrieben werben. Steuerberater: Auch für sie ist Werbung ohne konkreten Anlass nicht mehr grundsätzlich verboten. Als reklamehaft und damit berufswidrige Werbung wird jedoch gewertet, wenn sie häufig oder »übertrieben groß« erscheint. Auch die grafischen Elemente dürfen nicht »marktschreierisch« sein. Zulässig ist bspw. das Auslegen von Prospekten und die reine Textwerbung im Rundfunk und Kino. Rechtsanwälte: Kammern und Gerichte erörtern nicht mehr, ob Werbung zulässig, sondern ob sie angemessen ausgestaltet ist, so der ZAW. Zwei Berufsordnungen geben die Grenzen vor: die BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) und die BORA (Berufsordnung der Rechtsanwälte). Sie erlauben Werbung, »soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.« Demnach ist Werbung unsachlich, wenn wertende Formulierungen wie »erfolgreich«, »kompetent«, »vorbildlich« verwendet werden.

Allerdings dürfen Anwälte werben, wann sie wollen. Doch die Form muss dem Informationsinteresse der Empfänger entsprechen, erklärt der ZAW. So dürfen Werbebotschaften nicht Formulierungen enthalten, die auf »Mandantenfang« hindeuten wie bspw. »kommen sie zu uns.« Kino-, Funk- und Fernsehwerbung sind nicht ausdrücklich verboten. Es gibt jedoch ein Urteil des Oberlandesgerichts München, das die Radiowerbung eines Anwalts mit der Begründung untersagt hat, dass sich die benutzten Stilelemente nicht in der gebotenen Form von der üblichen gewerblichen Werbung unterscheiden. Nicht verboten ist auch Außenwerbung. Andererseits hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Taxiwerbung eines Rechtsanwalts für »unsachlich« erklärt. Das Oberlandesgericht Frankfurt wiederum meint, Anwaltswerbung sei nicht schon deshalb unsachlich, wenn sie sich auf einer drehbaren Werbesäule befindet. Wirtschaftsprüfer: Für sie gelten ähnliche Regelungen wie für Anwälte. So wurde vom Landgericht Hamburg eine doppelseitige Zeitungsanzeige beanstandet und die Grenze bei einer halbseitigen Anzeige gesetzt.

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