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Carnet

Der Begriff Carnet bezeichnet ein Zolldokument bestehend aus einem Heft (Carnet), in dem bestimmte Stammblätter und je nach Anzahl der beteiligten Zollstellen eine entsprechende Zahl von Trennabschnitten abgeheftet werden, auf dessen Grundlage die Grenzabfertigung beim internationalen Warenverkehr beschleunigt und vereinfacht wird (Zollverfahren).

Grundsätzlich sind zwei Carnet-Verfah-ren zu unterscheiden (vgl. Schroth, 2001, S. 132f.; Jahrmann, 1998, S. 119ff.):

- das Carnet U.R. (Transport International de Marchandises par Route) und

- das Carnet A.T.A. (Admission Tempora-ire/Temporary Admission).

Das bekanntere und zugleich bedeutendste Versandverfahren TER. basiert auf einem internationalen Abkommen zwischen allen europäischen und einigen außer-europäi-schen Staaten (ca. 50 Staaten) zur Vereinfachung der Warenbeförderung, welches 1975 von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ ECE) erarbeitet wurde. Es wird im Warenverkehr mit Drittländern benutzt, um einen reibungslosen Transport ohne Umladung von der Abgangszollstelle im Exportland bis zur Bestimmungszollstelle im Importland zu ermöglichen. Vorraussetzung für die Anwendung des Carnet TUR. sind zollsicher hergerichtete Fahrzeuge und Behälter, die zur Beförderung der Waren unter Zollverschluss zugelassen sind, sowie die Stellung einer Bankbürgschaft (Bürgschaften). Die verplombten Lastkraftwagen werden an der Grenzzollstelle bevorzugt abgefertigt, da die Abfertigung lediglich papiermäßig erfolgt; eine Beschau findet nicht statt. Das Carnet wird von dem Internationalen Transportverband und den nationalen Verbänden ausgegeben und darf nicht angewendet werden, wenn der Transport innerhalb der EU stattfindet, außer er führt über ein Drittland.

Das Carnet A.T.A. ist ein internationales Zollpassierscheinheft für die (vorübergehende) Zollverwendung, bei dessen Benutzung die Zahlung oder Hinterlegung von Zöllen entfällt. Zu den Waren, für die ein Carnet A.T.A. ausgestellt werden darf, gehören z.B. Berufsausrüstungen, Waren, die auf Ausstellungen, Messen usw. ausgestellt bzw. verwendet werden sollen, sowie Warenmuster. Die Sicherheit des Carnet A.T.A. beruht auf der Bürgschaft nationaler Spitzenverbände der Handelskammern aller Vertragsstaaten. Dadurch müssen die Zollbehörden bei einem Missbrauch nicht beim ausländischen Importeur der Ware vorstellig werden, sondern können sich direkt an die nationalen Spitzenverbände der Handelskammern wenden, deren Zahlungsfähigkeit (und vor allem -Willigkeit) relativ sicher ist. In Deutschland wird das Carnet A.T.A. gegen Entrichtung einer Gebühr von den Industrie- und Handelskammern mit einer Gültigkeit von einem Jahr ausgestellt. Zur Abdeckung des mit der Ausstellung verbundenen Risikos muss der Carnet-An-tragsteller in der Regel eine Kautionsversicherung abschließen. Für den Fall, dass Exponate doch im Einfuhrland verbleiben, ist der Importeur verpflichtet, nachträglich beim Zoll vorstellig zu werden und die Ware zu verzollen (vgl. Deutsche Bank, 1998, S. 87f.).

Vorhergehender Fachbegriff: Carl Duisberg-Gesellschaft | Nächster Fachbegriff: Carnet-ATA



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