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Industrie- und Handelskammer (IHK)

Die Industrie- und Handelskammern (IHK) ist der Zusammenschluß der gewerblichen Wirtschaft einer Region die das Gesamtinteresse der Mitglieder wahrzunehmen hat. Sie ist eine regionale Selbstverwaltungskörperschaft der Gewerbetreibenden (Gewerbe) aus Industrie, Handel, Verkehr und anderen Dienstleistungen. Es besteht Zwangsmitgliedschaft. Aufgaben der IHK sind:
Interessenvertretung der Mitglieder, Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der Berufsausbildung, Erstellung von Gutachten etc.

Die Industrie- und Handelskammern (IHK) sind Körperschaften öffentlichen Rechts, denen grundsätzlich alle Gewerbetreibenden eines Kammerbezirkes als Pflichtmitglieder angehören und die sich aus den (Pflicht-)Beiträgen ihrer Mitglieder finanzieren. Ihre Aufgaben bestehen in der Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder (vgl. Koch, 1998a, S. 157f.). Die IHK leisten neben den Aufgaben im Inland auch Hilfe beim Außenhandel (Außenhandel, Institutionen des). Dazu existieren eigene Außenwirtschaftsabteilungen, welche die Beratung und Information in wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Fragen übernehmen. In regelmäßig erscheinenden Zeitschriften und Merkblättern informieren die IHKs insbesondere über Handelsverträge, internationale handelspolitische Abkommen, Ex- und Importvorschriften sowie über Fragen des internationalen Zahlungsverkehrs. Sie erteilen weiterhin Auskünfte über internationale Ausschreibungen, Messen und Ausstellungen. Durch Vermittlung von Anfragen aus dem Ausland, von Vertreterfirmen und durch die Unterstützung von Kooperationen leisten die Kammern Hilfe bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen. Neben außenhandelsrechtlichen und zollrechtlichen Informationen hat die IHK auch die Aufgabe der Ausstellung von Ursprungszeugnissen und der Schulung von Mitarbeitern im Außenhandel (vgl. Schroth, 2001, S. 335). Der Spitzenverband der IHK ist der 1949 neu gegründete Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), der eine privatrechtliche Vereinigung öffentlich-rechtlicher Verbände darstellt. Seine Hauptaufgaben bestehen in der Förderung und Sicherung der Zusammenarbeit der IHKs und der Wahrung und Durchsetzung der Belange der gewerblichen Wirtschaft gegenüber Instanzen des Bundes und der Gesetzgebung.

Die IHK ist der Zusammenschluss der gewerblichen Wirtschaft eines Bezirks in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in Selbstverwaltung geführt wird ( Wirtschaftskammer). Die IHK hat das Gesamtinteresse der Kammerzugehörigen wahrzunehmen, bei der Förderung der gewerblichen Wirtschaft mitzuwirken und dabei die Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Die vielfältigen Aufgaben der Kammern erstrecken sich auf alle Bereiche des Wirtschaftslebens. Dazu zählen vor allem gutachterliche Stellungnahmen und Initiativen gegenüber staatlichen Stellen, die vielfach zur Einholung von Kammergutachten verpflichtet sind, die Beratung und Betreuung der Mitglieder sowie die Ordnung und Überwachung der beruflichen Bildung und Ausbildung im kaufmännischen und gewerblichen Bereich, wobei die IHK das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse führen und Prüfungen abnehmen. Ausserdem stellen die Kammern u. a. Ursprungszeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen aus, leiten Einigungsstellen für Wettbewerbsstreitigkeiten und unterhalten oder unterstützen Einrichtungen und Anlagen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft. Den Kammern gehören grundsätzlich alle Gewerbetreibenden eines Bezirks als Pflichtmitglieder an. Sie wählen aus ihrer Mitte heraus eine Vollversammlung, die die grundsätzlichen Entscheidungen trifft und den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer bestimmt. In der Bundesrepublik Deutschland bestehen 83 Industrie- und Handelskammern. 1991 gehörten in den alten Bundesländern rd. 2,15 Mio. Unternehmen einer IHK an, davon etwa 645000 im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene Unternehmen und 1,5 Mio. Kleingewerbetreibende. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12. 1956. Die IHK sind auf Landesebene in Arbeitsgemeinschaften und auf Bundesebene im Deutschen Industrie- und Handelstag (DIHT) zusammengeschlossen.

Industrie- und Handelskammern (IHK) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen alle gewerblichen Unternehmen der Industrie und des Handels eines bestimmten Bezirks angehören müssen. Die Aufgaben einer IHK bestehen u. a. darin. die Interessen ihrer Mitglieder nach außen hin zu vertreten: die gewerbliche Wirtschaft zu fördern: O die Mitgliedsunternehmen in vielfältiger Hinsicht zu beraten (Firmengründung. Rationalisierung, Außenhandel usw.) und zu unterstützen (z. B. durch Ausstellung von Ursprungszeugnissen, Beglaubigungen usw.): im Rahmen der beruflichen Ausbildung tätig zu werden (z. B. Abnahme von Prüfungen): öffentliche Stellen zu beraten. Die einzelnen IHKs sind im Deutschen Industrie- und Handelstag zusammengeschlossen. Für das Handwerk und die Landwirtschaft gibt es besondere Kammern.

Industrie- und Handelskammern (IHK) sind Organe der Selbstverwaltung der gewerblichen Wirtschaft in der Rechtsform einer Körperschaft. Zu ihren Aufgaben gehören nach Gesetz, »das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen; dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken«. Ferner überwachen sie die Lehrlingsausbildung (Auszubildende). Für die Gewerbetreibenden besteht Zwangsmitgliedschaft. Spitzenverband der IHKn in der Bundesrepublik Deutschland ist der Deutsche Industrie- und Handelstag (DIHT).

IHK sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und Träger der Selbstverwaltung der gewerblichen Wirtschaft. Spitzenorganisation der IHK des Bundesgebietes einschließlich WestBerlin ist der Deutsche Industrie und Handelstag. Die IHK haben die gesetzliche Aufgabe, »das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen«; dabei haben sie die Aufgabe, vor allem »durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten. . . «. Die Vollversammlung als oberstes Organ der IHK, die von den Kammerzugehörigen gewählt wird, faßt die für die Kammertätigkeit erforderüchen Grund legenden Beschlüsse. Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte den Präsidenten und die Mitglieder des Präsidiums und bestellt den Hauptgeschäftsfüh rer, dem, gemeinsam mit dem Präsi denten, die Vertretung der Kammer obliegt.

Industrie- und Handelskammern (IHK) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen alle gewerblichen Unternehmen der Industrie und des Handels eines bestimmten Bezirks angehören müssen. Die Aufgaben einer IHK bestehen u. a. darin. die Interessen ihrer Mitglieder nach außen hin zu vertreten: die gewerbliche Wirtschaft zu fördern: O die Mitgliedsunternehmen in vielfältiger Hinsicht zu beraten (Firmengründung. Rationalisierung, Außenhandel usw.) und zu unterstützen (z. B. durch Ausstellung von Ursprungszeugnissen, Beglaubigungen usw.): im Rahmen der beruflichen Ausbildung tätig zu werden (z. B. Abnahme von Prüfungen): öffentliche Stellen zu beraten. Die einzelnen IHKs sind im Deutschen Industrie- und Handelstag zusammengeschlossen. Für das Handwerk und die Landwirtschaft gibt es besondere Kammern.

Siehe auch Deutscher Industrie- und Handelstag (DIHT), DIHT, Untemehmerverbände, Internationale Handelskammer.




(111K) Industrie- und Handelskammern (IHK) haben gem. § 1 Abs. 1 IHK-Gesetz vom 18.12.1956 (zuletzt geändert durch Artikel 1 IHK-ÄndG vom 23.7.1998) das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Ausdrücklich ausgeschlossen ist eine Wahrnehmung gesellschaftspolitischer Belange. Die IHK a) beraten öffentliche Organe, Gerichte und verschiedene interessierte Stellen; b) informieren in Wettbewerbsfragen (Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns); c) stellen die im internationalen Handel notwendigen Ursprungszeugnisse aus, beglaubigen Handelsrechnungen und sonstige dem Handelsverkehr dienende Bescheinigungen; d) unterhalten Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft dienen (z.B. Fortbildungszentren, Betriebsberatung für Kleinbetriebe); e) haben unter Beachtung des Berufsbildungsgesetzes vom 14.8.1969 (zuletzt geändert durch Art. 6 des zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25.3.1998, BGBI I S. 596) Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung zu treffen. Um den IHK die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche breite Basis zu geben, sind die Gewerbetreibenden aus Industrie, Handel, Verkehr, Hotellerie, Gastronomie und anderen Dienstleistungen kraft Gesetzes kammerzugehörig. Aus der Kammerzugehörigkeit folgt das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl zum höchsten Kammerorgan, der Vollversammlung, die Beschlüsse über das statuarische Recht (Satzung, Wahlordnung, Beitrags- und Gebührenordnung) zu fassen hat. Mit der Haushaltssatzung wird von der Vollversammlung alljährlich der finanzielle Beitrag der kammerzugehörigen Unternehmen zum Kammerhaushalt festgelegt. Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte den Präsidenten und die Mitglieder des Präsidiums und bestellt den Hauptgeschäftsführer. Die gerichtliche und rechtsgeschäftliche Vertretung der Kammer erfolgt gemeinschaftlich durch den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer, der seinerseits für die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte verantwortlich ist. Die Industrie- und Handelskammer ist als Selbstverwaltungskörperschaft mit öffentlich-rechtlichem Status vom Staat unabhängig und ist durch das ehrenamtliche Engagement von Unternehmern und Unternehmensvertretern gekennzeichnet. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegt die Industrie-und Handelskammer der Aufsicht des Staates, die nicht als Fach- (inhaltliche Kontrolle), sondern als Rechtsaufsicht ausgestaltet ist und i.d.R. vom zuständigen Landwirtschaftsministerium wahrgenommen wird. Im Zuge der Wiedervereinigung ist die Zahl der IHK von ursprünglich 69 auf 83 gestiegen und liegt durch die Fusion zweier hessischer Kammern seit April 1999 bei 82. Diese sind im - Deutschen Industrie- und Handelstag (DIHT) auf Bundesebene zusammengeschlossen.

(IHKIIHKn). Sie sind eigenverantwortliche öffentlich-rechtliche Körperschaften. Alle deutschen Unternehmen im Inland - ausgenommen Handwerksbetriebe, freie Berufe und landwirtschaftliche Betriebe - sind per Gesetz Mitglied der - insg. 82 - IHKn. Die Unternehmen zahlen einen Pflichtbeitrag, der sich nach der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit richtet. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte; jedes Unternehmen - ob internationaler Konzern oder Tante-Emma-Laden - hat nur eine Stimme. Die IHKn stellen Ursprungszeugnisse und Carnets aus. Sie stehen ihren Mitgliedsunternehmen als direkte Berater oder sachkundige Vermittler, so u. a. insb. bei außenwirtschaftlichen Fragen und Problemlösungen zur Verfügung; auch über den Deutschen Industrie- und Handelskammertag und die Auslandshandelskammern. http://www.ihk.de

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