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Gewinn und Verlustrechnung (GuV), handelsrechtliche

Die GuV dient der Darstellung und Analyse des Periodenerfolgs-einer Unternehmung. Dieser ist das Ergebnis verschiedener Betriebsprozesse; die GuV muß daher zum Ausweis der Quellen des Erfolgs-auf diese zurückgreifen. Der Erfolg kommt durch Ausbringung und Einsatz von Gütern und Dienstleistungen zustande, und die für eine GuV benötigten Rechnungselemente sind die Werte dieser Güterbewegungen. Die Werte der Ausbringungen werden als Erträge, diejenigen der Einsätze als Aufwendungen bezeichnet. Die GuV ist damit eine Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen. Für Aktiengesellschaften schreibt das AktG 1965 eine besondere Gliederung der GuV vor. Eine GuV kann unter verschiedenen Gesichtspunkten aufgestellt und gegliedert werden. wird der Gesichtspunkt des Erfolgsbeitrags der organisatorischen Einheiten oder Prozesse in den Vordergrund gestellt, gliedert man die GuV entsprechend nach Abteilungs und Stellen(prozeß) erfolgen. Ein anderes Gliederungsprinzip ist dasjenige nach Ertrags und Aufwandsarten, das an die Werte der an die Umwelt abgegebenen bzw. aus dieser aufgenommenen Güter und Dienste anknüpft. Grundsätzlich besteht für den Aufbau der GuV die Möglichkeit, die Erträge denjenigen Aufwendungen der Periode gegenüberzustellen, die unmittelbar zu den Umsätzen beigetragen und diese ermöglicht haben. Man spricht in diesem Fall von Umsatzkostenrechnung. Ihr steht die Gesamtkostenrechnung gegenüber, bei der als Erträge nicht nur die an die Umwelt abgegebenen betrieblichen Leistungen (Umsätze), sondern auch die innerbetrieblichen Leistungen, insbesondere die aktivierten Eigenleistungen als Erträge ausgewiesen werden. Diesen werden dann aber im Gegensatz zur Umsatzkostenrechnung nicht nur die durch die Umsätze bewirkten Aufwendungen, sondern auch sämtliche Aufwendungen der Rechnungsperiode gegenübergestellt, insbesondere auch die durch die Eigenleistungen entstandenen. Die aktienrechtliche Gliederung der GuV beruht auf der Gesamtkostenrechnung. Für die Aussagekraft einer GuV ist es wesentlich, ob die Bruttogrößen von Erträgen und Aufwendungen ausgewiesen werden (Bruttoprinzip) oder oBund ggf. in welchem Umfange Aufrechnungen (Saldierungen) von Erträgen und Aufwendungen stattfinden (Nettoausweis). Formal genügt im Extremfall der Ausweis des Reinerfolgs-(gewinns bzw. verlusts); in diesem Fall ist im Gegensatz zu den Mögüchkeiten bei Anwendung des Bruttoprinzips eine Erfolgsanalyse nach Aufwendungen und Erträgen nicht möglich. Der aktienrechtlichen GuV liegt das Bruttoprinzip zugrund e. Die GuV kann in Staffel bzw. Kontoform aufgestellt werden, wobei sich der Gesetzgeber im § 157 AktG 1965 für die Staffelform entschieden hat. Dies erleichtert die Aufbereitung und Analyse der GuV nach kalkulatorischen Gesichtspunkten. Die GuV ist neben der Bilanz Bestandteil des Jahresabschlusses.

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