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Krankenhausfinanzierung

bestimmt die Art der Mittelaufbringung zur Errichtung und Unterhaltung von Krankenhäusern. Das in der Bundesrepublik Deutschland von 1972 bis 1985 geltende Kranken- hausfinanzierungsgesetz (KHG) in Verbindung mit der Bundespflegesatzverordnung aus dem Jahre 1973 sah ein duales Finanzierungssystem vor. Danach werden die Errichtungskosten sowie Ausgaben für die lang- und mittelfristigen Anlagegüter gemeinsam von Bund, Ländern und Gemeinden getragen, während die Benutzungskosten über die Pflegesätze aufzubringen sind. Diese Trennung von Investitions- und Betriebskosten ist Hauptansatzpunkt der Kritik, da die öffentliche Hand den prestigeträchtigen Krankenhausneubau und seine Ausstattung finanziert, während die Krankenkassen für die Folgekosten aufkommen müssen. Hinzu kommt, dass nur Krankenhäuser finanziert werden, die in den staatlichen Bedarfsplan aufgenommen werden. Potentielle Anbieter verfügen praktisch kaum über Markt- zutrittsmöglichkeiten, da sie ihre Investitionskosten selbst aufbringen müssten. Schliesslich dient die Verpflichtung der Krankenkassen zur Kostenerstattung nicht unbedingt der Leistungsverbesserung. Modifikationen bezüglich der dualen Krankenhausfinanzierung sowie das Setzen verstärkter Anreize für eine wirtschaftliche Betriebsführung der Krankenhäuser wurden mit dem KrankenhausNeuordnungsgesetz (KHNG) von 1984 und der Novellierung der Bundespflegegesetzverordnung (BPflVO) von 1985 initiiert. Mit dem Krankenhaus-Neuordnungsgesetz wurde die Investitionsfinanzierung derart geändert, dass die bis dahin geltende gemeinsame Finanzierung der Krankenhausinvestitionen durch Bund und Länder (Mischfinanzierung) durch die alleinige Finanzierung der Länder abgelöst wird. Ausserdem wurde die Selbstverwaltung von Krankenhäusern und Krankenkassen gestärkt durch stärkere Mitwirkungsrechte insbes. an der Krankenhausplanung und den Investitionsentscheidungen, durch selbständige Vereinbarungen der Pflegesätze (Genehmigung durch die Länder) und die Möglichkeit, insb. Rationalisierungsinvestitionen durch Vertrag über die Pflegesätze zu finanzieren. Ausserdem wird das Selbst- kostendeckungsprinzip dadurch modifiziert, dass eine Vorauskalkulation der Kosten mit der Möglichkeit, Gewinne (oder Verluste) zu machen, zu erfolgen hat. Mit der Bundespflegesatzverordnung werden die pflegesatzrechtlichen Vorgaben des Krankenhaus-Neuordnungsgesetzes umgesetzt (fiexibies Budget auf der Grundlage der vorauskalkulierten Selbstkosten, Vereinbarung besonderer Pflegesätze und Sonderentgelte für teuere Leistungen). Wesentliche Eckpfeiler wie die duale Finanzierung und das Kostenerstattungsprinzip bleiben weiterhin unangetastet. Die wesentliche Innovation ist der Übergang zu einem prospektiven Entgeltsystem. Weiterhin gilt die Notwendigkeit einer Reform der Krankenhausfinanzierung als unstrittig; die unterschiedlichen Reformvorschläge werden jedoch kontrovers diskutiert, Einmütigkeit besteht lediglich darüber, dass dem Krankenhaus Anreize zur sparsamen Mittelverwendung gegeben werden müssen. Auch eine monistische Finanzierung ausschliesslich über die Pflegesätze wird wieder diskutiert.                                                              Literatur: Neubauer, G., Reform der Krankenhausfinanzierung - Ein dringliches Problem, in: Wirtschaftsdienst, Heft 2 (1984), S. 83 ff. Kommission Krankenhausfinanzierung, Krankenhausfinanzierung in Selbstverwaltung, Gerlingen 1987 und 1990.

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