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Ladenschlussgesetz (LSchlG)

Erwähnt sei schließlich noch, dass Einzel­händler im Umfeld von Volksfesten und Jahrmärkten auch am Samstagnachmittag oder Sonntag ihre Geschäfte für fünf Stunden öffnen dürfen, allerdings maximal viermalim Jahr und nur mit Genehmigung der Gemein­de. Generell nicht vom LSchlG erfaßt wird der „Verkauf an jedermann“ über den Ver­sandhandel, Btx und Automaten. Der ursprüngliche Zweck des LSchlG war, die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmun­gen kontrollierbar sicherzustellen und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Wettbewerb im Einzelhandel fest­zulegen. Kritiker wenden ein, dass es die unternehmerische Handlungsfreiheit, die Konsumentensouveränität und die Ver­tragsfreiheit (zwischen Einzelhändler und Verbraucher) beschränke; ferner entfalle das Arbeitsschutzargument, da mittlerweile die 38,5-Stunden-Woche tarifvertraglich abge­sichert sei.
Die Einhaltung des LSchlG wird von den Gewerbeaufsichtsämtern überwacht. Ver­stöße werden entweder als Ordnungswidrig­keit mit Geldbußen bis zu 5000 EUR oder - wenn Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet wurden - als Straftat mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten geahndet.    

Die zeitliche Leistungsbereitschaft des Einzelhandels im Sinne einer Kontaktbereitschaft gegenüber Kunden ist in der Bundesrepublik Deutschland durch das Ladenschlussgesetz (LadenschlG) vom 28. November 1956 limitiert. Das LadenschlG gilt nur für den Verkauf »an jedermann« (§1 Abs. I 2 LadenschlG); d.h. nur für den Einzelhandel.

Der Gesetzgeber suchte im Jahre 1956 mit der Einführung fester Ladenschlusszeiten die Sicherung der Wettbewerbsneutralität und die Wahrung der Chancengleichheit im Einzelhandel zu erreichen, wenngleich er die möglicherweise auftretenden Wetlbewerbsnachteile der deutschen Gewerbetreibenden im Verhältnis zum benachbarten Ausland nicht berücksichtigte (vgl. Vogt, 1994, S. 185).

Seit seiner Einführung ist das Laden-schlussgeselz umstritten und bereits mehrfach liberalisiert worden, zuletzt am 30. Juli 1996. Befürworter einer Liberalisierung sind insbesondere Verbraucherverbände sowie Unternehmen und Verbände aus dem Verbrauchermarkt- und SB-Warenhausbereich; Gegner sind insbesondere Gewerkschaften sowie Unternehmen und Verbände mittelständischer Unternehmen.

Nach dem LadenschlG müssen die Verkaufsstellen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen sein (vgl. § 3 LadenschlG):

Abweichend von diesen Vorschriften erlaubt § 6 LadenschlG »... Tankstellen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet« zu sein. Diese Vorschrift ermöglicht den in neuerer Zeit stark zunehmenden Verkauf von Reisebedarf, Süßwaren, Spirituosen U.A., was zu einer weiteren Benachteiligung des »klassischen Einzelhandels« durch das vergleichsweise restriktive LadenschlG führt. So belief sich der deutschlandweite Tankstellenshop-Umsatz in 1998 bereits auf mehr als 7 Mrd. EUR.

Bemerkenswert an der Regelung in Italien und den Niederlanden ist, dass dort die Ge­schäfte - innerhalb eines vorgegebenen Zeit­rahmens - maximal 44 bzw. 52 Stunden je Woche nach Gutdünken des Inhabers geöff­net sein dürfen. Die Öffnungszeit in Italien beträgt damit lediglich zwei Drittel derjeni­gen in der Bundesrepublik Deutschland. Eine interessante Regelung gibt es noch in Ja- an, wo Geschäfte unter 500 m2 Verkaufsfläche keinen Beschränkungen unterliegen, während größere Einkaufszentren um 18.00 Uhr schließen müssen. Insgesamt zeigt sich, dass der mittelständische Einzelhändler und seine Familienangehörigen im Ausland selbst bei freien Öffnungszeiten nicht länger arbeiten. Man paßt sich vielmehr den Ein­kaufswünschen der Kunden so geschickt an, dass die Gesamtöffnungszeit begrenzt bleibt.

Auch die Vielzahl an Ausnahmeregelungen, die das Ladenschlussgesetz in seiner jetzigen Form vorsieht, lässt die Diskussion um eine grundlegende Liberalisierung nicht verstummen, da gerade diese Regelungen zum Teil zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen und das Gesetz zunehmend »entleeren«. So existieren Ausnahmen für den Sonn-und Feiertagsverkauf:

- In Kur- und Erholungsgebieten dürfen Geschäfte an jährlich bis zu 40 Sonn-und Feiertagen für die Dauer von acht Stunden geöffnet sein.
- In ländlichen Gebieten dürfen Geschäfte während der Ernte oder Feldbestellung bis zu zwei Stunden geöffnet sein.
- Anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen dürfen Geschäfte bis zu viermal im Jahr bis zu fünf Stunden (nicht im Dezember) geöffnet sein.
Für den Spätverkauf gilt:
- Anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen dürfen Geschäfte an bis zu 6 Werktagen im Jahr bis 21 Uhr geöffnet sein.

Siehe auch Ladenöffnungszeit,

Literatur: Gröner, H.; Köhler, H., Der Laden­schluß im Einzelhandel, in: WiSt, 16.Jg. (1987), S. 165-170. Piepenbrock, H. (Hrsg.), Ladenschluss kontrovers, Stuttgart, Herford 1984.
* Schma­len,H., Erhöhung der Innenstadt-Attraktivität durch veränderte Ladenöffnungszeiten, in: Jahr­buch der Absatz- und Verbrauchsforschung, 32. Jg. (1986), S. 392-401.
* Schmidt, A.; Kayer, G., La­denschluss international, Institut für Mittelstands­forschung (Hrsg.), Schriften zur Mittelstandsfor­schung Nr. 10 NF, Stuttgart 1986.
Literatur: Bundesgesetzblatt I von 1986, 1987.Zmarzlik,J., Ladenschluß auf Bahnhö­fen, auf Flughäfen und in Fährhäfen, in: Der Be­trieb, 39. Jg. (1986), S. 1622-1626.

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