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landwirtschaftliche Altersversorgung

Kernstück der Agrarsozialpolitik. Bei der traditionellen Form des Altenteils sichert der den Hof im Generationswechsel übernehmende Nachfolger die Altersversorgung des weichenden Betriebsleiterpaares durch die Gewährung einer angemessenen Unterkunft, tenzahlung. Seit 1957 besteht für landwirtschaftliche Unternehmer, deren Betrieb eine dauerhafte Existenzgrundlage bildet, eine Versicherungspflicht mit dem Ziel, das Altenteil durch eine zusätzliche Rente zu ergänzen (Alterssicherung der Landwirte). Nicht versichert sind dagegen zahlreiche mitarbeitende Familienangehörige, die Hofnachfolger und die Ehegatten der landwirtschaftlichen Erwerbstätigen. Eine Sonderregelung besteht für hauptberuflich mitarbeitende Familienangehörige.    

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