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Agrarsozialpolitik

neben der Agrarpreispolitik und der Agrarstrukturpolitik die dritte Komponente der Agrarpolitik Die Agrarsozialpolitik hat die Funktion, Risiken der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Alter, Krankheit und Unfall für die landwirtschaftliche Bevölkerung abzuschwächen. Traditionell bestehen Absicherungsformen auf familiärer Ebene zwischen den einzenen Generationen, wie z.B. das Altenteil, und agrarspezifische Besonderheiten haben zu einem eigenständigen Versicherungssystem für Landwirte geführt (Alterssicherung der Landwirte, Landabgaberente, Milchrente und landwirtschaftliche Krankenversicherung). Darüber hinaus gestattet es diese Ausgestaltungsform, der Landwirtschaft einen indirekten Einkommenstransfer über staatliche Zuschüsse zur Sozialversicherung zukommen zu lassen. Einerseits besteht ein Zuschussbedarf, da aufgrund des strukturbe- dingten Abwanderungsprozesses in der Landwirtschaft ein ungünstiges Verhältnis von Leistungsempfängern zu Einzahlern besteht, andererseits wird der bestehende Zuschussbedarf für weitgehende Transfers genutzt, so dass die Sozialpolitik auch durch einkommenspolitisch orientierte Massnahmen geprägt ist.             Literatur: Hagedorn, K., Agrarsozialpolitik in der Bundesrepublik Deutschland, Berlin 1982.

jüngster Teilbereich der Agrarpolitik, der in den zurückliegenden Jahrzehnten einen starken Auftrieb genommen hat. Diese Entwicklung ist zurückzuführen auf das wachsende Bedürfnis der landwirtschaftlichen Bevölkerung für eine öffentliche Absicherung ihrer sozialen Sicherheit und auf die Notwendgkeit, die einkommenspolitisch abgenutzte Agrarmarkt- und Agrarpreispolitik durch andere Maßnahmen zu ergänzen, welche zur Schaffung bzw. Gewährleistung gesunder sozialer Verhältnisse auf dem Lande beitragen. Die bäuerliche Landwirtschaft blieb der Sozialpolitik lange verschlossen, da für die Mehrzahl der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte, die gleichzeitig Unternehmer bzw. Familienangehörige der Unternehmer sind, die für Arbeiter und Angestellte entwickelten sozialen Maßnahmen nicht geeignet erschienen. Dieser besonderen Situation trägt auch die inzwischen entwickelte Agrarsozialpolitik Rechnung, indem sie die Errichtung von besonderen berufsständischen Spezialinstitutionen fördert. Die Entwicklung der Agrarsozialpolitik muss gesehen werden im Zusammenhang mit der Entfaltung der allgemeinen Sozialpolitik, dem Strukturwandel auf dem Lande und der Umorientierung des Urteils der bäuerlichen Bevölkerung über die sozialpolitischen Einrichtungen. Dabei erleichterte die wachsende Einsicht in die Brüchigkeit des traditionellen, auf Familie und Nachbarschaft gestützten Systems sozialer Sicherung den Abbau des Mißtrauens gegenüber staatlichen Einrichtungen in diesem Bereich. Das Netz der sozialen Sicherheit, welches der landwirtschaftlichen Bevölkerung gegenwärtig dient, umfaßt folgende Institutionen: a) das allgemeine System der Sozialversicherung - erfaßt von Anfang an alle landwirtschaftlichen Fremdarbeitskräfte; b) landwirtschaftliche Unfallversicherung (1994) - eine Pflichtversicherung mit
7. ,ro.,..-,,a.d:,..l-rl.nft fir a11n lan,i_ und forstwirtschaftlichen Unternehmer, Träger sind die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften; c) Altershilfe für Landwirte (1957) — eine Pflichtversicherung mit Zwangsmitgliedschaft für alle Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe: Landwirte und familienangehörige Arbeitskräfte erhalten nach Betriebsübergabe bzw. Ausscheiden aus der landwirtschaftlichen Beschäftigung im Rentenalter ein Altersgeld als Ergänzung ihrer sonstigen Alterssicherung, Träger sind die Landwirtschaftlichen Alterskassen; d) Krankenversicherung für Landwirte (1972)— eine Pflichtversicherung mit Zwangsmitgliedschaft für alle landwirtschaftlichen Unternehmer und mithelfenden Familienangehörigen ohne private Krankenversicherung, Träger sind die landwirtschaftlichen Krankenkassen; e) Betriebs- und Haushaltshilfe (1972) — wird an landwirtschaftliche Unternehmer bzw. deren Ehefrauen bei Krankheit anstelle des Krankengeldes gewährt; f) Zusatzversorgung ehemaliger land- und forstwirtschaftlicher Arbeitnehmer (1973) — die eine Rente aus der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung beziehen; g) Landabgaberente (1969-1984) — zur Erleichterung der Betriebsaufgabe durch Inhaber nicht entwicklungsfähiger Betriebe im Alter über 60 Jahre; Produktionsaufgaberente (1989) zur Förderung der Einstellung landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit ab dem 55. Lebensjahr durch Stillegung oder strukturverbessernde Abgabe des Betriebes und Ausgleichsgeld ab dem 55. Lebensjahr für durch die Betriebsstillegung/-abgabe betroffene Arbeitnehmer und mitarbeitende Famlilienangehörige, Träger sind die Landwirtschaftlichen Alterskassen; h) Zuschuss zur Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen (1971) — zur Erleichterung der Aufgabe nicht entwicklungsfähiger Betriebe durch Landwirte, die in der Rentenversicherung pflichtversichert sind, Träger ist der Bund; i) Umschulungsbeihilfen — für Landwirte, die einen Berufswechsel anstreben oder vollzogen haben (1964), Träger ist die Bundesanstalt für Arbeit j) Anpassungshilfe — für land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer (1973), die im Alter zwischen 55 und 65 Jahren ihren Arbeitsplatz durch Betriebsauflösung verlieren und keine neue Tätigkeit in der Landwirtschaft aufnehmen, Träger ist der Bund. Alle diese Maßnahmen verfolgen auch strukturpolitische Ziele; die meisten sind bei ihrer Einführung hauptsächlich strukturpolitisch begründet worden. Sie sollen fast alle zur Mobilisierung von Arbeit und Boden beitragen. Etwa gleichzeitig setzte in den westlichen Nachbarländern eine ähnliche Aktivierung der Agrarsozialpolitik ein. Immer stärkere Verbreitung finden auch die sogenannten Betriebshilfsdienste, die den Landwirten auch über die unter e) genannten Fälle hinaus Ersatz- bzw. Aushilfskräfte anbieten. Diskutiert wird gegenwärtig die Einführung einer Witwenrente. Den größten Posten im Agrarhaushalt der BRD stellt die landwirtschaftliche Sozialpolitik dar (1998: 67,7%). Literatur: Lampert, H. (1996)

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