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Mehrheitsbeteiligung

Siehe: Beteiligung

mit Mehrheit beteiligte Unternehmen Mehrheitsbeteiligung gehören zu den sog. Verbundenen Unternehmen i. S. d. AktG 1965. »Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen« (§ 16 Abs. 1 AktG). »Als Anteile, die einem Unternehmen gehören, gelten auch die Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmen gehören, und , wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind« (§ 16 Abs. 4 AktG). Eine Mehrheitsbeteiligung begründet die widerlegbare Vermutung für das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses (§ 17 Abs. 2 AktG). Außerdem besteht bei Mehrheitsbeteiligungen eine Mitteilungspflicht (§ 20 Abs. 4 u. 5 AktG).

In der Gesundheitswirtschaft:

Von einer Mehrheitsbeteiligung spricht man, wenn die Mehrheit der Anteile und/oder der Stimmrechte eines Unternehmens von einem anderen Unternehmen gehalten werden. Die beiden Unternehmen gelten dann im rechtlichen Sinne als verbundene Unternehmen. Dabei wird vermutet, dass das Unternehmen, das die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte an einem anderen Unternehmen besitzt, dieses beherrscht.

Das Aktiengesetz (AktG) spricht in diesem Zusammenhang von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen. In § 16 Abs. 1 AktG heißt es:

Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbstständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das Unternehmen ein in Mehrbesitz stehendes Unternehmen, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen.


Das an einem anderen Unternehmen mit Mehrheit beteiligte Unternehmen heißt daher herrschendes Unternehmen, das in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen heißt abhängiges Unternehmen.

In der allgemeinen Verwendung des Begriffes wird aber auch dann von einer Mehrheitsbeteiligung gesprochen, wenn an Stelle eines Unternehmens eine Einzelperson die Mehrheit der Anteile oder der Stimmrechte an einem Unternehmen besitzt.

Der Mehrheitsbeteiligung steht die Minderheitsbeteiligung gegenüber.

Die Entwicklung auf dem Krankenhausmarkt ist davon gekennzeichnet, dass es eine wachsende Zahl von Unternehmenskäufen gibt, bei denen nahezu immer die gesamten Anteile an den Käufer veräußert werden. Es gibt aber eine nennenswerte Zahl von Transaktionen, bei denen der Verkäufer aus strategischen oder politischen Gründen einen Minderheitsanteil behält. So hat das Land Hessen bei der Privatisierung des Universitätsklinikums Gießen-Marburg 95 Prozent der Anteile an der kurz vorher gebildeten GmbH an die Rhön-Klinikum AG verkauft, fünf Prozent der Anteile aber im eigenen Besitz behalten. Vielfach verkaufen auch Kommunen bzw. Landkreise bei der Privatisierung eines Krankenhauses lediglich die Mehrheit der Anteile und behalten einen Minderheitsanteil von zum Beispiel 25,1 Prozent, um auf diese Weise weiterhin Einfluss auf wesentliche Entscheidungen der Gesellschaft nehmen zu können, insbesondere im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Versorgungsauftrages für die Bevölkerung.

Wegen des mit einer Mehrheitsbeteiligung verbundenen deutlich größeren Einflusses auf die Geschäftsführung eines Unternehmens streben deutsche Krankenhausunternehmen bei Übernahmen im Allgemeinen mindestens eine Mehrheitsbeteiligung an, da die häufig erforderlichen Sanierungs-Schritte anderenfalls deutlich schwerer durchgesetzt werden können.

Konzernmässiger Tatbestand, dass die Mehrheit der Kapitalanteile an einem Unternehmen einem anderen Unternehmen gehört bzw. Letzterem die Mehrheit der Stimmrechte zusteht.

Vorhergehender Fachbegriff: Mehrheitsbesitz, Unternehmen in Mehrheitsbesitz | Nächster Fachbegriff: Mehrheitsentscheidung



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