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mittelfristiger finanzieller Beistand der EWG

Kreditvereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, in deren Rahmen sich die EG-Mitgliedstaaten bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten gegenseitig Kredite mit einer Laufzeit von zwei bis fünf Jahren einräumen. Der mittelfristige finanzielle Beistand wurde am 22. 3. 1971 vom EG-Ministerrat als Teil eines Massnahmenbündels zur Verwirklichung einer ersten Stufe der geplanten Wirtschafts- und Währungsunion in der EG (Werner-Bericht) beschlossen. Das Kreditvolumen, das ursprünglich für die damals sechs EWG-Staaten auf 2 Mrd. RE begrenzt war, wurde im Laufe der Zeit mehrfach erhöht. Bei der Gründung des Europäischen Währungssystems (EWS) im Dezember 1978 wurde der mittelfristige finanzielle Beistand auf die neue europäische Rechnungseinheit ECU umgestellt und als mittelfristiger Kreditmechanismus in das finanzielle Beistandssystem des EWS eingefügt. 1981 wurde angesichts der starken Leistungsbilanzverschlechterung der meisten EG- Staaten infolge des zweiten Ölpreisschocks zu Beginn der 80er Jahre der mittelfristige finanzielle Beistand durch ein System von Gemeinschaftsanleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten ergänzt. Danach kann die Europäische Gemeinschaft entsprechend dem Bedarf und bis zu einem bestimmten Plafond für den ausstehenden Kapitalbetrag (ursprünglich 6 Mrd. ECU, 1985 auf 8 Mrd. ECU erhöht) an den internationalen Kapitalmärkten Kredite auf nehmen, um sie an Mitgliedstaaten, die Zahlungsbiianzschwie- rigkeiten haben, weiter zu verleihen, wobei die Verschuldung eines Mitgliedstaates im Rahmen dieses Mechanismus auf 50% des Plafonds begrenzt wurde. 1988 wurden der mittelfristige finanzielle Beistand und das System der Gemeinschaftsanleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen der EG-Mitgliedstaaten in einem einzigen System des mittelfristigen finanziellen Beistands zusammengefasst. Seither ist der ausstehende Kapitalbetrag der Darlehen, die den Mitgliedstaaten aufgrund dieses Systems gewährt werden können, auf 16 Mrd. ECU begrenzt. Diese Kredite können bis zu einem Höchstbetrag von 14 Mrd. ECU ausstehender Kapitalbetrag durch die Emission von Gemeinschaftsanleihen der EWG an den Kapitalmärkten aufgebracht werden. Ist eine Aufnahme der Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen nicht möglich oder reicht der Spielraum von 14 Mrd. ECU nicht aus, so werden die Gemeinschaftsdarlehen bis zu den folgenden Höchstbeträgen für die ausstehenden Kapitalbeträge ganz oder teilweise von den übrigen Mitgliedstaaten finanziert: mittelfristiger finanzieller Beistand der EWG Die gewährten Kredite haben eine Laufzeit von zwei bis fünf Jahren. Sie können von einem Mitgliedstaat, der von Zahlungsbilanzschwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht ist, in Anspruch genommen werden. Ihre Gewährung ist an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft. Die Kreditgewährung erfolgt durch Beschluss des EG-Ministerrats, der nach Anhörung des Währungsausschusses auch die Kreditbedingungen und die wirtschaftspolitischen Auflagen, die das kreditnehmende Mitgliedsland zu erfüllen hat, festlegt. Der Zinssatz für die Kredite soll etwa in der Mitte zwischen den Marktsätzen und den Sätzen des Internationalen Währungsfonds liegen. Die Einhaltung der wirtschaftspolitischen Auflagen wird während der gesamten Laufzeit durch die EG-Kommission und den Währungsausschuss überwacht. Der mittelfristige finanzielle Beistand in seiner ursprünglichen Form wurde nur einmal in Anspruch genommen, und zwar 1974 von Italien, das damit einen zuvor gewährten Kredit aus dem kurzfristigen Währungsbeistand der EWG ablöste. Dagegen wurde das System der Gemeinschaftsanleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen der EG-Mitgliedstaaten bisher zugunsten von hrankreich (183: 4 Mrd. ECU) und Griechenland (1985: 1,75 Mrd. ECU) in Anspruch genommen.  

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