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OECD-Konsensusregeln

Übereinkommen über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite der Mitgliedsländer der Organization for European Economic Cooperation (OECD), um die Gewährung der Exportkreditversicherungen untereinander einheitlich zu regeln. Das OECD Trade-Committee, eine Arbeitsgruppe für Exportkredite und Exportbürgschaften, hat eine Reihe von Bedingungen für öffentlich unterstützte Exportkredite festgelegt. Für einige Exporte (zum Beispiel Flugzeuge, Schiffe, Kernkraftwerke und andere Kraftwerke) gelten besondere Vereinbarungen. 1978 wurde vom OECD-Rat ein Verfahren eingeführt, aufgrund dessen sich die Mitgliedsländer zu gegenseitigen Konsultationen verpflichten, wenn die Laufzeiten von Krediten für Exportgeschäfte die Dauer von zwei Jahren überschreiten und eine Absicherung durch öffentlich unterstützte Exportversicherungen erfolgen soll. Danach dürfen öffentlich unterstützte Gewährleistungen für Exportkredite nur dann gegeben werden, wenn unter anderem bestimmte Höchstlaufzeiten, Anzahlungen, Tilgungsmodalitäten, und Mindestzinssätze für die gewährten Darlehen eingehalten werden. Die Höchstlaufzeiten betragen für die Kreditnehmer in der Länderkategorie I (jährliches Pro-Kopf-Einkommen über 5295 USD [1995]) maximal fünf Jahre (im Ausnahmefall 8,5 Jahre) und für die Länderkategorie II (jährliches Pro-Kopf-Einkommen unter 5295 USD [1995]) maximal zehn Jahre. Die An- und Zwischenzahlungen der Kredite sollen 15% des Auftragswertes nicht unterschreiten, und die Kredittilgung muß spätestens sechs Monate nach dem «Star-ting Point» (Beginn der Tilgungslaufzeit) in gleichen Kapitalraten, zuzüglich der halbjährlich zu berechnenden Zinsen, beginnen. Die Mindestsätze werden auf der Basis von kommerziellen Ausleihezinssätzen auf dem jeweiligen Inlandsmarkt zuzüglich einer Marge als Referenzzinssätze festgelegt. Ursprünglich konnten auch Tabellenzinssätze (Mischzinssätze der den Sonderziehungsrechten (SZR) zugrunde liegenden Währungen), die einer halbjährlichen Anpassungsautomatik unterlagen, angewandt werden. Diese Zinssätze galten dann für alle Währungen, für die Exportkredite gewährt wurden. Seit dem 31. August 1995 sind nur noch Referenzzinssätze zugrundezulegen, die das Inlandszinsniveau in den Kreditgeberstaaten (für erstklassige Schuldner) bzw. für die entsprechenden Währungen zuzüglich einer festgelegten Marge widerspiegeln sollen. Als maßgeblicher Mindestzinssatz für DEM-Export-kredite gilt die jeweils zum Monatsende auf der Basis öffentlicher Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von 8 bis 15 Jahren zuzüglich einer Marge von 1 % p.a. berechnete Commercial Interest Refe-rence Rate (CIRR). Die CIRR wird von den jeweiligen Regierungen festgelegt und der OECD mitgeteilt. Hermes-gedeckte Kredite H HERMES-Deckung) der AKA Ausfuhrkredit-Gesellschaft mbH und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit oder ohne Beimischung von ERP-Mitteln H fflP-Sondervermögen des Bundes) sind ebenfalls vom Konsensus betroffen. Bei der Festsetzung der Exportkreditkonditionen besteht eine Konsultationspflicht der Mitgliedsländer, wenn diese Ausnahmen von den Konsensusregeln praktizieren wollen.

Im Rahmen der handels- und entwicklungspolitischen Bemühungen, den Bereich der Kreditbedingungen und Exportkreditversicherungen weltweit einheitlich zu gestalten, haben die Mitglieder der OECD 1978 das „Übereinkommen über Leitlinien für staatlich unterstützte Exportkredite" beschlossen. Es sieht Mindeststandards vor (z. B. darf ein öffentlich unterstützter Exportkredit max. 85 % des Auftragswertes betragen; bestimmte Laufzeiten dürfen nicht überschritten und Mindestzinssätze nicht unterschritten werden) und soll der Eindämmung internationaler Subventionswettläufe dienen. In Deutschland werden nach den OECD-K. z. B. Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vergeben.

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