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Verbraucherkreditgesetz

Ziel des Verbraucherkreditgesetzes ist die Sicherstellung eines angemessenen Schutzes von in finanziellen Belangen unerfahrenen Verbrauchern. Kreditnehmer sollen vor übermäßig belastenden Kreditbedingungen und vor wirtschaftlich unvernünftigen Umschuldungen geschützt werden. Zusätzlich soll der Verbraucherschutz zu einer verbesserten Rechtsstellung bei der Abwicklung gestörter Vertragsverhältnisse führen. Die genannten Ziele sollen durch umfassende Information des Kunden über wesentliche Inhalte des Kreditvertrages und dem Verbot bestimmter, für den Kreditnehmer besonders nachteiliger Klauseln, erreicht werden.

Als Verbraucherkredit gilt die gewerbliche Vergabe von Kreditmitteln durch Kreditinstitute an natürliche Personen, die das Geld zum Kauf von Verbrauchsgütern verwenden. Zu diesen Krediten zählen allgemeine Kreditverträge, Teilzahlungsgeschäfte und Überziehungskredite sowie Kredite, die in Kombination mit einem Kaufgeschäft vergeben werden. Das Verbraucherkreditgesetz ist nur eingeschränkt anwendbar für Realkredite, beurkundete Kreditverträge, finanzierte Wertpapiergeschäfte und den Bereich des Finanzierungsleasing. Bestimmte Kredite wie etwa Existenzgründungskredite oder Kleinkredite (bis 400 DM) fallen nicht unter das Verbraucherkreditgesetz.

Verbraucherkreditgesetz heißt ein seit 1991 gültiges Gesetz, das für alle Kredit- und Kreditvermittlungsverträge zwischen gewerblichen Kreditgebern/-vermittlern auf der einen und Verbrauchern auf der anderen Seite gilt. Verbraucher ist, wer ein Darlehen für private Zwecke oder zur Existenzgründung bis 100.000 DM aufnimmt. Nicht unter das Gesetz fallen Kleinkredite bis 400 DM, der Zahlungsaufschub von bis zu 3 Monaten sowie Kredite des Arbeitgebers unter Marktzins. Das Gesetz verlangt, den Kreditvertrag schriftlich abzufassen und alle für die Kreditentscheidung des Verbrauchers wesentlichen Bestimmungen zu nennen. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, hat dies für den Kreditgeber mehr oder minder schwere Konse quenzen. Wird z. B. der Effektivzins nicht angegeben, schuldet der Kreditnehmer nur einen Zins von 4%. Jeder Kreditnehmer kann den Vertrag innerhalb einer Woche widerrufen.


Abk.: VerbrKrG. Als Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Regelt das Recht der Verbraucherkredit-(Konsumentenkredit-)gewährung und den Schutz des Konsumentenkreditnehmers. Gilt für Kredit- und Kreditvermittlungsverträge zwischen einer Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt (Kreditgeber) oder vermittelt oder nachweist (Kreditvermittler), und einer natürlichen Person, es sei denn, dass der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für ihre bereits ausgeübte Tätigkeit bestimmt ist (Verbraucher). Findet keine Anwendung auf Kreditverträge und Verträge über die Vermittlung oder den Nachweis von Kreditverträgen, 1. bei denen der auszuzahlende Betrag (Nettokreditbetrag) oder Barzahlungspreis einen bestimmten Betrag nicht übersteigt; 2. wenn der Kredit für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Nettokreditbetrag oder Barzahlungspreis einen bestimmten Betrag übersteigt; 3. durch die dem Verbraucher ein Zahlungsaufschub von nicht mehr als 3 Monaten eingeräumt wird; 4. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen abschliesst, die unter den marktüblichen Sätzen liegen. Daneben weitere teilw. Nichtanwendungen.

Dieses seit Januar 1991 bestehende Gesetz regelt zugunsten von natürlichen Personen, die Kreditverträge eingehen, zusätzliche formale Erfordernisse und gewährt ein zeitlich befristetes Widerrufsrecht. Gewisse Kreditverträge, insbesondere durch Grundpfandrechte abgesicherte, fallen nicht in den Schutzbereich des Gesetzes.

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