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Laterale Kooperation

ist die Zusammenarbeit zwischen Unternehmungen, die verschiedenen Branchen angehören, wie z.B. die Zusammenarbeit zwischen einem Reisebüro und einem Warenhaus.

Die Kooperation zwi­schen nebengeordneten Bereichen innerhalb ei­nes Unternehmens. Der Terminus lateral berück­sichtigt im Gegensatz zu horizontal, dass die Ko­operation sich nicht nur auf gleicher hierarchi­scher Ebene abspielt. Die einzelnen Funktions­bereiche eines Unternehmens haben jeweils be­stimmte Spezialaufgaben zu lösen. Ihre Zustän­digkeit leitet sich vornehmlich davon ab, dass sie über das für diese Aufgaben benötigte Spezi­alwissen und -können verfügen. Bei der Lösung vieler Aufgaben müssen jedoch die Kenntnisse und Erfahrungen weiterer Spezialbereiche hinzu­gezogen und die Belange anderer Bereiche berücksichtigt werden. Die hierzu erforderliche Kooperation nebengeordneter Bereiche ist so zu regeln, dass sie einfach, unmittelbar und ohne Reibungsverluste abläuft.
Während die Bedeutung der vertikalen Ko­operationsbeziehung in der Auswirkung des Führungsvorgangs auf das Unternehmen liegt und sie in erster Linie vom Verhalten der Beteilig­ten bestimmt wird, spielen in der lateralen Ko­operation zusätzlich die Art, Häufigkeit und Viel­gestaltigkeit der Kommunikationsvorgänge eine Rolle. Daraus ergeben sich besondere Anforde­rungen an die - Funktionsorganisation und an die Unterscheidung der Funktionsarten und der Funktionsverhältnisse. Dabei geht es vornehm­lich um einen Mittelweg zwischen funktionalen Weisungsrechten mit ihren verwirrenden Folgen und unverbindlichen Beratungsrechten. Für die Art, in der ein Bereich andere beteiligt, sind im Rahmen des Lateralverhältnisses grund­sätzlich fünf Formen möglich. Sie stellen zugleich die Schritte dar, in denen sich der Kooperations­vorgang üblicherweise abspielt:
(1) Unterrichtung: Die Kooperation beginnt damit, dass A bei gegebenem Kooperationserfordernis die Initiative ergreift und den Partner B über das anstehende Problem, eingegangene Informatio­nen, über Geschehnisse oder Erkenntnisse, be­absichtigte Handlungen oder Maßnahmen, be­vorstehende Verhandlungen oder Entscheidun­gen, erbetene Auskunft usw. informiert. Die Un­terrichtung löst im anderen Bereich entweder nur eine Kenntnisnahme oder auch weitere Handlun­gen aus, ohne dass eine Reaktion gegenüber dem unterrichtenden Bereich erfolgen muss. Sie ist trotzdem möglich und üblich und kann zu Stu­fen intensiverer Mitwirkung führen. Erforderli­chenfalls gibt A an, welche Art der Mitwirkung er aufgrund der Unterrichtung von B erbittet. Im Rahmen des Lateralverhältnisses besteht bei ge­gebener Zuständigkeit Unterrichtungspflicht.
(2) Auskunftseinholung: A erbittet von B eine Auskunft über benötigte Daten oder sonstige für die eigene Aufgabe benötigte Angaben, die mit oder ohne Kommentar gegeben werden. B nimmt auf die weitere Auswertung dieser Anga­ben keinen Einfluss. Es ist ratsam, bei der Aus­kunftseinholung den Verwendungszweck der Auskunft anzugeben, um möglichst zweckent­sprechende gezielte Auskünfte zu erhalten. Wird eine Rückinformation über das Verwendungser­gebnis der erteilten Auskunft gewünscht, so kann sie gegeben werden. Die Auskunftseinholung schließt eine vorausgegangene Unterrichtung ein.
Konsultation: A konsultiert B. Die Mitwirkung von B vollzieht sich in verschieden intensiven Formen der Mitsprache oder Mitarbeit, die jedoch alle nur beratenden, ergänzenden oder unterstüt­zenden Charakter haben. A holt nicht nur Auskünfte ein, sondern bittet B um eine weiterge­hende beratende Mitwirkung. Im Rahmen des Lateralverhältnisses ist B verpflichtet, dieser Bitte nachzukommen und äußert zu der anstehenden Frage seine Meinung, gibt eine Stellungnahme ab oder erarbeitet einen Beitrag, sammelt die er­betenen Informationen oder spricht eine Empfeh­lung zum weiteren Vorgehen aus, ohne jedoch weiter darauf Einfluss zu nehmen. Es kann auch gemeinsam über das Problem beraten und ge­meinsam eine Lösung erarbeitet oder gemein­sam mit Dritten über das Problem verhandelt werden, ohne jedoch das Ergebnis von der Zu­stimmung des konsultierten Bereiches abhängig zu machen. B überläßt die Auswertung seiner Mitwirkung und die Entscheidung über das Ergebnis der gemeinsamen Arbeit dem konsultie­renden Bereich. B arbeitet mit, aber entscheidet noch nicht mit. Konsultation ist auch außerhalb des Lateralverhältnisses und damit ohne Beteili­gungspflicht möglich.
Die Konsultation schließt Unterrichtung und Aus­kunftseinholung ein. Nimmt der Arbeitsbeitrag des Beteiligten größeren Umfang an und wird er nicht in engster Zusammenarbeit, sondern weit­gehend selbständig geleistet, dann kann die Konsultation in Auftragserteilung übergehen.
(3) Gemeinsame Entscheidung: Besteht ein La­teralverhältnis, dann kann B das weitere Vorge­hen und dessen Ergebnis von seiner Zustim­mung abhängig machen. Die Mitwirkung von B beschränkt sich nicht auf Beiträge an Erfahrun­gen, Vorschlägen oder Arbeitsleistungen zur Er­arbeitung einer Lösung, sondern wird auf die Ent­scheidung über die gefundene Lösung ausge­dehnt. Solche Mitentscheidung ist auch ohne vorausgegangene Mitarbeit möglich. In der Regel setzt jedoch eine mehr oder minder intensive ge­meinsame Arbeit an der anstehenden Aufgabe ein, die sich über längere Zeit erstrecken kann. Es besteht gegenseitige Zustimmungsabhängig­keit. Sie beruht auf dem beiderseitigen Vetorecht gegenüber den Absichten, Entschlüssen oder Handlungen des anderen, soweit davon der je­weils eigene Zuständigkeitsbereich berührt wird. Es ist eine gleichberechtigte Verständigung mit dem Ziel des Einvernehmens erforderlich. Die Entscheidung über das Ergebnis wird gemein­sam getroffen und verantwortet. Ist die letzte Ent­scheidung über dieses Ergebnis höheren Instan­zen vorbehalten, dann ist der Inhalt der gemein­samen Vorentscheidung ein Vorschlag an diese Instanzen. Kommt eine unmittelbare Verständi­gung nicht zustande, so sind die übergeordneten Stellen anzusprechen.
Die gemeinsame Entscheidung ist die häufigste Form der Kooperation. Sie schließt eine Unter­richtung, eine Auskunftseinholung und eine Kon­sultation ein. Das heißt, im Rahmen des Lateral­verhältnisses können Unterrichtungspflicht, Aus­kunftserteilung und Konsultation mit dem Zustim­mungserfordernis gekoppelt werden.
(4) Auftragserteilung: Ergibt sich bei Konsultation oder gemeinsamer Entscheidung, dass es aus Gründen der Sachkunde, der Kapazität, der Zu­ständigkeit oder aus anderen Gründen zweckmäßig oder geboten ist, die beim Federführen­den anstehende Aufgabe im ganzen oder Teile davon anderen Stellen zur weitgehend selb­ständigen Bearbeitung zu übertragen oder be­stimmte Partner um selbständige, unterstützende oder ergänzende Handlungen oder Beiträge zu bitten, so kann das im direkten Auftragsverhältnis geschehen. A überträgt oder überläßt dann die Sachbearbeitung für klar umrissene Aufgaben oder Teilaufgaben anderen, für diese Aufgabe sachkundigeren, geeigneteren oder zuständigen Bereichen zur weitgehend eigenverantwortlichen Erledigung. Der Auftrag kann auf der Grundlage des Vetorechts aus triftigen Gründen zurückge­wiesen werden (z.B. fehlende Zuständigkeit, un­klarer Auftrag, unzulässige Auftragsbedingun­gen, nicht zu bewältigender Auftragsumfang). In­halt, Umfang und Bedingungen des Auftrages sind demgemäss unter gegenseitiger Zustim­mungsabhängigkeit zwischen den Partnern zu vereinbaren. Das kann generell oder von Fall zu Fall geschehen.
Der auftraggebende Bereich hat das Recht der sachlichen und terminlichen Überwachung und Koordinierung vergebener Aufträge und des Ve­tos gegenüber der Art der Auftragserledigung und dem Ergebnis. Der auftragnehmende Be­reich hat die übernommene Aufgabe sach- und vereinbarungsgemäss zu erledigen und ist ge­genüber dem Auftraggeber in Fragen des über­nommenen Auftrages auskunftspflichtig. Er hat in vorher vereinbarten Stadien der Bearbeitung die Zustimmung des Auftraggebers zum erzielten Zwischenergebnis und zur weiteren Bearbeitung einzuholen. Namentlich sollte der Auftragnehmer verpflichtet werden, den Auftraggeber unverzüg­lich über sich anbahnende Schwierigkeiten, zu­sätzliche Kosten, Terminverzögerungen und ähnliches zu informieren. Der Auftragnehmer hat das Ergebnis der Erledigung dem Auftraggeber mitzuteilen bzw. den Abschluss der Erledigung zu melden. Es sind einmalige Aufträge und Dauer­aufträge möglich. Die letzten können auch befri­stet sein.
Die Auftragserteilung schließt Unterrichtung, Auskunftseinholung, Konsultation und gemeinsa­me Entscheidung ein. Bei der Auftragserteilung geht die Federführung für den Inhalt des über­nommenen Teilauftrags und für die Dauer seiner Erledigung an den auftragnehmenden Bereich über (Sekundärfederführung). Dieser hat den auftraggebenden (bis dahin federführenden oder primärfederführenden) Bereich während der Auf­tragserledigung seinerseits in vorher zu verein­barender Weise zu beteiligen (Rückbeteiligung, Zustimmungserfordernis), so dass das Ergebnis der Auftragserledigung von beiden gemeinsam entschieden und verantwortet werden kann. Mit Abschluss des Auftrages geht die Federführung an den Auftraggeber zurück.
vgl. diagonale Kooperation, vertikale Koopera­tion

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