Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Sparforderung

Instrument der Vermögenspolitik, das auf dem Wege über staatliche Einkommensumverteilung eine höhere Vermögensbildung und eine gleichmäßige Vermögensverteilung bewirken soll. Sparförderung erfolgt in der BRD auf verschiedenen Wegen. Unter institutionellen Gesichtspunkten unterscheidet man die Förderung des Bank-, Versicherungsund Bausparens. Im Hinblick auf Förderungsinstrumente gibt es: a) Förderung mittels Staatsausgaben: Spar-Prämien wurden nach dem Krieg mit dem Wohnungsbau-Prämiengesetz vom 17.3.1952 (Fassung vom 26.10.1988) eingeführt. Das Spar-Prämiengesetz vom 5.5.1959 trat (bis 1981) ergänzend hinzu und verallgemeinerte die Förderung. Durch Differenzierung von Wohnungsbau-Prämien und (niedrigeren) Spar-Prämien konnte die Förderung des Sparaufkommens mit der Steuerung der Anlagewahl verbunden werden. Ein Vorzug der Spar-Prämien ist, dass sie auch unteren Einkommenschichten zugute kommen, die auf steuerlichem Wege nicht ausreichend begünstigt werden können, weil sie der Steuerpflicht, zumindest aber der Progression, weitgehend enthoben sind. b) Förderung über - Staatseinnahmen: Beispiel ist die Anerkennung von (bestimmten) Sparleistungen als abzugsfähige Sonderausgaben gemäss § 10 Einkommensteuergesetz (Fassung vom 7.10.1990). De facto gelangen allerdings Besserverdienende auf diesem Wege in den Genuss einer absolut höheren Förderung. Zeitweise war eine Kumulierung mit Spar-Prämien möglich, was den ungünstigen Verteilungseffekt noch verstärkte. c) Ausgaben- und einnahmenpolitische Sparförderung: Elemente beider Förderungsformen sind in den Vermögensbildungsgesetzen angelegt (Erstes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern vom 12.7.1961; Fünftes Gesetz in der Fassung vom 19.1.1989). Die Förderung betrifft vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer bezahlte, der Vermögensbildung zugeführte Beträge. Es gibt Wahlfreiheiten (Sparzulage oder Steuervergünstigung), und es gibt Kombinationsmöglichkeiten, z.B. mit § 19a Einkommensteuergesetz, der die Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen steuerund abgabenfrei stellt; auf diese Weise wird Sparvolumen- und zugleich Anlageformenlenkung erreicht. Auch die Wohnungsbauförderung kennt ausgaben- oder einnahmenpolitische Förderung in Wahlfreiheit (Prämien oder Sonderausgabenansatz) und in kumulativer Form (z.B. Prämien, Zinszuschüsse und Baulandbereitstellung, ergänzt um Grund-und Grunderwerbsteuervergünstigungen). Mit der Begründung, dass die Ziele der traditionellen Sparförderung bei gestiegenem und weiter steigendem Masseneinkommen auch in unteren Einkommensschichten weitgehend erreicht sei, kam es im Laufe der Jahrzehnte tendenziell zu Einschränkungen der Fördermaßnahmen. Das Subventionsabbaugesetz 1981 beendete die allgemeine Sparförderung. Mit dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (1989) und Steuerreformgesetz 1990 entfielen Arbeitnehmer-Sparzulagen auf Kontenspar- und Lebensversicherungsverträge. An die Stelle der Förderung der Spartätigkeit trat verstärkt die mittels Zulage bewirkte Verwendungsförderung von Ersparnissen, nämlich für Beteiligungen am Produktivvermögen. Die Sparförderung hat in der BRD häufige und tiefgreifende Wandlungen vollzogen (v.a. Höchstgrenzen, Speufiisten, begünstigter Personenkreis). Es ist nicht belegbar, ob die Sparförderung die zu beobachtende gewaltige Zunahme der Ersparnisbildung verursacht oder nur begleitet hat. Sicher ist jedoch, dass sie zu einer außerordentlich großen Belastung des öffentlichen Budgets geworden ist. Sollte es zutreffen, dass sie die private Sparquote unbeeinflußt ließ, die Zunahme der Ersparnisbildung also nur auf die Steigerung des  verfügbaren Einkommens (einschl. Übertragungen im Rahmen der Sparförderung) zurückzuführen war, wäre es fiskalisch rationeller gewesen, wenn der Staat das Anreizkonzept fallengelassen und statt dessen direkte vermögenswirksame Übertragungen an den zu begünstigenden Personenkreis vorgenommen hätte. Literatur: Lampert, H. (1996). Scholz, E. (1982). Dittmar, R. (1977). Albach, H. u.a. (1973)

Vorhergehender Fachbegriff: Sparfonds | Nächster Fachbegriff: Sparfunktion



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Europäischer warrant | Steuerdelikte | Arbeitszeitstudie

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon