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Beteiligungsfinanzierung

(= Außenfinanzierung mit Eigenkapital)

Die Beteiligungsfinanzierung umfasst sämtliche Finanzierungsvorgänge, bei denen ein Unternehmen zusätzliches Eigenkapital von neuen oder bisherigen Eigentümern erhält. Sie verkörpert somit die Außenfinanzierung von Unternehmen mit Eigenkapital, weshalb ihr im Rahmen der Unternehmensfinanzierung eine große Bedeutung zukommt. Über die Erweiterung der Haftungsbasis beeinflusst die Beteiligungsfinanzierung die Möglichkeiten eines Unternehmens, Fremdkapital aufzunehmen. Auch Gründungs-, Wachstums-, Sanierungs- und durch Ausscheiden eines Gesellschafters bedingte Umfinanzierungsmaßnahmen werden durch die Fähigkeit eines Unternehmens, Beteiligungskapital zu akquirieren, maßgeblich beeinflusst. Die Beteiligungsfinanzierung ist in starkem Maße rechtsformabhängig. Diese Tatsache ist in den rechtsformspezifischen Haftungsmodalitäten, der mangelnden Fungibilität der meisten Gesellschafteranteile und in der bei vielen Unternehmen nicht vorhandenen Trennung zwischen Unternehmensführung und Kapitalhergabe begründet. Nur börsennotierte Aktiengesellschaften sind in der Lage, Beteiligungsfinanzierungen im größeren Umfang durchzuführen. Die Beteiligungsfinanzierung einer Aktiengesellschaft erfolgt durch eine Kapitalerhöhung.

Die Beteiligungsfinanzierung ist eine externe Eigenfinanzierung.
Dabei werden dem Unternehmen neue Mittel von einem Kapitalgeber zugeführt.

Sie ist eine Form der Eigenfinanzierung durch Zuführung (neuen) haftenden Eigenkapitals (Beteiligungskapital, Partnerschaftskapital) von außen. Ihr kommt wegen der spezifischen Bedeutung des Eigenkapitals (Haftungsfunktion) hohe Bedeutung zu. Insofern hat die Beteiligungsfinanzierung Auswirkungen die Möglichkeit der Außenfinanzierung mit Fremdkapital und damit auf den Umfang der Gesamtkapitalausstattung sowie die Eigenkapital/Fremdkapital-Relation der Unternehmung.


Rechtsform :
Einzelfirma oder Personengesellschaften (OHG, KG)

Merkmal

(1) Bezeichnung der Eigentümer Kaufmann Gesellschafter (a) Komplementäre (b) Kommanditisten

(2) Vorgeschriebenes Haftungskapital keine Mindesteinlage vorgeschrieben Kapitaleinlage variabel (a) unbeschränkt (b) beschränkt auf Kapitaleinlage

(3) Haftung unbeschränkt unbeschränkt (a) unbeschränkt (b) beschränkt auf Kapitaleinlage

(4) steuerliche Behandlung der Gewinne ausgeschüttete und thesaurierte Gewinne unterliegen im vollen Umfang der Einkommensteuer bei den Eigentümern

(5) Leitungsbefugnis hat allein der Inhaber lt. Gesellschaftervertrag geregelt liegt bei dem Komplementär

Die Anlässe zur Beteiligungsfinanzierung entstehen aus Gründungs-, Wachstums-, Sanierungsprozessen sowie bei der Umfinanzierung (Substitution von bisher haftendem Eigenkapital im Falle des Ausscheidens von Gesellschaftern oder Fremdkapital, zur Verbesserung der Kapitalstruktur). Die Beteiligungsfinanzierung ist im starken Maße rechtsformen- und größenabhängig, da hierdurch einerseits die Finanzierungsmöglichkeiten, andererseits die Unternehmensbesteuerung (und damit die Frage nach der Wahl der Kapitalform: Eigen- oder Fremdkapital) erheblich tangiert wird.


Kapitalgesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaft)

(1) Bezeichnung der Eigentümer:
Gesellschafter, Aktionäre

(2) vorgeschriebenes Haftungskapital: Stammkapital 25 000 EUR (Untergrenze) Grundkapital 50 000 EUR (Untergrenze)

(3) Haftung:
beschränkt auf Kapitaleinlage ggf. Nachschußpflicht lt. Gesellschaftervertrag beschränkt auf Kapitaleinlage

(4) steuerliche Behandlung der Gewinne:
Gewinne unterliegen der Körperschaftsteuer. Steueransatz: thesaurierte Gewinne 45%; ausgeschüttete Gewinne 30% - Gesellschafter und Aktionäre entsprechend ihrem persönlichen Steuersatz unter Anrechnung einer Steuergutschrift

(5) Leitungsbefugnis
(a) Geschäftsführer
(b) Gesellschafterversammlung
(c) u. U. Aufsichtsrat

(a) Vorstand
(b) Aufsichtsrat
(c) Hauptversammlung

(6) gesetzliche Basis GmbH AktG

Die Beteiligungsfinanzierung gewährt zwar einerseits Informations-, Mitsprache- und Mitentscheidungsrechte. Sie berechtigt auch zur Teilhabe am Gewinn und Liquidationserlös, verpflichtet aber andererseits die Eigentümer rechtsformabhängig zur beschränkten oder unbeschränkten Haftung. Soweit es sich nicht um Personengesellschaften handelt, können insbesondere die Informations-, Mitsprache- und Mitentscheidungsrechte durch die Ausgestaltung der Gesellschafterverträge abweichend von den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften stark eingeengt oder ausgeweitet werden.

Nicht zuletzt wegen der Normierung der Gesellschafterrechte ist die Beteiligungsfinanzierung für die Kapitalgesellschaften günstiger als für die Personengesellschaften, wobei emissionsfähige Unternehmen wiederum gegenüber den nichtemissionsfähigen wegen der hohen
Fungibilität der Anteile (Aktien) erhebliche Vorteile haben.

Die Beteiligungsfinanzierung führt im Regelfall wegen der Erweiterung der Haftungsbasis (gilt nicht unbedingt für alle Personengesellschaften) zur


siehe auch
>>> Außenfinanzierung,
>>> Eigenfinanzierung.

Beteiligungsfinanzierung, auch Einlagenfinanzierung genannt, ist eine Form der Außenfinanzierung, auch externe Finanzierung genannt, bei der der Unternehmung neues Eigenkapital von außen durch die Gesellschafter oder durch den Einzelunternehmer zugeführt wird. Sie ist insoweit eine Form der Eigenfinanzierung. Die Beteiligungsfinanzierung oder Einlagenfinanzierung ist also durch die Begriffe Außenfinanzierung und Eigenfinanzierung gekennzeichnet.

Die Beteiligungsfinanzierung ist eine Form der Eigenfinanzierung und der Außenfinanzierung, d. h. eines Zuflusses von Finanzierungsmitteln, der von den Eigenkapitalgebern aufgebracht wird. Eine Beteiligungsfinanzierung erfolgt bei Aktiengesellschaften im Zuge der Gründung oder durch eine Kapitalerhöhung: Als Kapitalerhöhung gegen Einlagen (SS 182191 AktG 1965) bezeichnet man die Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien, wobei Geld und Sacheinlagen in Frage kommen. Die bedingte Kapitalerhöhung (SS 192201 AktG) wird nur insoweit durchgeführt, wie von einem auf die neuen Aktien (Bezugsaktien) eingeräumten Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird. Als genehmigtes Kapital (SS 202206 AktG) bezeichnet das Aktiengesetz den Nennbetrag, bis zu dem der Vorstand aufgrund eines Hauptversammlungsbeschlusses das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen erhöhen kann. Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (SS 207220 AktG) bewirkt zwar eine Erhöhung des Grundkapitals der Aktiengesellschaft, stellt aber keine Form der Beteiligungsfinanzierung dar, weil der Gesellschaft keine zusätzlichen Finanzierungsmittel zufließen. Bei der GmbH kann das Stammkapital gegen Einlagen erhöht werden. Eine bedingte Kapitalerhöhung oder die Schaffung genehmigten, Kapitals sind nicht vorgesehen. Bei Personalgesellschaften erfolgt die Beteiligungsfinanzierung formlos durch Verbuchung der Einlage auf dem Eigenkapitalkonto.

Form der Eigenfinanzierung, bei der finanzielle Mittel von aussen als Eigenkapital zur Verfügung gestellt werden. Sie ist von der Einlagenfinanzierung nicht scharf abzugrenzen. Im weitesten Sinne sind beide Begriffe identisch. Bringt ein Einzelunternehmer aus seinem Privatvermögen Eigenkapital in seinen Betrieb ein, so handelt es sich um eine Einlage. Stellen mehrere Personen Eigenkapital zur Verfügung, so beteiligen sie sich an einem Be- trieb durch ihre Einlagen. Man kann diesen Vorgang sowohl als Einlagen- als auch als Beteiligungsfinanzierung bezeichnen. Im engeren Sinne lässt sich der Begriff der Beteiligungsfinanzierung auf die Eigenfinanzierung von juristischen Personen (Aktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften) oder noch enger auf die Eigenfinanzierung durch Ausgabe von Beteiligungspapieren (Aktie) beschränken. Die Eigenkapitalbeschaffung im Wege der Beteiligungsfinanzierung wird von der Rechtsform des Unternehmens beeinflusst. Bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG) erfolgt die Beschaffung des Eigenkapitals in erster Linie durch Kapitaleinlagen der Gesellschafter. Die Eigenkapitalbasis wird grundsätzlich nicht durch das Privatvermögen der Gesellschafter einer Personengesellschaft begrenzt, weil weitere Gesellschafter aufgenommen werden können. Durch die engen persönlichen Beziehungen, die i.d.R. zwischen den Gesellschaftern bestehen, sind dieser Form der Finanzierung insb. durch die damit verbundene Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnisse der bisherigen Gesellschafter jedoch relativ enge Grenzen gesetzt. Die Möglichkeiten der Eigenfinanzierung der KG sind i.d.R. grösser als die der OHG, weil durch die Beschränkung der Haftung der Kommanditisten auf ihre Kapitaleinlagen und den grundsätzlichen Ausschluss der Kommanditisten von der Geschäftsführung Kapitalgeber gefunden werden können, die zur Mitarbeit im Betrieb und zur Risikoübernahme in einer OHG nicht bereit sind. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Rechtsform vorwiegend für kleinere und mittlere Betriebe, deren Gesellschafter ihr Kapitalrisiko auf die Kapitaleinlagen beschränken wollen. Da für die Verbindlichkeiten von Kapitalgesellschaften nur deren Vermögen haftet, ist die Eigenkapitalausstattung von grosser Bedeutung für die Gläubiger. Zur Sicherung eines haftenden Vermögens ist bei der GmbH ein Mindestkapital von 50000 DM (Stammkapital) vorgeschrieben (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Die Anteile des Stammkapitals, die die Gesellschafter übernehmen, werden als Stammeinlagen bezeichnet. Eine Stammeinlage muss mindestens 500 DM betragen. Der Betrag der durch Hundert teilbaren Stammeinlagen kann für jeden Gesellschafter unterschiedlich festgesetzt werden (§ 5 Abs. 3 GmbHG). Ebenso wie die GmbH hat auch die Aktiengesellschaft (AG) ein in seiner Höhe fixiertes Nominalkapital, das als Grundkapital bezeichnet wird und dessen Höhe mindestens 100000 DM betragen muss (§ 7 AktG). Es bildet zusammen mit den offenen Rücklagen das Eigenkapital der Gesellschaft. Das Grundkapital ist in Aktien, d. h. in auf einen bestimmten Nennwert lautende Wertpapiere zerlegt, die das Mitgliedschaftsrecht der Anteilseigner (Aktionäre) an der Gesellschaft verbriefen. Die Stückelung des Grundkapitals in Aktien erschliesst der AG die günstigsten Möglichkeiten der Eigenkapitalbeschaffung. Durch die Teilnahme einer nicht begrenzten Zahl von Anteilseignern auch mit relativ kleinen Anteilen können grösste Kapitalbeträge aufgebracht werden. Der Mindestnennbetrag einer Aktie beträgt 50 DM. Im Gegensatz zu GmbH-Ge- schäftsanteilen sind Aktien nicht teilbar (§ 8 AktG). Sie dürfen nicht unter ihrem Nennwert (Unterpari-Emission), wohl aber über ihrem Nennwert (Überpari-Emission) ausgegeben werden.                  Literatur: Wöhe, G./Bilstein, ]., Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, 6. Aufl., München 1991, S. 35 ff.  

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